Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande erlässt gemäß §§ 5, 15 der KV die Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande entsprechend  den vom Hauptausschuss / Verwaltung empfohlenen Änderungen:

Die Satzung tritt nach öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.

Damit wird die Satzung vom 29.06.1995 außer Kraft gesetzt.

 

 

Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande

 

 

Präambel

 

Aufgrund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. MV S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2010 (GVOBl. MV, S. 670, 712) sowie des § 16 Erneuerbare-Energien -Wärme- Gesetzes (EEWärmeG), in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.2008, (BGBl. I S. 1658) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande am

und Anzeige beim Landrat des Landkreises Bad Doberan folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1 Grundsätze

 

Zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens unter Berücksichtigung der Verantwortung gegenüber den nachfolgenden Generationen und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist die Gemeinde Gelbensande bestrebt, Emissionen zu minimieren, welche durch die Nutzung fossiler Primärenenergieträger verursacht werden. Eine zentrale Wärmeversorgung ist dazu geeignet, zur globalen und örtlichen Verminderung des Schadstoffausstoßes, insbesondere klimaschädlicher CO2-Emissionen, beizutragen, indem dadurch Emissionen, welche durch Einzelfeuerstätten verursacht und durch Strom betriebene Heizungen bedingt werden, minimiert werden. Dieses Ziel wird durch die im Eigentum der Gemeinde stehende Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH als „öffentlichem Versorgungsunternehmen“ wirtschaftlich umgesetzt. Dabei liegt das Hauptaugenmerk darauf, dass die von dem öffentlichen Versorgungsunternehmen verteilte Wärme durch ein klimafreundliches Biomasse-Heizkraftwerk erzeugt wird. Die Bestimmungen dieser Satzung zum Anschluss- und Benutzungsrecht und dem damit korrespondierenden Anschluss- und Benutzungszwang dienen der Umsetzung dieser Zielstellung.

 

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Versorgungsgebiete. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

 

           

                                       § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)  Jeder Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstückes innerhalb des 

       räumlichen Geltungsbereiches der Satzung (Anschlussberechtigter) ist vorbehaltlich der

       Einschränkungen des § 4 berechtigt, sein Grundstück an die öffentlichen Fernwärmever-

       sorgungsanlagen anschließen zu lassen (Anschlussrecht).

                                                                                                                                            

(2)  Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die Fernwärmeversorgungs-

       anlage hat der Anschlussberechtigte das Recht, die benötigte Wärmeenergie zu der für

       jeden Anschlussnehmer besonders festgelegten und vertraglich vereinbarten Leistung zu

       entnehmen (Benutzungsrecht).

 

(3)   Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch

        jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit

        bildet.

       

(4)   Dem Eigentümer ist der Erbbauberechtigte und in gleichartiger Weise zur Nutzung eines

       Grundstückes dinglich Berechtigte gleichgestellt (Anschlussberechtigter).

 

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes

 

     Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen

     technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden

     oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, kann der

     Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit

     erklärt, die über die Anschlusskosten hinaus entstehenden Mehrkosten in vollem Umfang

     zu tragen.

 

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Fernwärme-

     versorgung anzuschließen. Sobald es mit einem oder mehreren Bauwerken bebaut ist und

     auf dem Grundstück Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang).

 

(2) Jeder Anschlussberechtigte ist darüber hinaus verpflichtet, den gesamten Grundwärmebe-

     darf für Raumwärme, Warmwasserbereitung und allen sonstigen Wärmebedarf, der im

     Niedertemperaturbereich anfällt, aus dem Fernwärmenetz zu decken (Benutzungszwang).

     Ergänzungsheizungen unterliegen nicht der Satzung.

 

(3) Die Erzeugung von Wärme zur Grundversorgung für Raumwärme, Warmwasser und

     geeignete technologische Zwecke ist im Satzungsgebiet nicht gestattet. Dies gilt nicht für

     Ergänzungsheizungen.

 

 

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1) Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang können befristet, widerruflich oder

     unter Bedingungen und Auflagen nach Antrag bei der Gemeinde Gelbensande erteilt

     werden.

 

(2) Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn den Grundsätzen der Satzung durch besonders

     emissionsarme, innovative Wärmeversorgungskonzepte genüge getan wird. Beurteilungs-

     basis hierfür ist der Vergleich der durch die Fernwärmeerzeugung entstehenden.

 

     Emissionen mit den Emissionen, welche durch die Umsetzung des Wärmeversorgungs-

     konzeptes im Einzelfall entstehen. Die zu dem Vergleich erforderlichen Unterlagen und

     Nachweise sind beizubringen.

 

(3) Eine Befreiung kann auch dann erteilt werden, wenn nachweislich für den Einzelfall ein

     mit den Satzungszielen nicht zu rechtfertigender Härtefall vorliegt. Beurteilungsbasis

     hierfür ist der Vergleich von Emissionen sowie der Investitions- und Betriebskosten über

     20 Jahre.

 

(4) Eine Befreiung wird erteilt, wenn mittels des Wärmeversorgungskonzeptes der Gesamt-

      wärmebedarf zu mehr als 80 % durch regenerative Energiequellen oder Abwärmenutzung

      gedeckt wird und die Kohlendioxidbilanz des Wärmeversorgungskonzeptes gleichhoch

      oder günstiger ist, als diejenige, der Fernwärmeversorgung. Der Nachweis ist zu

      erbringen.      

 

(5) Ausnahmegenehmigungen vom Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, welche

     nach der Fernwärmesatzung der Gemeinde Gelbensande vom 29.06.1995 ereilt worden

     sind, behalten bis zum Fristende als Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

     ihre Gültigkeit, bei unbefristet erteilten Befreiungen bis zum Ablauf des Jahres 2025.

 

(6) Der Anschlussberechtigte, auf dessen Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

    dieser  Satzung nicht satzungsgemäße Wärmeversorgungsanlagen bestehen, ist solange

    vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, bis die Wärmeversorgungsanlagen erneuert

    oder wesentlich geändert werden sollen, längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 2025.

 

 

§ 7 Anschluss an öffentliche Fernwärme und

Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung

 

(1) Der Antrag auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung ist von dem Anschluss-

      berechtigten rechtzeitig bei der Gemeinde Gelbensande zu stellen.

 

(2) Der Anschluss an die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage

     Entsprechend den technischen Anschlussbedingungen, Tarifen und Tarifbedingungen

     in ihren zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer als Verpflichteter

      entgegen

 

            • § 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt;

            • § 4 Abs. 2 nicht den Grundwärmebedarf aus dem Fernwärmenetz deckt oder

            • entgegen § 4 Abs. 3 Wärmeerzeugungsanlagen auf seinem Grundstück betreibt.

 

(2) Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Die Satzung über den Anschluss und die Benutzung leitungsgebundener Fernwärme in der

     Gemeinde Gelbensande vom 29.06.1995 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

 

 

Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich der öffentlichen Fernwärmeversorgung

in der Gemeinde Gelbensande

 

 

Zum räumlichen Geltungsbereich für die Fernwärmeversorgung im Sinne des § 2 der Fernwärmesatzung der Gemeinde Gelbensande gehören die folgenden Versorgungsgebiete:

 

1. Heidering/Rosinenberg

Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen Birkenweg, Heidering,
Am Rosinenberg, Amselweg und Lerchenweg.

 

2. Schlossweg

Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen Schlossweg und
Am Schloss.

 

3. Holtrand

Das Versorgungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.1 „Holtrand“.

 

4. Lindenweg

Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen Lindenweg und Katenteich sowie die Grundstücke Eichenallee 12 – 14, 18, und 20, Meierhausstelleweg 1 und Weidenweg 1.