Sitzung: 17.06.2010 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt den in der Anlage
1 befindlichen Vertrag zwischen der Gemeinde Bentwisch und der Jugend- und Sozialwerk Region Rostock gGmbH (JSW)
über die Schulbezogene Jugendsozialarbeit in der Grundschule Bentwisch. Der
Vertrag tritt rückwirkend zum 01.01.2010 für die Dauer von 3 Jahren in Kraft.
Die Höhe der Fahrtkosten beläuft sich auf max. 100,00 €/Jahr.
KOOPERATIONSVERTRAG
zwischen der Jugend- und
Sozialwerk Region Rostock gGmbH (JSW) (nachstehend Träger genannt)
vertreten
durch den
Geschäftsführer, Herrn André Träder
und der Gemeinde
Bentwisch als
Schulträger
vertreten durch den
Bürgermeister, Herr Joachim Schwaß
und dem
Jugendamt Bad Doberan
vertreten durch den
Leiter des Jugendamtes, Herrn Gregor Johannsen
zur Durchführung des
Projektes
„Schulbezogene Jugendsozialarbeit“
(nachfolgend „Projekt“ genannt) folgender
Kooperationsvertrag geschlossen:
Präambel
Schulbezogene Jugendsozialarbeit ist ein Angebot der
Jugendhilfe an die Schulen, in der Schule und in ihrem Umfeld zu wirken.
Schulbezogene Jugendsozialarbeit hilft jungen Menschen, Schule als positive Lebenswelt zu erfahren. Sie
trägt ebenso dazu bei, die Leistungsfähigkeit der allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulen zu erhöhen und leistet einen Beitrag zur Verbesserung
der Schulerfolge. Durch gezielte sozialpädagogische Hilfen soll u. a. das
Leistungsvermögen derjenigen Schülerinnen und Schüler erhöht werden, deren
Schulerfolg durch besondere Probleme beeinträchtigt oder gefährdet wird.
§ 1
Gegenstand
In der Schule „Grundschule Bentwisch“, der Gemeinde
Bentwisch wird auf der Grundlage dieses Vertrages durch die Jugend- und
Sozialwerk Region Rostock gGmbH (JSW) das Projekt „Schulbezogene
Jugendsozialarbeit“ durchgeführt.
§ 2 Inhalt
Die Vereinbarung regelt die
Zusammenarbeit zwischen dem Träger und der Gemeinde Bentwisch. Dabei bleiben
die durch Gesetz, Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgegebenen
Zuständigkeiten unberührt.
§ 3 Aufgaben
und Leistungen des Trägers
Die Schulbezogene Jugendsozialarbeit erfolgt auf
Grundlage der Leistungsbeschreibung (Anlage 1), die Bestandteil dieses
Vertrages ist. Veränderungen der Leistungsinhalte werden mit dem
Kooperationspartner rechtzeitig abgestimmt.
1. Der Träger übernimmt vor allem folgende Aufgaben
-
Einzelförderung:
intensive und individuelle sozialpädagogische Betreuung, auch im Kontext
Schule; Vermittlung von lebenspraktischen Techniken, Sozial- und
Handlungskompetenzen; Erarbeiten von Lösungsstrategien bei individueller
Problemstellung
-
Beratung von
Schülern bei individuellen Problemlagen als einzelfallbezogene Hilfe;
Vermittlung weiterführender Hilfen
-
Integration von
Schülern mit besonderen Problemlagen durch Verknüpfung sozial- und
sonderpädagogischer Aufgaben in die Schule
-
Beratungsangebote
für Eltern und Lehrer
-
Vernetzung und
Kooperation schulischer und außerschulischer Kompetenzen
-
Projekte zur
sozialen Kompetenzförderung in Gruppen/Klassen
-
Teilnahme an den
Schulkonferenzen, bei Bedarf auch an Klassen- und Lehrerkonferenzen
-
Mitgestaltung des
Überganges von Klasse 4 zu Klasse 5
durch Projektangebote und intensive Begleitung in Einzelfällen in Absprache
mit den Lehrern und
Schulsozialarbeitern der weiterführenden Schule
-
Offener Bereich:
Initiierung und Koordination von Freizeit-, Kultur- und Sportangeboten
2. Der Träger verpflichtet
sich, zur Realisierung des Projektes an der Schule die erforderlichen
Fachkräfte zu stellen. Diese sind Beschäftigte des Trägers. Der Träger hat
dafür Sorge zu tragen, dass die im Projekt Beschäftigten datenschutzrechtliche
Bestimmungen beachten. Schulbezogene Jugendsozialarbeit unterliegt in jeder
Hinsicht den datenrechtlichen Bestimmungen. An der Schule erfasste Daten dürfen
nicht mit personenbezogenen Sozialdaten, die seitens des Jugendhilfeträgers
erfasst worden sind vermengt, ausgetauscht, verbreitet oder abgeglichen werden.
Für die im Projekt Beschäftigten gelten die Regelungen zum Schutz der
Sozialdaten §§61 ff SGB VIII. Der Träger verpflichtet sich, die erforderlichen
Qualifizierungen seiner im Projekt Beschäftigten durch Fort- und Weiterbildung
sicherzustellen.
3. Die Sicherstellung des
gesetzlichen Unfallschutzes seiner Beschäftigten ist Aufgabe des Trägers.
§ 4 Aufgaben
und Leistungen der Schulträger und des Amtes
1. Der Schulträger stellet
in Absprache mit der jeweiligen Schulleitung im Rahmen der
schulorganisatorischen Möglichkeiten die für das Projekt erforderlichen Räume
zur Verfügung und übernehmen die durch die Raumbenutzung anfallenden
Nebenkosten, insbesondere für Heizung, Beleuchtung, Wasser sowie die Reinigung.
2. Die Nutzung der Räume
erfolgt während der „Betriebszeiten“ der Schule. Eine Nutzung in der
unterrichtsfreien Zeit ist nach Genehmigung durch die jeweilige Schulleitung
möglich.
3. Teilnehmende Schülerinnen
und Schüler sind bei Maßnahmen des Projektes über die GUV versichert.
4. Fahrten der im Projekt
beschäftigten Fachkräfte, die außerhalb des Arbeitsortes „Lerntherapeutisches
Schul- und Wohnzentrum Blankenhagen (LtSW), Völkshäger Str. 1, 18182
Blankenhagen, im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Projekt getätigt werden,
werden gemäß Landesreisekostengesetz nach
Vorlage des Fahrtenbuches und Genehmigung durch das Hauptamt vom Amt Rostocker
Heide gezahlt.
§ 5 Aufgaben
der Schule
1. Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter der in § 1 genannten
Schulen verpflichten sich, die im Projekt Beschäftigten im Rahmen Ihrer Möglichkeiten
zu unterstützen, insbesondere durch die Bereitstellung der für die Durchführung
des Projektes notwendigen Informationen.
2. Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter sind gegenüber
den im Projekt Beschäftigten weisungsberechtigt, wenn gegen geltende Gesetze,
Vorschriften und Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden bzw. der Schulträger
verstoßen wird.
3. Die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter unterstützen
entsprechend der schulorganisatorischen Möglichkeiten die erforderlichen
Fortbildungen der im Projekt mitarbeitenden Lehrkräfte.
4. Die Schulleiterinnen bzw.
Schulleiter stellen sicher, dass die im Projekt Beschäftigten in die Arbeit
der Schulkonferenz einbezogen werden. Bei Bedarf kann eine Mitarbeit in den
Klassen- und Lehrerkonferenzen ermöglicht werden.
§ 6 Aufgaben
des Jugendamtes
Das Jugendamt Bad Doberan
vernetzt und koordiniert die Angebote der Freien Träger der Jugendhilfe, die im
Bereich schulbezogene Jugendsozialarbeit tätig sind (Arbeitskreis
„Schulbezogene Jugendsozialarbeit“)
Das Jugendamt des Landkreises übt die Fachaufsicht gem. §
79 Abs.1 SGB VIII aus.
Notwendige Veränderungen des
laufenden Projekts sind mit den Kooperationspartnern abzustimmen.
§ 7
Zusammenarbeit
Die Rechtsgrundlagen zur
Schulsozialarbeit und zur Zusammenarbeit im Projekt ergeben sich unter anderem
aus:
§ 8 SGB VIII (Beteiligung
von Kindern und Jugendlichen), § 11 SGB VIII sowie § 2 KJfG M-V (Jugendarbeit),
§ 13 und 29 SGB VIII sowie 3 KJfG M-V (Jugendsozialarbeit und soziale Gruppenarbeit),
§ 14 SGB VIII sowie § 4 KJfG M-V (erzieherischer Kinder- und Jugendschutz), §
81 SGB VIII (Zusammenarbeitsgebot)
und aus den §§ 34 Abs. 1, 35
Abs. 1, 39, 40, 59 und 59a des Schulgesetzes Mecklenburg-
Vorpommern (SchulG M-V)
1.
Die Schule und die im Projekt Beschäftigten arbeiten
bei der Durchführung des Projektes sowie bei der Wahrnehmung der allgemeinen
erzieherischen Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
2.
Der Träger übt die
Dienst- und Fachaufsicht über Mitarbeiter aus. Der Träger hat im Rahmen seiner
Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitarbeitern zu gewährleisten, dass diese
nicht gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden bzw.
der Schulträger oder Beschlüsse der schulischen Mitwirkungsgremien verstoßen.
Er stellt sicher, dass durch das Projekt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit
nicht behindert oder gestört wird.
3.
Die im Rahmen der
„Schulbezogenen Jugendsozialarbeit“ an der Schule Beschäftigten arbeiten eng
mit allen an der Erziehung Beteiligten zusammen.
§ 8 Vertragsdauer,
Kündigung und Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung wird
auf die Dauer von drei Jahren geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend
um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor
Vertragsablauf gekündigt wird.
2. Der Vertrag kann von den
Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die vertraglich
geregelten Leistungen nicht mehr gewährleistet werden.
3. Werden fachliche
Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern als maßgebliche Gründe benannt,
soll eine Kündigung dieses Vertrages nur nach Anhörung beider Vertragsparteien
erfolgen.
4. Alle Änderungen und
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform,
Nebenreden bestehen nicht.
5. Dieser
Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner mit
dem Schuljahr 2010/2011 am 23.08.2010 in Kraft.
Bentwisch, den |
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Ort, Datum |
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Bürgermeister der
Gemeinde Bentwisch |
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Geschäftsführer JSW |
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