Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt den in der Anlage 1 befindlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Bentwisch und der Jugend- und Sozialwerk Region Rostock gGmbH (JSW) über die Schulbezogene Jugendsozialarbeit in der Grundschule Bentwisch. Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2010 für die Dauer von 3 Jahren in Kraft. Die Höhe der Fahrtkosten beläuft sich auf max. 100,00 €/Jahr.

 

KOOPERATIONSVERTRAG

 

zwischen                                 der Jugend- und Sozialwerk Region Rostock gGmbH (JSW)                                                                                                    (nachstehend Träger genannt)

 

vertreten durch                                       den Geschäftsführer, Herrn André Träder

 

und                                                         der Gemeinde Bentwisch als

                                                               Schulträger

 

vertreten durch                                       den Bürgermeister, Herr Joachim Schwaß

 

und                                                          dem Jugendamt Bad Doberan

 

vertreten durch                                       den Leiter des Jugendamtes, Herrn Gregor Johannsen

 

zur Durchführung des Projektes

 

 

Schulbezogene Jugendsozialarbeit“

 

(nachfolgend „Projekt“ genannt) folgender Kooperationsvertrag geschlossen:

 

Präambel

 

Schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein Angebot der Jugendhilfe an die Schulen, in der Schule und in ihrem Umfeld zu wirken. Schulbezogene Jugendsozialarbeit hilft jungen Menschen, Schule als positive Lebenswelt zu erfahren. Sie trägt ebenso dazu bei, die Leistungsfähigkeit der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu erhöhen und leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Schulerfolge. Durch gezielte sozialpädagogische Hilfen soll u. a. das Leistungsvermögen derjenigen Schülerinnen und Schüler erhöht werden, deren Schulerfolg durch besondere Probleme beeinträchtigt oder gefährdet wird.

 

§ 1 Gegenstand

 

In der Schule „Grundschule Bentwisch“, der Gemeinde Bentwisch wird auf der Grundlage dieses Vertrages durch die Jugend- und Sozialwerk Region Rostock gGmbH (JSW) das Projekt „Schulbezogene Jugendsozialarbeit“  durchgeführt.

 

§ 2 Inhalt

 

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Träger und der Gemeinde Bentwisch. Dabei bleiben die durch Gesetz, Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Zuständigkeiten unberührt.

 

 

§ 3 Aufgaben und Leistungen des Trägers

 

Die Schulbezogene Jugendsozialarbeit erfolgt auf Grundlage der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), die Bestandteil dieses Vertrages ist. Veränderungen der Leistungsinhalte werden mit dem Kooperationspartner rechtzeitig abgestimmt.

 

1. Der Träger übernimmt vor allem folgende Aufgaben

-          Einzelförderung: intensive und individuelle sozialpädagogische Betreuung, auch im Kontext Schule; Vermittlung von lebenspraktischen Techniken, Sozial- und Handlungskompetenzen; Erarbeiten von Lösungsstrategien bei individueller Problemstellung

-          Beratung von Schülern bei individuellen Problemlagen als einzelfallbezogene Hilfe; Vermittlung weiterführender Hilfen

-          Integration von Schülern mit besonderen Problemlagen durch Verknüpfung sozial- und sonderpädagogischer Aufgaben in die Schule

-          Beratungsangebote für Eltern und Lehrer

-          Vernetzung und Kooperation schulischer und außerschulischer Kompetenzen

-          Projekte zur sozialen Kompetenzförderung in Gruppen/Klassen

-          Teilnahme an den Schulkonferenzen, bei Bedarf auch an Klassen- und Lehrerkonferenzen

-          Mitgestaltung des Überganges von Klasse 4 zu Klasse 5  durch Projektangebote und intensive Begleitung in Einzelfällen  in Absprache  mit den  Lehrern und Schulsozialarbeitern der weiterführenden Schule

-          Offener Bereich: Initiierung und Koordination von Freizeit-, Kultur- und Sportangeboten

 

2. Der Träger verpflichtet sich, zur Realisierung des Projektes an der Schule die erforderlichen Fachkräfte zu stellen. Diese sind Beschäftigte des Trägers. Der Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Projekt Beschäftigten datenschutzrechtliche Bestimmungen beachten. Schulbezogene Jugendsozialarbeit unterliegt in jeder Hinsicht den datenrechtlichen Bestimmungen. An der Schule erfasste Daten dürfen nicht mit personenbezogenen Sozialdaten, die seitens des Jugendhilfeträgers erfasst worden sind vermengt, ausgetauscht, verbreitet oder abgeglichen werden. Für die im Projekt Beschäftigten gelten die Regelungen zum Schutz der Sozialdaten §§61 ff SGB VIII. Der Träger verpflichtet sich, die erforderlichen Qualifizierungen seiner im Projekt Beschäftigten durch Fort- und Weiterbildung sicherzustellen.

 

3. Die Sicherstellung des gesetzlichen Unfallschutzes seiner Beschäftigten ist Aufgabe des Trägers.

 

§ 4 Aufgaben und Leistungen der Schulträger und des Amtes

 

1. Der Schulträger stellet in Absprache mit der jeweiligen Schulleitung im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten die für das Projekt erforderlichen Räume zur Verfügung und übernehmen die durch die Raumbenutzung anfallenden Nebenkosten, insbesondere für Heizung, Beleuchtung, Wasser sowie die Reinigung.

 

2. Die Nutzung der Räume erfolgt während der „Betriebszeiten“ der Schule. Eine Nutzung in der unterrichtsfreien Zeit ist nach Genehmigung durch die jeweilige Schulleitung möglich.

 

3. Teilnehmende Schülerinnen und Schüler sind bei Maßnahmen des Projektes über die GUV versichert.

 

4. Fahrten der im Projekt beschäftigten Fachkräfte, die außerhalb des Arbeitsortes „Lerntherapeutisches Schul- und Wohnzentrum Blankenhagen (LtSW), Völkshäger Str. 1, 18182 Blankenhagen, im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Projekt getätigt werden, werden gemäß Landesreisekostengesetz nach Vorlage des Fahrtenbuches und Genehmigung durch das Hauptamt vom Amt Rostocker Heide gezahlt.

 

§ 5 Aufgaben der Schule

 

1. Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter der in § 1 genannten Schulen verpflichten sich, die im Projekt Beschäftigten im Rahmen Ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, insbesondere durch die Bereitstellung der für die Durchführung des Projektes notwendigen Informationen.

2. Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter sind gegenüber den im Projekt Beschäftigten weisungsberechtigt, wenn gegen geltende Gesetze, Vorschriften und Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden bzw. der Schulträger verstoßen wird.

3. Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter unterstützen entsprechend der schulorganisatorischen Möglichkeiten die erforderlichen Fortbildungen der im Projekt mitarbeitenden Lehrkräfte.

4. Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter stellen sicher, dass die im Projekt Beschäftigten in die Arbeit der Schulkonferenz einbezogen werden. Bei Bedarf kann eine Mitarbeit in den Klassen- und Lehrerkonferenzen ermöglicht werden.

 

§ 6 Aufgaben des Jugendamtes

 

Das Jugendamt Bad Doberan vernetzt und koordiniert die Angebote der Freien Träger der Jugendhilfe, die im Bereich schulbezogene Jugendsozialarbeit tätig sind (Arbeitskreis „Schulbezogene Jugendsozialarbeit“)

Das Jugendamt   des Landkreises übt die Fachaufsicht gem. § 79 Abs.1 SGB VIII aus.

Notwendige Veränderungen des laufenden Projekts sind mit den Kooperationspartnern abzustimmen.

 

§ 7 Zusammenarbeit

 

Die Rechtsgrundlagen zur Schulsozialarbeit und zur Zusammenarbeit im Projekt ergeben sich unter anderem aus:

§ 8 SGB VIII (Beteiligung von Kindern und Jugendlichen), § 11 SGB VIII sowie § 2 KJfG M-V (Jugendarbeit), § 13 und 29 SGB VIII sowie 3 KJfG M-V (Jugendsozialarbeit und soziale Gruppenarbeit), § 14 SGB VIII sowie § 4 KJfG M-V (erzieherischer Kinder- und Jugendschutz), § 81 SGB VIII (Zusammenarbeitsgebot)

und aus den §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39, 40, 59 und 59a des Schulgesetzes Mecklenburg-

Vorpommern (SchulG M-V)

 

1.     Die Schule und die im Projekt Beschäftigten arbeiten bei der Durchführung des Projektes sowie bei der Wahrnehmung der allgemeinen erzieherischen Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

2.     Der Träger übt die Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeiter aus. Der Träger hat im Rahmen seiner Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitarbeitern zu gewährleisten, dass diese nicht gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden bzw. der Schulträger oder Beschlüsse der schulischen Mitwirkungsgremien verstoßen. Er stellt sicher, dass durch das Projekt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht behindert oder gestört wird.

3.     Die im Rahmen der „Schulbezogenen Jugendsozialarbeit“ an der Schule Beschäftigten arbeiten eng mit allen an der Erziehung Beteiligten zusammen.

 

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung und Inkrafttreten

 

1. Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf gekündigt wird.

 

2. Der Vertrag kann von den Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die vertraglich geregelten Leistungen nicht mehr gewährleistet werden.

 

3. Werden fachliche Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern als maßgebliche Gründe benannt, soll eine Kündigung dieses Vertrages nur nach Anhörung beider Vertragsparteien erfolgen.

 

4. Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, Nebenreden bestehen nicht.

 

5. Dieser Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner mit dem Schuljahr 2010/2011 am 23.08.2010 in Kraft.

 

Bentwisch, den

Ort, Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch

 

Geschäftsführer JSW