Sitzung: 11.11.2009 Amtsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt die Neufassung der Hauptsatzung mit folgender Änderung:
§ 10 (3) lautet wie folgt:
Einladungen zu den Sitzungen des
Amtsausschusses und seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude
des Amtes 7 Tage vor den Sitzungen öffentlich bekannt gemacht. Die
Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in den Hauptsatzungen der
amtsangehörigen Gemeinden benannten Plätzen.
Gemeinde
Bentwisch - Gemeindezentrum Goorstorfer Str. 1
-
Straße am Berg
-
Goorstorf, Kreuzung
Bentwischer Str. / Neue Reihe
Gemeinde Blankenhagen -
am Gemeindebüro Dorfstraße 33
-
vor Dorfstraße 42 (Bäcker)
Gemeinde Gelbensande -
vor dem Heidetreff, Heidering 8a
-
am Amt Rostocker Heide,
Eichenallee 20
-
am Bahnhof – Bahnhofstraße
-
vor der Scheune, Gehöft 10 –
Willershagen
Gemeinde Mönchhagen -
an der Feuerwehr, Unterdorf 10
-
in Häschendorf in Höhe Haus
Nummer 8
-
am Parkplatz neben dem
Grundstück Transitstraße 22b
Gemeinde Rövershagen -
am Mehrzweckgebäude, Birkenstrat 25
-
am Bahnhofsvorplatz
Rövershagen
-
in Behnkenhagen – Weg zur
Villa
Auf den Aushang / die Auslegung ist in Form des
Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten
Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
Damit entfällt in § 10 der Absatz 5 ersatzlos.
Hauptsatzung des
Amtes
Rostocker Heide
Aufgrund des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der
aktuellen Fassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 11.11.2009 und
nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung
des Amtes Rostocker Heide erlassen:
§ 1
Dienstsiegel
Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine
Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden
Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift • AMT ROSTOCKER HEIDE • LANDKREIS BAD DOBERAN.
§ 2
Amtsausschuss
(1)
Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen
Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V. Die
Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im
Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer
Verhinderung durch je einen in der GV gewählten Gemeindevertreter gemäß § 132
(3) KV vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen
Gemeinden dies vorsieht.
(2)
Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der
Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher
Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des
öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.
(3)
In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne
dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:
1. Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
und Abberufungen,
2. Grundstücksgeschäfte,
3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme
des Abschlussberichtes.
Sofern im Einzelfall überwiegende
Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Ein-
zelner
nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten nach
Absatz
3 Nr. 1
bis 4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(4)
Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf
Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche
Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in
der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen
schriftlich beantwortet werden.
§ 3
Ausschüsse
(1)
Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:
Name |
Aufgabengebiet |
Haupt-
und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss |
Der
Haupt- und Finanzausschuss entscheidet nach den durch den Amtsausschuss
festgelegten Richtlinien über Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und
Haushaltswesen, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben oder in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Amtsausschusses oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind sowie in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses
aufgeschoben werden kann. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die Mitglieder des
Amtsausschusses sein müssen. Der Rechungsprüfungsausschuss prüft die Haushaltswirtschaft des Amtes und, soweit diese es ihm übertragen, die Haushaltswirtschaft der amtsangehörigen Gemeinden. |
Ausschuss
für Strategieentwicklung |
Dieser
Ausschuss befasst sich mit der Entwicklung von Strategien und Konzepten für
den Amtsbereich und seine Verwaltung |
(2) Gemäß § 136 Abs. 3 der KV
M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der
Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Er kann mit sachkundigen
Einwohnern besetzt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des
Rechnungsprüfungsausschusses muss jedoch aus Ausschussmitgliedern bestehen.
(3) Der Amtsausschuss wählt für
den Fall der Verhinderung für jedes Ausschussmitglied des Haupt- und Finanzausschusses
sowie des Rechnungsprüfungsausschusses einen Stellvertreter.
(4) Der Ausschuss für Strategieentwicklung ist ein
beratender Ausschuss, kein beschließender. Der
Ausschuss
besteht aus 7 Mitgliedern des Amtsausschusses und sachkundigen Einwohnern. Die
Mehrheit
der Mitglieder des Ausschusses für Strategieentwicklung muss jedoch aus
Amtsausschussmitgliedern bestehen. Für den Fall der Verhinderung werden
keine Stellvertreter
benannt.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse
sind nicht öffentlich.
§ 4
Amtsvorsteher
(1) Außer den ihm gesetzlich
übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht
nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige
Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
(2) Der Amtsvorsteher trifft
Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei
Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, un-
terhalb einer Wertgrenze von
5.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen
unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR pro Monat,
2. im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei
überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von
10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch
nicht mehr als 2.500.00 EUR sowie bei
außerplanmäßigen Ausgaben
unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR je Ausgabenfall,
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
unterhalb der Wertgrenze von
2.500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die
innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt
werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme
von Krediten im Rahmen des
Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von
5.000,00 EUR,
4. im Rahmen der dortigen Nr. 4 bis zu
einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR,
5. im Rahmen der dortigen Nr. 5 bei
Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 0 €.
(3) Der
Amtsausschuss ist über Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu unterrichten.
§
5
Rechte
der Einwohner
(1) Der Amtsvorsteher beruft
mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner des
Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne
amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden; in diesem Falle sind Zeit und Ort
der Einwohnerversammlung mit dem Bürgermeister der entsprechenden
amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen.
(2) Anregungen und Vorschläge
der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in
Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind,
sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt
werden.
(3) Einwohner, die das 14.
Lebensjahr beendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor
Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an
einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu
stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge
und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der
nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist
eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss
beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen,
die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.
(4) Der Amtsvorsteher ist
verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige
Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
§ 6
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer
Wertgrenze von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich
500,00 EUR, können vom Amtsvorsteher allein oder durch einen von ihm
Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen
gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 500,00 EUR.
§ 7
Verwaltung
Das Amt unterhält an seinem
Amtssitz Gelbensande eine eigene Verwaltung.
§ 8
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Amtsausschuss bestellt
für die Dauer der Legislaturperiode von 5 Jahren eine
Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich
tätig. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht
gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des
Amtsvorstehers.
(2) Die
Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der
tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amtsbereich Rostocker
Heide beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1.
die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die
Gleichstellung von
Frauen und Männern
2.
Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
3.
ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.
(3) Der Amtsvorsteher hat die
Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben
so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und
Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu
erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den
Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und
Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das Wort zu
erteilen.
§ 9
Entschädigungen
(1)
Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 920,00 EUR
. Übt der Amtsvorsteher ihr Ehrenamt ununterbrochen länger als 3 Monate nicht
aus, so wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung
gezahlt.
(2) Den Stellvertretern des Amtsvorstehers wird
nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere
Tätigkeit bei Verhinderung des Amtsvorstehers eine entsprechende
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des
Amtsvorstehers pro Tag der Vertretung gewährt.
Die Vertretung muss über 4
Wochen hinausgehen, erst dann entsteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Die weiteren Mitglieder des
Amtsausschusses, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, und die
Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein
Sitzungsgeld in Höhe
von 25,00 EUR
(4) Vorsitzende der Ausschüsse
und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld
in Höhe von 25,00 EUR .
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 63,00 EUR pro
Monat .
§ 10
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen des Amtes Rostocker Heide erfolgen durch
Internet, zu erreichen über
die Internetadresse www.amt-rostocker-heide.de.
Satzungen sind über den
Button „virtuelles Amt“, Sitzungen über den Button
„Bürgerinformationen“ zu finden.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit
Ablauf des ersten Tages bewirkt,
an
dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist.
Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt
(3)
Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und
seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der
amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den
Sitzungen öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
an den in den Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden benannten Plätzen.
Gemeinde
Bentwisch - Gemeindezentrum Goorstorfer Str. 1
-
Straße am Berg
-
Goorstorf, Kreuzung
Bentwischer Str. / Neue Reihe
Gemeinde Blankenhagen -
am Gemeindebüro Dorfstraße 33
-
vor Dorfstraße 42 (Bäcker)
Gemeinde Gelbensande -
vor dem Heidetreff, Heidering 8a
-
am Amt Rostocker Heide,
Eichenallee 20
-
am Bahnhof – Bahnhofstraße
-
vor der Scheune, Gehöft 10 –
Willershagen
Gemeinde Mönchhagen -
an der Feuerwehr, Unterdorf 10
-
in Häschendorf in Höhe Haus
Nummer 8
-
am Parkplatz neben dem
Grundstück Transitstraße 22b
Gemeinde Rövershagen -
am Mehrzweckgebäude, Birkenstrat 25
-
am Bahnhofsvorplatz
Rövershagen
-
in Behnkenhagen – Weg zur
Villa
Auf den Aushang / die Auslegung ist in Form des
Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten
Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche
Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.
(5) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und seiner
Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen
Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den Sitzungen
öffentlich bekanntgemacht.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am
Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hauptsatzung vom 13.06.2005 und die 1. Änderung der Hauptsatzung vom 24.04.2007
außer Kraft.
Gelbensande, den
...................................................
_____________________ Dienstsiegel
Amtsvorsteher