Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die Satzung zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen und zur Gestaltung von Werbeanlagen, von Vorgärten und von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge in der Ortslage Bentwisch (Gestaltungssatzung Bentwisch) vom 08.10.1998 inhaltlich zu ändern.

Der Geltungsbereich der Satzung bleibt bestehen.

Die geänderte Gestaltungssatzung ist in Kraft zu setzen.

 

Geänderter Satzungstext: 

§ 4 Dachfarbe, Dachaufbauten

(1)   Bei Neubauten oder Neueindeckungen vorhandener Gebäude sind nur solche Dachfarben und Dachformen zulässig, wie sie im Geltungsbereich der Satzung bereits vorhanden sind.

 

S A T Z U N G

der Gemeinde Bentwisch

 

 

zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen

 

und zur Gestaltung

 

von Werbeanlagen

 

sowie von Vorgärten

 

in der Ortslage Bentwisch

 

 

 

 

-  G e s t a l t u n g s s a t z u n g    B e n t w i s c h -

 

 

 

 

 

S a t z u n g

der Gemeinde Bentwisch

 

zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen und zur Gestaltung von Werbeanlagen, von Vorgärten

in der Ortslage Bentwisch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsübersicht:

 

§ 1     Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

 

§ 2     Bauflucht

 

§ 3     Größe der Gebäude

 

§ 4     Dachform, Dachdeckung, Dachaufbauten

 

§ 5     Fassaden

 

§ 6     Einfriedungen

 

§ 7     Vorgärten und Vorplätze

 

§ 8     Werbeanlagen

 

§ 9     Ordnungswidrigkeiten

 

§ 10   Inkrafttreten

 

 

 

 

Zum Schutz und zur geordneten Gestaltung des Ortsbildes des Dorfes Bentwisch sollten alle Maßnahmen zur Gestaltung von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und Vorgärten in der Ortslage Bentwisch

so durchgeführt werden, dass

-         der dörfliche Charakter des Ortes erhalten bleibt;

-         die einzelnen Bereiche des Dorfes in ihrer charakteristischen Freiraumstruktur und der Gestaltung der Gebäude

erhalten werden

 

Dazu wird aufgrund des § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Landesbauordnung (LBauO M-V) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der zur Zeit gültigen Fassung nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bentwisch vom 14.04.2011 folgende Satzung der Gemeinde Bentwisch zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen und zur Gestaltung von Werbeanlagen sowie von Vorgärten in der Ortslage Bentwisch erlassen:

 

 

§ 1

Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich

 

(1)  Die Gestaltungssatzung gilt für den im Lageplan (Anlage 1 der Satzung) gekennzeichneten Bereich der Ortslage. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

(2)  Die Gestaltungssatzung gilt für Um-, Erweiterungs- und Neubauten sowie sonstige

       bauliche Veränderungen an Gebäuden und baulichen Anlagen, die die äußere Gestaltung

       beeinflussen und für die Gestaltung von Werbeanlagen, Grundstückseinfriedungen und

       Vorgärten.

 

 

§ 2

Bauflucht

 

Das Hauptgebäude auf dem Grundstück ist nicht an der Straßenbegrenzungslinie (Grundstücksgrenze an der Straße), sondern in der Bauflucht eines der angrenzenden Nachbargebäude parallel zur Straßengrenze zu errichten.

 

Hauptgebäude hinter der straßenbegleitenden Bebauung (2. oder 3. Reihe) sind parallel zum Hauptgebäude der straßenbegleitenden Bebauung zu errichten.

 

 

§ 3

Größe der Gebäude

 

Neu zu errichtende Gebäude müssen sich nach § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.

 

 

§ 4

Dachfarbe, Dachaufbauten

 

(1) Bei Neubauten oder Neueindeckungen vorhandener Gebäude sind nur solche Dachfarben

      und Dachformen zulässig, wie sie im Geltungsbereich der Satzung bereits vorhanden sind.

 

(2) Auf einer Dachfläche dürfen nur gleiche Gaubentypen verwendet werden.

 

 

§5

Fassaden

 

(1) Als Fassaden sind Putz- oder Betonflächen sowie Sichtmauerwerk zulässig.

 

Bei farbiger Gestaltung sind helle Gelb-, Ocker- oder Weißtöne (Remissionswert über

45 %)  zu verwenden.

Die Anwendung von Sichtmauerwerk ist außerdem in roten Farbtönen zulässig.

 

Gänzlich ausgeschlossen werden folgende Farbtöne:

-         lila

-         rosa

-         dunkles braun

-         schwarz

 

Die Gestaltung von Teilbereichen der Fassade (Giebelbereiche im Dachgeschoss,

Veranden, Wintergärten, Windfänge) mit Holz und Schiefer ist erlaubt.

(2) Metallisch glänzende Fassaden und Fassadenteile sind unzulässig.

 

(3) Hallenbauten können entgegen Absatz 1 als Metallfassade errichtet werden. Dabei sind  

      metallisch glänzende Fassaden und Fassadenteile jedoch unzulässig.

 

 

§ 6

Einfriedungen

 

(1) Einfriedungen der Grundstücke an der Straßenfront sind als niedrige, bis zu 0,35 m hohe

     Beton-, Naturstein- oder Klinkersockel, als Hecken oder als Staketenzäune (Zäune mit

      senkrechter Lattung) zu errichten. Maschendrahtzäune dürfen in Verbindung mit Hecken

      oder an unbebauten Grundstücken gesetzt werden.

      Metallgitterzäune bis 0,80 m Höhe dürfen nur in den Straßenabschnitten errichtet werden,

      in denen diese Art der Einfriedung überwiegend vorhanden ist.

 

 (2) An der Straßenbegrenzungslinie und an den seitlichen Grundstücksgrenzen zwischen der

      Straßenbegrenzungslinie und der straßenbegleitenden Bauflucht dürfen Zäune eine Höhe

      von 1,20 m nicht überschreiten.

 

(3) Höhere Zäune oder geschlossene Ausführungen (Mauern, Bretterwände) dürfen nicht an

     der Straßenbegrenzungslinie, sondern nur in oder hinter der straßenbegleitenden Bauflucht

      errichtet werden.

 

(4) Bei Grundstücken in 2. oder 3. Reihe ist so zu verfahren, als ob das  Grundstück an die

     Straßenbegrenzungslinie angrenzt.

 

 

§ 7

Vorgärten und Vorplätze

 

 (2) Alle nicht befestigten Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Bauflucht sind mit

      einheimischen, standortgerechten Gehölzen und Pflanzen gärtnerisch zu gestalten. Das

      Anlegen einer  Zierrasenfläche ist ebenfalls zulässig, wenn die Rasenfläche einer dem

      Wachstum des Rasens angemessenen Mahd unterzogen wird.

 

 

§ 8

Werbeanlagen

 

(1) Im Bereich der öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünanlagen) können Werbe- und

      Hinweisschilder nur mit Genehmigung der Gemeinde auf Werbeträgern angebracht

      werden, deren Standort und einheitliche Gestaltung von der Gemeinde festgelegt wird.

 

(2) An Grenzen, die Grundstücke zur offenen Landschaft (Grenze des Geltungsbereiches der

     Gestaltungssatzung) begrenzen oder an Eisenbahnstrecken begrenzen, dürfen keine

     Werbeanlagen errichtet werden.

 

(3) Werbeanlagen dürfen wesentliche Gliederungselemente der Fassaden, wie Öffnungen,

      Pfeiler, Gesimse, weder überdecken noch überschneiden.

 

(4) Werbeanlagen an Einfriedungen und in Vorgärten dürfen eine Höhe von 1,50 m über

      Gelände nicht überschreiten.

 

5) Werbeanlagen an Gebäuden müssen zu Hauskanten mindestens 0,50 m Abstand wahren.

    Werbeanlagen benachbarter Fassadenabschnitte dürfen nicht zu einer durchlaufenden

    Einheit verbunden werden.

 

(6) Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur in der Erdgeschosszone und im Brüstungsbereich

      über dem Erdgeschoss angebracht werden.

      Die Gesamtfläche aller Werbeanlagen darf 10 % des für die Werbung zugelassenen

      Fassadenbereiches nicht überschreiten.

      Mehrere gleichartige Werbeanlagen an einer Fassade sollen die gleichen Maße haben. 

 

(7) Werbeanlagen als Ausleger an Fassaden oder an Masten auf den Grundstücken dürfen eine

      Auslegung von 1,50 m und eine Höhe

      der Oberkante des Auslegers von 6,00 m, gemessen über dem nächstgelegenen

       öffentlichen Gehweg, nicht überschreiten.

 

(8) Blink- und Wechselbeleuchtungen sind für Werbeanlagen unzulässig.

 

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V handelt, wer vorsätzlich oder

      fahrlässig die Festsetzungen dieser Gestaltungssatzung verletzt.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können nach § 84 Abs. 3 der

      Landesbauordnung mit einer Geldbuße bis zu 25 T€ geahndet werden.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bentwisch, den                               (Siegel)               Bürgermeister

 

 

Anlage 1

(ohne Maßstab)