Sitzung: 14.04.2011 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Bentwisch beschließt die Satzung zur äußeren Gestaltung baulicher
Anlagen und zur Gestaltung von Werbeanlagen, von Vorgärten und von Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge in der Ortslage Bentwisch (Gestaltungssatzung Bentwisch)
vom 08.10.1998 inhaltlich zu ändern.
Der Geltungsbereich der Satzung bleibt bestehen.
Die geänderte
Gestaltungssatzung ist in Kraft zu setzen.
Geänderter
Satzungstext:
§ 4 Dachfarbe,
Dachaufbauten
(1) Bei Neubauten oder Neueindeckungen vorhandener
Gebäude sind nur solche Dachfarben und Dachformen zulässig, wie sie im
Geltungsbereich der Satzung bereits vorhanden sind.
S A T Z U N G
der Gemeinde Bentwisch
zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen
und zur Gestaltung
von Werbeanlagen
sowie von Vorgärten
in der Ortslage Bentwisch
-
G e s t a l t u n g s s a t z u n g
B e n t w i s c h -
S a t z u n g
der Gemeinde Bentwisch
zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen und zur
Gestaltung von Werbeanlagen, von Vorgärten
in der Ortslage Bentwisch
Inhaltsübersicht:
§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Bauflucht
§ 3 Größe der Gebäude
§ 4 Dachform, Dachdeckung, Dachaufbauten
§ 5 Fassaden
§ 6 Einfriedungen
§ 7 Vorgärten und Vorplätze
§ 8 Werbeanlagen
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 Inkrafttreten
Zum Schutz und zur geordneten
Gestaltung des Ortsbildes des Dorfes Bentwisch sollten alle Maßnahmen zur
Gestaltung von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und Vorgärten in
der Ortslage Bentwisch
so durchgeführt werden, dass
-
der dörfliche
Charakter des Ortes erhalten bleibt;
-
die einzelnen
Bereiche des Dorfes in ihrer charakteristischen Freiraumstruktur und der
Gestaltung der Gebäude
erhalten
werden
Dazu wird aufgrund des § 86
Abs. 1 Nr. 1, 2 der Landesbauordnung (LBauO M-V) in der zur Zeit gültigen
Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zur Zeit gültigen Fassung nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung Bentwisch vom 14.04.2011 folgende Satzung der Gemeinde
Bentwisch zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen und zur Gestaltung von
Werbeanlagen sowie von Vorgärten in der Ortslage Bentwisch erlassen:
§ 1
Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Gestaltungssatzung gilt für den im Lageplan (Anlage 1 der Satzung) gekennzeichneten Bereich der Ortslage. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die Gestaltungssatzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige
bauliche Veränderungen an Gebäuden und baulichen Anlagen, die die äußere Gestaltung
beeinflussen und für die Gestaltung von Werbeanlagen, Grundstückseinfriedungen und
Vorgärten.
§ 2
Bauflucht
Das Hauptgebäude auf dem Grundstück ist nicht an der Straßenbegrenzungslinie (Grundstücksgrenze an der Straße), sondern in der Bauflucht eines der angrenzenden Nachbargebäude parallel zur Straßengrenze zu errichten.
Hauptgebäude hinter der straßenbegleitenden Bebauung (2. oder 3. Reihe) sind parallel zum Hauptgebäude der straßenbegleitenden Bebauung zu errichten.
§ 3
Größe der Gebäude
Neu zu errichtende Gebäude müssen sich nach § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.
§ 4
Dachfarbe, Dachaufbauten
(1) Bei Neubauten oder Neueindeckungen vorhandener Gebäude sind nur solche Dachfarben
und Dachformen zulässig, wie sie im Geltungsbereich der Satzung bereits vorhanden sind.
(2) Auf einer Dachfläche dürfen nur gleiche Gaubentypen verwendet werden.
§5
Fassaden
(1) Als Fassaden sind Putz- oder Betonflächen sowie Sichtmauerwerk zulässig.
Bei farbiger Gestaltung sind helle Gelb-, Ocker- oder Weißtöne (Remissionswert über
45 %) zu verwenden.
Die Anwendung von Sichtmauerwerk ist außerdem in roten Farbtönen zulässig.
Gänzlich ausgeschlossen werden folgende Farbtöne:
- lila
- rosa
- dunkles braun
- schwarz
Die Gestaltung von Teilbereichen der Fassade (Giebelbereiche im Dachgeschoss,
Veranden, Wintergärten, Windfänge) mit Holz und Schiefer ist erlaubt.
(2) Metallisch glänzende Fassaden und Fassadenteile sind unzulässig.
(3) Hallenbauten können entgegen Absatz 1 als Metallfassade errichtet werden. Dabei sind
metallisch glänzende Fassaden und Fassadenteile jedoch unzulässig.
§ 6
Einfriedungen
(1) Einfriedungen der Grundstücke an der Straßenfront sind als niedrige, bis zu 0,35 m hohe
Beton-, Naturstein- oder Klinkersockel, als Hecken oder als Staketenzäune (Zäune mit
senkrechter Lattung) zu errichten. Maschendrahtzäune dürfen in Verbindung mit Hecken
oder an unbebauten Grundstücken gesetzt werden.
Metallgitterzäune bis 0,80 m Höhe dürfen nur in den Straßenabschnitten errichtet werden,
in denen diese Art der Einfriedung überwiegend vorhanden ist.
(2) An der Straßenbegrenzungslinie und an den seitlichen Grundstücksgrenzen zwischen der
Straßenbegrenzungslinie und der straßenbegleitenden Bauflucht dürfen Zäune eine Höhe
von 1,20 m nicht überschreiten.
(3) Höhere Zäune oder geschlossene Ausführungen (Mauern, Bretterwände) dürfen nicht an
der Straßenbegrenzungslinie, sondern nur in oder hinter der straßenbegleitenden Bauflucht
errichtet werden.
(4) Bei Grundstücken in 2. oder 3. Reihe ist so zu verfahren, als ob das Grundstück an die
Straßenbegrenzungslinie angrenzt.
§ 7
Vorgärten und Vorplätze
(2) Alle nicht befestigten Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Bauflucht sind mit
einheimischen, standortgerechten Gehölzen und Pflanzen gärtnerisch zu gestalten. Das
Anlegen einer Zierrasenfläche ist ebenfalls zulässig, wenn die Rasenfläche einer dem
Wachstum des Rasens angemessenen Mahd unterzogen wird.
§ 8
Werbeanlagen
(1) Im Bereich der öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünanlagen) können Werbe- und
Hinweisschilder nur mit Genehmigung der Gemeinde auf Werbeträgern angebracht
werden, deren Standort und einheitliche Gestaltung von der Gemeinde festgelegt wird.
(2) An Grenzen, die Grundstücke zur offenen Landschaft (Grenze des Geltungsbereiches der
Gestaltungssatzung) begrenzen oder an Eisenbahnstrecken begrenzen, dürfen keine
Werbeanlagen errichtet werden.
(3) Werbeanlagen dürfen wesentliche Gliederungselemente der Fassaden, wie Öffnungen,
Pfeiler, Gesimse, weder überdecken noch überschneiden.
(4) Werbeanlagen an Einfriedungen und in Vorgärten dürfen eine Höhe von 1,50 m über
Gelände nicht überschreiten.
5) Werbeanlagen an Gebäuden müssen zu Hauskanten mindestens 0,50 m Abstand wahren.
Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu einer durchlaufenden
Einheit verbunden werden.
(6) Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur in der Erdgeschosszone und im Brüstungsbereich
über dem Erdgeschoss angebracht werden.
Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen darf 10 % des für die Werbung zugelassenen
Fassadenbereiches nicht überschreiten.
Mehrere gleichartige Werbeanlagen an einer Fassade sollen die gleichen Maße haben.
(7) Werbeanlagen als Ausleger an Fassaden oder an Masten auf den Grundstücken dürfen eine
Auslegung von 1,50 m und eine Höhe
der Oberkante des Auslegers von 6,00 m, gemessen über dem nächstgelegenen
öffentlichen Gehweg, nicht überschreiten.
(8) Blink- und Wechselbeleuchtungen sind für Werbeanlagen unzulässig.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig die Festsetzungen dieser Gestaltungssatzung verletzt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können nach § 84 Abs. 3 der
Landesbauordnung mit einer Geldbuße bis zu 25 T€ geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bentwisch, den (Siegel) Bürgermeister
Anlage 1
(ohne Maßstab)