Sitzung: 07.04.2011 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: -, Enthaltung: -, Befangen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande erlässt
gemäß §§ 5, 15 der KV die Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme
in der Gemeinde Gelbensande entsprechend
den vom Hauptausschuss / Verwaltung empfohlenen Änderungen:
Die Satzung tritt nach öffentlicher
Bekanntmachung in Kraft.
Damit wird die Satzung vom 29.06.1995 außer
Kraft gesetzt.
Satzung über die öffentliche Versorgung
mit Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande
Präambel
Aufgrund der §§ 5 und 15 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. MV S. 205), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2010 (GVOBl. MV, S. 670, 712) sowie des § 16 Erneuerbare-Energien -Wärme-
Gesetzes (EEWärmeG), in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom
18.08.2008, (BGBl. I S. 1658) wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande am
und Anzeige beim Landrat des Landkreises Bad Doberan folgende Satzung erlassen:
§ 1 Grundsätze
Zum Schutz der natürlichen
Grundlagen des Lebens unter Berücksichtigung der Verantwortung gegenüber den
nachfolgenden Generationen und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist
die Gemeinde Gelbensande bestrebt, Emissionen zu minimieren, welche durch die
Nutzung fossiler Primärenenergieträger verursacht werden. Eine zentrale
Wärmeversorgung ist dazu geeignet, zur globalen und örtlichen Verminderung des
Schadstoffausstoßes, insbesondere klimaschädlicher CO2-Emissionen,
beizutragen, indem dadurch Emissionen, welche durch Einzelfeuerstätten
verursacht und durch Strom betriebene Heizungen bedingt werden, minimiert
werden. Dieses Ziel wird durch die im Eigentum der Gemeinde stehende
Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH als „öffentlichem
Versorgungsunternehmen“ wirtschaftlich umgesetzt. Dabei liegt das
Hauptaugenmerk darauf, dass die von dem öffentlichen Versorgungsunternehmen
verteilte Wärme durch ein klimafreundliches Biomasse-Heizkraftwerk erzeugt
wird. Die Bestimmungen dieser Satzung zum Anschluss- und Benutzungsrecht und
dem damit korrespondierenden Anschluss- und Benutzungszwang dienen der
Umsetzung dieser Zielstellung.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich
der Satzung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten
Versorgungsgebiete. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren
Grundstückes innerhalb des
räumlichen Geltungsbereiches der Satzung
(Anschlussberechtigter) ist vorbehaltlich der
Einschränkungen des § 4 berechtigt, sein
Grundstück an die öffentlichen Fernwärmever-
sorgungsanlagen anschließen zu lassen (Anschlussrecht).
(2) Nach dem betriebsfertigen Anschluss des
Grundstückes an die Fernwärmeversorgungs-
anlage hat der Anschlussberechtigte das
Recht, die benötigte Wärmeenergie zu der für
jeden Anschlussnehmer besonders
festgelegten und vertraglich vereinbarten Leistung zu
entnehmen (Benutzungsrecht).
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von
der Eintragung im Grundbuch
jeder zusammenhängende Grundbesitz, der
eine selbständige wirtschaftliche Einheit
bildet.
(4) Dem Eigentümer ist der Erbbauberechtigte und
in gleichartiger Weise zur Nutzung eines
Grundstückes dinglich Berechtigte
gleichgestellt (Anschlussberechtigter).
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes
Ist der Anschluss
wegen der besonderen Lage des Grundstückes oder aus sonstigen
technischen oder wirtschaftlichen Gründen
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden
oder sind dafür besondere Maßnahmen und
Aufwendungen erforderlich, kann der
Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht,
wenn der Anschlussberechtigte sich bereit
erklärt, die über die Anschlusskosten
hinaus entstehenden Mehrkosten in vollem Umfang
zu tragen.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder
Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche
Fernwärme-
versorgung anzuschließen. Sobald es mit
einem oder mehreren Bauwerken bebaut ist und
auf dem Grundstück Wärmeverbrauchsanlagen
betrieben werden sollen (Anschlusszwang).
(2) Jeder
Anschlussberechtigte ist darüber hinaus verpflichtet, den gesamten
Grundwärmebe-
darf für Raumwärme, Warmwasserbereitung
und allen sonstigen Wärmebedarf, der im
Niedertemperaturbereich anfällt, aus dem
Fernwärmenetz zu decken (Benutzungszwang).
Ergänzungsheizungen unterliegen nicht der Satzung.
(3) Die Erzeugung von Wärme
zur Grundversorgung für Raumwärme, Warmwasser und
geeignete technologische Zwecke ist im
Satzungsgebiet nicht gestattet. Dies gilt nicht für
Ergänzungsheizungen.
§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Befreiungen vom
Anschluss- und Benutzungszwang können befristet, widerruflich oder
unter Bedingungen und Auflagen nach Antrag
bei der Gemeinde Gelbensande erteilt
werden.
(2) Eine Befreiung kann
erteilt werden, wenn den Grundsätzen der Satzung durch besonders
emissionsarme, innovative
Wärmeversorgungskonzepte genüge getan wird. Beurteilungs-
basis hierfür ist der Vergleich der durch
die Fernwärmeerzeugung entstehenden.
Emissionen mit
den Emissionen, welche durch die Umsetzung des Wärmeversorgungs-
konzeptes im Einzelfall entstehen. Die zu
dem Vergleich erforderlichen Unterlagen und
Nachweise sind beizubringen.
(3) Eine Befreiung kann auch
dann erteilt werden, wenn nachweislich für den Einzelfall ein
mit den Satzungszielen nicht zu
rechtfertigender Härtefall vorliegt. Beurteilungsbasis
hierfür ist der Vergleich von Emissionen
sowie der Investitions- und Betriebskosten über
20 Jahre.
(4) Eine Befreiung wird
erteilt, wenn mittels des Wärmeversorgungskonzeptes der Gesamt-
wärmebedarf zu mehr als 80 % durch
regenerative Energiequellen oder Abwärmenutzung
gedeckt wird und die Kohlendioxidbilanz
des Wärmeversorgungskonzeptes gleichhoch
oder günstiger ist, als diejenige, der
Fernwärmeversorgung. Der Nachweis ist zu
erbringen.
(5) Ausnahmegenehmigungen vom
Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, welche
nach der Fernwärmesatzung der Gemeinde
Gelbensande vom 29.06.1995 ereilt worden
sind, behalten bis zum Fristende als
Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
ihre Gültigkeit, bei unbefristet erteilten
Befreiungen bis zum Ablauf des Jahres 2025.
(6) Der Anschlussberechtigte,
auf dessen Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung nicht satzungsgemäße
Wärmeversorgungsanlagen bestehen, ist solange
vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit,
bis die Wärmeversorgungsanlagen erneuert
oder wesentlich geändert werden sollen,
längstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres 2025.
§ 7 Anschluss an öffentliche Fernwärme und
Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung
(1) Der Antrag auf Anschluss
an die Fernwärmeversorgung ist von dem Anschluss-
berechtigten rechtzeitig bei der Gemeinde Gelbensande zu stellen.
(2) Der Anschluss an die
Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage
Entsprechend den technischen
Anschlussbedingungen, Tarifen und Tarifbedingungen
in ihren zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne
des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer als Verpflichteter
entgegen
• § 4 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die
Fernwärmeversorgung anschließt;
• § 4 Abs. 2 nicht den
Grundwärmebedarf aus dem Fernwärmenetz deckt oder
• entgegen § 4 Abs. 3
Wärmeerzeugungsanlagen auf seinem Grundstück betreibt.
(2) Der Verstoß kann mit
einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am
Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung über den
Anschluss und die Benutzung leitungsgebundener Fernwärme in der
Gemeinde Gelbensande vom 29.06.1995 tritt
gleichzeitig außer Kraft.
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereich
der öffentlichen Fernwärmeversorgung
in der Gemeinde Gelbensande
Zum räumlichen Geltungsbereich für die Fernwärmeversorgung im Sinne des § 2 der Fernwärmesatzung der Gemeinde Gelbensande gehören die folgenden Versorgungsgebiete:
1. Heidering/Rosinenberg
Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen
Birkenweg, Heidering,
Am Rosinenberg, Amselweg und Lerchenweg.
2. Schlossweg
Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen
Schlossweg und
Am Schloss.
3. Holtrand
Das Versorgungsgebiet umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.1 „Holtrand“.
4. Lindenweg
Das Versorgungsgebiet umfasst die Grundstücke an den Straßen
Lindenweg und Katenteich sowie die Grundstücke Eichenallee 12 – 14, 18, und 20,
Meierhausstelleweg 1 und Weidenweg 1.