Sitzung: 10.11.2011 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Gelbensande erlässt gemäß §§ 5, 15 der KV die Satzung über die öffentliche
Versorgung mit Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande mit den von der
Rechtsaufsicht angemerkten Veränderungen (siehe Fett-und Kursivdruck).
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Damit wird die Satzung
vom 29.06.1995 außer Kraft gesetzt.
Anlage:
Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme
in der Gemeinde Gelbensande
Präambel
Aufgrund der §§ 5 und 15 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. MV S. 205), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2010 (GVOBl. MV, S. 670, 712) sowie des § 16
Erneuerbare-Energien -Wärme- Gesetzes (EEWärmeG), in der derzeit geltenden
Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.2008, (BGBl. I S. 1658) wird nach
Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande am 10.11.2011
und Anzeige beim Landrat des Landkreises Bad Doberan folgende Satzung
erlassen:
§ 1 Grundsätze
Zum Schutz der natürlichen
Grundlagen des Lebens unter Berücksichtigung der Verantwortung gegenüber den
nachfolgenden Generationen und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist
die Gemeinde Gelbensande bestrebt, Emissionen zu minimieren, welche durch die
Nutzung fossiler Primärenenergieträger verursacht werden. Eine zentrale
Wärmeversorgung ist dazu geeignet, zur globalen und örtlichen Verminderung des
Schadstoffausstoßes, insbesondere klimaschädlicher CO2-Emissionen,
beizutragen, indem dadurch Emissionen, welche durch Einzelfeuerstätten
verursacht und durch Strom betriebene Heizungen bedingt werden, minimiert
werden. Dieses Ziel wird durch die im Eigentum der Gemeinde stehende
Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH als „öffentlichem
Versorgungsunternehmen“ wirtschaftlich umgesetzt. Dabei liegt das
Hauptaugenmerk darauf, dass die von dem öffentlichen Versorgungsunternehmen
verteilte Wärme durch ein klimafreundliches Biomasse-Heizkraftwerk erzeugt
wird. Die Bestimmungen dieser Satzung zum Anschluss- und Benutzungsrecht und
dem damit korrespondierenden Anschluss- und Benutzungszwang dienen der
Umsetzung dieser Zielstellung.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich
der Satzung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten
Versorgungsgebiete. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines
bebauten oder bebaubaren Grundstückes innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches der Satzung (Anschlussberechtigter) ist vorbehaltlich der
Einschränkungen des § 4 berechtigt, sein Grundstück an die öffentlichen
Fernwärmeversorgungsanlagen anschließen zu lassen (Anschlussrecht).
(2) Nach dem betriebsfertigen
Anschluss des Grundstückes an die Fernwärmeversorgungsanlage hat der
Anschlussberechtigte das Recht, die benötigte Wärmeenergie zu der für jeden
Anschlussnehmer besonders festgelegten und vertraglich vereinbarten Leistung zu
entnehmen (Benutzungsrecht).
(3) Grundstück im Sinne dieser
Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende
Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(4) Dem Eigentümer ist der
Erbbauberechtigte und in gleichartiger Weise zur Nutzung eines Grundstückes
dinglich Berechtigte gleichgestellt (Anschlussberechtigter). Gibt
es für ein Grundstück mehrere Eigentümer, haften diese als Gesamtschuldner.
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes
Ist der Anschluss wegen der
besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder
wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind
dafür
besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt
werden. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die
über die Anschlusskosten hinaus entstehenden Mehrkosten in vollem Umfang zu
tragen.
Für die über die Anschlusskosten hinausgehenden
Mehrkosten ist auf Verlangen eine angemessene Sicherheitsleistung zu
hinterlegen.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte
ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung
anzuschließen, sobald es mit einem oder mehreren Bauwerken bebaut ist und
auf dem Grundstück Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen
(Anschlusszwang).
(2) Jeder Anschlussberechtigte
ist darüber hinaus verpflichtet, den gesamten Grundwärmebedarf für Raumwärme,
Warmwasserbereitung und allen sonstigen Wärmebedarf, der im
Niedertemperaturbereich anfällt, aus dem Fernwärmenetz zu decken
(Benutzungszwang). Ergänzungsheizungen unterliegen nicht der Satzung.
(3) Die Erzeugung von Wärme zur
Grundversorgung für Raumwärme, Warmwasser und geeignete technologische Zwecke
ist im Satzungsgebiet nicht gestattet. Dies gilt nicht für Ergänzungsheizungen.
(4) Die Verpflichtung des
Anschlussberechtigten, sein Grundstück anzuschließen, erfolgt vorbehaltlich der
Einschränkungen entsprechend § 4 der Satzung.
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Befreiungen vom Anschluss-
und Benutzungszwang können befristet, widerruflich oder unter Bedingungen und
Auflagen nach Antrag bei der Gemeinde Gelbensande erteilt werden.
(2) Eine Befreiung kann erteilt
werden, wenn den Grundsätzen der Satzung durch besonders emissionsarme,
innovative Wärmeversorgungskonzepte genüge getan wird. Beurteilungsbasis
hierfür ist der Vergleich der durch die Fernwärmeerzeugung entstehenden
Emissionen mit den Emissionen, welche durch die Umsetzung des
Wärmeversorgungskonzeptes im Einzelfall entstehen. Die zu dem Vergleich
erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind beizubringen.
(3) Eine Befreiung kann auch
dann erteilt werden, wenn nachweislich für den Einzelfall ein mit den
Satzungszielen nicht zu rechtfertigender Härtefall vorliegt. Beurteilungsbasis
hierfür ist der Vergleich von Emissionen sowie der Investitions- und
Betriebskosten über 20 Jahre.
(4) Eine Befreiung wird
erteilt, wenn mittels des Wärmeversorgungskonzeptes der Gesamtwärmebedarf zu
mehr als 80 % durch regenerative Energiequellen oder Abwärmenutzung gedeckt
wird und die Kohlendioxidbilanz des Wärmeversorgungskonzeptes gleichhoch oder günstiger
ist, als diejenige, der Fernwärmeversorgung. Der Nachweis ist zu erbringen.
(5) Ausnahmegenehmigungen vom
Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, welche nach der Fernwärmesatzung
der Gemeinde Gelbensande vom 29.06.1995 ereilt worden sind, behalten bis zum
Fristende als Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang ihre Gültigkeit,
bei unbefristet erteilten Befreiungen bis zum Ablauf des Jahres 2025.
(6) Der Anschlussberechtigte,
auf dessen Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht
satzungsgemäße Wärmeversorgungsanlagen bestehen, ist solange vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreit, bis die Wärmeversorgungsanlagen erneuert oder
wesentlich geändert werden sollen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres
2025.
§ 7 Anschluss an öffentliche Fernwärme und
Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung
(1) Der Antrag auf Anschluss an
die Fernwärmeversorgung ist von dem Anschlussberechtigten rechtzeitig bei der
Gemeinde Gelbensande zu stellen.
(2) Der Anschluss an die
Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage entsprechend den
technischen Anschlussbedingungen, Tarifen und Tarifbedingungen in ihren zum
Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer als Verpflichteter entgegen
• § 5 Abs. 1 sein Grundstück
nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt;
• § 5 Abs. 2 nicht den
Grundwärmebedarf aus dem Fernwärmenetz deckt oder
• entgegen § 5
Abs. 3 Wärmeerzeugungsanlagen auf seinem Grundstück
betreibt.
(2) Der Verstoß kann mit einer
Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung über den
Anschluss und die Benutzung leitungsgebundener Fernwärme in der Gemeinde
Gelbensande vom 29.06.1995 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Gelbensande, den 10.11.2011
Lutz Koppenhöle
Bürgermeister
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereich der öffentlichen
Fernwärmeversorgung
in der Gemeinde Gelbensande
Zum räumlichen Geltungsbereich
für die Fernwärmeversorgung im Sinne des § 2 der Fernwärmesatzung der Gemeinde
Gelbensande gehören die folgenden Versorgungsgebiete:
1. Heidering/Rosinenberg
Das Versorgungsgebiet umfasst
die Grundstücke an den Straßen Birkenweg, Heidering, Am Rosinenberg, Amselweg
und Lerchenweg.
2. Schlossweg
Das Versorgungsgebiet umfasst
die Grundstücke an den Straßen Schlossweg und Am Schloss.
3. Holtrand
Das Versorgungsgebiet umfasst
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.1 „Holtrand“.
4. Lindenweg
Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen Lindenweg
und Katenteich sowie die Grundstücke Eichenallee 12 – 14, 18, und 20,
Meierhausstelleweg 1 und Weidenweg 1.