Beschluss: geändert beschlossen

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Beschluss:

Das Amt Rostocker Heide beschließt auf der Grundlage der KV und des Kommunalabgabengesetz die Gebührenordnung für das Archiv des Amtes Rostocker Heide mit den Anlagen 1 – Verwaltungsgebührentarif – und 2 – Benutzungsgebührentarif mit folgenden Änderungen: § 4,Absatz 4

Personen, die im Auftrag einer der amtsangehörigen Gemeinden oder des Amtes Leistungen des Archives in Anspruch nehmen.

und

Das Amt Rostocker Heide stimmt der vorgelegten Gebührenkalkulation laut Anlage für die zu erhebenden Gebühren für die Benutzung des Archivs im Amt Rostocker Heide mit folgender Änderung zu.

a)      bis 500 Exemplare – gebührenfrei

b)      bis 5000 Exemplare – Gebühr: 38,00 €

c)      bis 10.000 Exemplare – Gebühr: 76,00 €

d)      bis 50.000 Exemplare – Gebühr: 103,00 €

e)      bis 100.000 Exemplare – Gebühr: 128,00 €

f)        bei einer Auflage von mehr als 100.0000 Exemplaren für jede weiteren angefangenen 100.000 Exemplare – Gebühr 50,00 €

bis zu einem Höchstsatz von – Gebühr 300,00 €

 

Gebührenordnung

 

für das Archiv des Amtes Rostocker Heide

 

Vom …………. 2009

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 129 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung und den §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschließt der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide folgende Gebührenordnung für das Archiv des Amtes Rostocker Heide:

 

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Gebührenordnung gilt für das Archiv des Amtes Rostocker Heide (im folgenden „Archiv“ genannt).

 

§ 2 Gegenstand

Gegenstand dieser Ordnung sind die Kosten, die als Gegenleistung für Amtshandlungen des Archivs in der Form von Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagenerstattung, nach den Gebührentarifen der Anlagen 1 und 2 erhoben werden.

 

§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist.

 

(2) Gebührenfrei sind mündliche Auskünfte

 

 

§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit

Von Gebühren sind befreit:

 

(1) das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4, Abs. 1 des KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;

 

(2) die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

 

(3) die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.

 

 

§ 5 Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren werden unter Berücksichtigung der §§ 3 bis 6 des Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

 

(2) Für die im Anhang aufgeführten Dienstleistungen werden feste Gebührensätze erhoben. Der feste Gebührensatz berücksichtigt den mit der Dienstleistung verbundenen Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert und den sonstigen Nutzen der Amtshandlung.

 

(3) Besondere Kosten, die nach ihrer Art oder Höhe von den üblichen Kosten bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abweichen, können gesondert berechnet werden.

 

(4) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, kann auf Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die einem vom Archiv wahrzunehmenden öffentlichen Interesse dienen.

 

§ 6 Auslagen

Auslagen, die dem Archiv durch den Nutzer entstehen, sind dem Archiv zu erstatten.

 

§ 7 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer diese Leistung selbst oder durch Dritte beantragt oder sonst veranlasst hat.

 

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.

 

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 8 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen i. S. v. § 6 entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

 

(2) Die Verwaltungsgebühr wird mit der Beendigung der Leistung, für die sie erhoben wird, fällig.

 

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Gelbensande, den

 

Dr. Verena Schöne

Amtsvorsteherin

 

Anlage 1

Verwaltungsgebühren Tarif

 

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr./ Gegenstand/ Gebühren in Euro)

 

1

Schriftliche Auskünfte, die eine Einsichtnahme in Archivbände und Archivbehelfe sowie in Bibliotheksgut erfordern, für jede angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit Gebühr: 4,00 €

 

2

Archivalienversendung

Je Versandeinheit (höchstens ein Archivkarton)

Gebühr: 7,00 €

Zuzüglich Versandauslagen (Porto, Verpackung und Versicherung)

 

3

Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragung in moderne Schrift und Übersetzung für jede angefangene Halbstunde der aufgewandten Arbeitszeit

Gebühr: 8,00 € zzgl. evtl. Nebenkosten (z. B. Übersetzer)

 

4

Anfertigung von Kopien. Die nachstehenden Gebühren verstehen sich zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto sowie Gebühren nach Nr. 1, wenn besondere Nachforschungen zur Ermittlung der Vorlage notwendig sind.

Mengenrabatte auf die Gebühren nach Nummer 4.1 können gewährt werden, wenn von einer archivarischen Vorlage mehrere Aufnahmen der gleichen Art hergestellt werden. Kosten für die Ausführung von Arbeiten durch Dritte und Sonderleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.

4.1

Anfertigung von fotografischen Aufnahmen, Rückvergrößerungen und Direktkopien

je Kopie

mindestens Gebühr:      A 4 0,50 €

                                   A 3 1,00 €

höchstens  Gebühr: 77,00 €

 

4.2

Anfertigung von Benutzungskopien auf analogen oder digitalen Speichermedien

 

4.2.1

Maschinenlesbare Daten

Grundpreis je Kopie

Gebühr: 4,00 €

Zuzüglich Megabyte

Gebühr: 0,30 €

 

5

Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und Reprographien für jede Seite

mindestens Gebühr:      A4 3,00 €

                                   A3 3,00 €

 

 

Anlage 2

Benutzungsgebührentarif

 

(Reihenfolge der Darstellung: Lfd. Nr./ Gegenstand/ Gebühren in Euro)

 

1

Benutzung in den Dienstgebäuden des Archivs

 

1.1

Archivgut sowie Findbehelfe

 

a) für die Benutzung eines Arbeitsplatzes in der Verwaltung für jede angefangene Stunde 3,00 € (gem. Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide)

zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2

 

b) für die Benutzung eines Arbeitsplatzes im Archiv jede angefangene Stunde 16,00 €

zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2

 

2

Benutzung von Archivgut außerhalb der Diensträume des Archivs zu nichtgewerblichen Zwecken

 

2.1

je Archiveinheit

Gebühr: 5,50 €

zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2

 

Die Leihfrist beträgt in der Regel 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede angefangene weitere Woche die halbe Gebühr berechnet. Von einer Erhebung der Verlängerungsgebühr kann abgesehen werden, wenn Archivalien zu Textpublikationen oder zu Ausstellungszwecken entliehen werden.

 

3

Wiedergabe von Archivgut bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient, zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 4.

Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten sind gesondert abzugelten.

 

3.1

Publikationen im Druck oder in anderen Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen für die Übertragung der Nutzungsrechte für eine einmalige Verwendung zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nutzungszweck

je Reproduktion bei einer Auflage von

 

a)      bis 500 Exemplare – gebührenfrei

b)      bis 5000 Exemplare – Gebühr: 38,00 €

c)      bis 10.000 Exemplare – Gebühr: 76,00 €

d)      bis 50.000 Exemplare – Gebühr: 103,00 €

e)      bis 100.000 Exemplare – Gebühr: 128,00 €

f)        bei einer Auflage von mehr als 100.0000 Exemplaren für jede weiteren angefangenen 100.000 Exemplare – Gebühr 50,00 €

   bis zu einem Höchstsatz von – Gebühr 300,00 €

 

Für Luftbildaufnahmen wird ein Aufschlag von 50 % berechnet.

Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen behandelt. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die CD-ROM-Ausgabe ein Nachlass von 50 % auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt.

 

3.2

Wiedergabe in Fernsehsendungen, Video- oder Filmproduktionen für die einmalige Wiedergabe

je angefangene 30 Sekunden

Gebühr: 105,00 €

Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegebenen Gebühr fällig.