Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flurstück 49/4 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 Abs. 2 BauGB ab.

Eine Zustimmung hätte für Nachfolgeanträge Vorbildwirkung. Es würde eine städtebaulich ungeordnete Wohnbebauung in zweiter Reihe entstehen.

Die rückwärtigen Grundstücksteile, die bisher als Gartenflächen der Ruhe und Erholung dienen, würden durch diese ungeordnete Wohnbebauung beeinträchtigt werden (tiefe Grundstückszufahrten mit entsprechender Fahrzeugbewegung, eine weitere Haupt(wohn)nutzung mit Garagen/Carports, Ausdehnung der entsprechenden Nebenanlagen in Richtung Bach).