Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande erlässt gemäß §§ 5, 15 der KV die Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande mit den von der Rechtsaufsicht angemerkten Veränderungen (siehe Fett-und Kursivdruck).

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Damit wird die Satzung vom 29.06.1995 außer Kraft gesetzt.

 

 

 

Anlage:

 

Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande

Präambel

 

Aufgrund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. MV S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2010 (GVOBl. MV, S. 670, 712) sowie des § 16 Erneuerbare-Energien -Wärme- Gesetzes (EEWärmeG), in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.2008, (BGBl. I S. 1658) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande am 10.11.2011 und Anzeige beim Landrat des Landkreises Bad Doberan folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Grundsätze

 

Zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens unter Berücksichtigung der Verantwortung gegenüber den nachfolgenden Generationen und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist die Gemeinde Gelbensande bestrebt, Emissionen zu minimieren, welche durch die Nutzung fossiler Primärenenergieträger verursacht werden. Eine zentrale Wärmeversorgung ist dazu geeignet, zur globalen und örtlichen Verminderung des Schadstoffausstoßes, insbesondere klimaschädlicher CO2-Emissionen, beizutragen, indem dadurch Emissionen, welche durch Einzelfeuerstätten verursacht und durch Strom betriebene Heizungen bedingt werden, minimiert werden. Dieses Ziel wird durch die im Eigentum der Gemeinde stehende Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH als „öffentlichem Versorgungsunternehmen“ wirtschaftlich umgesetzt. Dabei liegt das Hauptaugenmerk darauf, dass die von dem öffentlichen Versorgungsunternehmen verteilte Wärme durch ein klimafreundliches Biomasse-Heizkraftwerk erzeugt wird. Die Bestimmungen dieser Satzung zum Anschluss- und Benutzungsrecht und dem damit korrespondierenden Anschluss- und Benutzungszwang dienen der Umsetzung dieser Zielstellung.

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Versorgungsgebiete. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1) Jeder Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstückes innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung (Anschlussberechtigter) ist vorbehaltlich der Einschränkungen des § 4 berechtigt, sein Grundstück an die öffentlichen Fernwärmeversorgungsanlagen anschließen zu lassen (Anschlussrecht).

(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Fernwärmeversorgungsanlage hat der Anschlussberechtigte das Recht, die benötigte Wärmeenergie zu der für jeden Anschlussnehmer besonders festgelegten und vertraglich vereinbarten Leistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(4) Dem Eigentümer ist der Erbbauberechtigte und in gleichartiger Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte gleichgestellt (Anschlussberechtigter). Gibt es für ein Grundstück mehrere Eigentümer, haften diese als Gesamtschuldner.

 

 

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes

 

Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind

dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die über die Anschlusskosten hinaus entstehenden Mehrkosten in vollem Umfang zu tragen. 

Für die über die Anschlusskosten hinausgehenden Mehrkosten ist auf Verlangen eine angemessene Sicherheitsleistung zu hinterlegen.

 

 

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit einem oder mehreren Bauwerken bebaut ist und auf dem Grundstück Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang).

(2) Jeder Anschlussberechtigte ist darüber hinaus verpflichtet, den gesamten Grundwärmebedarf für Raumwärme, Warmwasserbereitung und allen sonstigen Wärmebedarf, der im Niedertemperaturbereich anfällt, aus dem Fernwärmenetz zu decken (Benutzungszwang). Ergänzungsheizungen unterliegen nicht der Satzung.

(3) Die Erzeugung von Wärme zur Grundversorgung für Raumwärme, Warmwasser und geeignete technologische Zwecke ist im Satzungsgebiet nicht gestattet. Dies gilt nicht für Ergänzungsheizungen.

(4) Die Verpflichtung des Anschlussberechtigten, sein Grundstück anzuschließen, erfolgt vorbehaltlich der Einschränkungen entsprechend § 4 der Satzung.

 

 

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang können befristet, widerruflich oder unter Bedingungen und Auflagen nach Antrag bei der Gemeinde Gelbensande erteilt werden.

(2) Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn den Grundsätzen der Satzung durch besonders emissionsarme, innovative Wärmeversorgungskonzepte genüge getan wird. Beurteilungsbasis hierfür ist der Vergleich der durch die Fernwärmeerzeugung entstehenden Emissionen mit den Emissionen, welche durch die Umsetzung des Wärmeversorgungskonzeptes im Einzelfall entstehen. Die zu dem Vergleich erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind beizubringen.

(3) Eine Befreiung kann auch dann erteilt werden, wenn nachweislich für den Einzelfall ein mit den Satzungszielen nicht zu rechtfertigender Härtefall vorliegt. Beurteilungsbasis hierfür ist der Vergleich von Emissionen sowie der Investitions- und Betriebskosten über 20 Jahre.

(4) Eine Befreiung wird erteilt, wenn mittels des Wärmeversorgungskonzeptes der Gesamtwärmebedarf zu mehr als 80 % durch regenerative Energiequellen oder Abwärmenutzung gedeckt wird und die Kohlendioxidbilanz des Wärmeversorgungskonzeptes gleichhoch oder günstiger ist, als diejenige, der Fernwärmeversorgung. Der Nachweis ist zu erbringen.

(5) Ausnahmegenehmigungen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, welche nach der Fernwärmesatzung der Gemeinde Gelbensande vom 29.06.1995 ereilt worden sind, behalten bis zum Fristende als Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang ihre Gültigkeit, bei unbefristet erteilten Befreiungen bis zum Ablauf des Jahres 2025.

(6) Der Anschlussberechtigte, auf dessen Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht satzungsgemäße Wärmeversorgungsanlagen bestehen, ist solange vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, bis die Wärmeversorgungsanlagen erneuert oder wesentlich geändert werden sollen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 2025.

 

§ 7 Anschluss an öffentliche Fernwärme und

Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung

 

(1) Der Antrag auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung ist von dem Anschlussberechtigten rechtzeitig bei der Gemeinde Gelbensande zu stellen.

(2) Der Anschluss an die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage entsprechend den technischen Anschlussbedingungen, Tarifen und Tarifbedingungen in ihren zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer als Verpflichteter entgegen

• § 5 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt;

• § 5 Abs. 2 nicht den Grundwärmebedarf aus dem Fernwärmenetz deckt oder

• entgegen § 5 Abs. 3 Wärmeerzeugungsanlagen auf seinem Grundstück

betreibt.

(2) Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die Satzung über den Anschluss und die Benutzung leitungsgebundener Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande vom 29.06.1995 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

Gelbensande, den 10.11.2011

 

Lutz Koppenhöle

Bürgermeister

Anlage 1

Räumlicher Geltungsbereich der öffentlichen Fernwärmeversorgung

in der Gemeinde Gelbensande

Zum räumlichen Geltungsbereich für die Fernwärmeversorgung im Sinne des § 2 der Fernwärmesatzung der Gemeinde Gelbensande gehören die folgenden Versorgungsgebiete:

 

1. Heidering/Rosinenberg

Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen Birkenweg, Heidering, Am Rosinenberg, Amselweg und Lerchenweg.

 

2. Schlossweg

Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen Schlossweg und Am Schloss.

 

3. Holtrand

Das Versorgungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.1 „Holtrand“.

 

4. Lindenweg

Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen Lindenweg und Katenteich sowie die Grundstücke Eichenallee 12 – 14, 18, und 20, Meierhausstelleweg 1 und Weidenweg 1.