Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt die Neufassung der Hauptsatzung mit folgender Änderung:

§ 10 (3) lautet wie folgt:

Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den Sitzungen öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in den Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden benannten Plätzen.

 

            Gemeinde Bentwisch               -     Gemeindezentrum Goorstorfer Str. 1

-          Straße am Berg

-          Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Str. / Neue Reihe

 

Gemeinde Blankenhagen          -     am Gemeindebüro Dorfstraße 33

-          vor Dorfstraße 42 (Bäcker)

 

Gemeinde Gelbensande           -     vor dem Heidetreff, Heidering 8a

-          am Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20

-          am Bahnhof – Bahnhofstraße

-          vor der Scheune, Gehöft 10 – Willershagen

 

Gemeinde Mönchhagen           -     an der Feuerwehr, Unterdorf 10

-          in Häschendorf in Höhe Haus Nummer 8

-          am Parkplatz neben dem Grundstück Transitstraße 22b

 

Gemeinde Rövershagen           -     am Mehrzweckgebäude, Birkenstrat 25

-          am Bahnhofsvorplatz Rövershagen

-          in Behnkenhagen – Weg zur Villa

 

Auf den Aushang / die Auslegung ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

Damit entfällt in § 10 der Absatz 5 ersatzlos.

 

Hauptsatzung  des

 Amtes

Rostocker Heide

 

 

Aufgrund des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 11.11.2009 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung des Amtes Rostocker Heide erlassen:

 

§ 1

Dienstsiegel

 

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und  der Umschrift AMT ROSTOCKER HEIDE LANDKREIS BAD DOBERAN.

 

§ 2

Amtsausschuss

 

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V. Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch je einen in der GV gewählten Gemeindevertreter gemäß § 132 (3) KV vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden dies vorsieht.

 

(2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

 

(3) In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:

 

            1.  Einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

            2.  Grundstücksgeschäfte,

            3.  Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,

            4.  Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes.

 

    Sofern  im Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen  Ein-

    zelner nicht entgegenstehen, kann der Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten nach Absatz

    3 Nr. 1 bis 4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

 

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

§ 3

Ausschüsse

 

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:

 

Name

 

Aufgabengebiet

 

Haupt- und Finanzausschuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss

Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet nach den durch den Amtsausschuss festgelegten Richtlinien über Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und Haushaltswesen, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben oder in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Amtsausschusses oder durch die Hauptsatzung übertragen sind sowie in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die Mitglieder des Amtsausschusses sein müssen.

 

Der Rechungsprüfungsausschuss prüft die Haushaltswirtschaft des Amtes und, soweit diese es ihm übertragen, die Haushaltswirtschaft der amtsangehörigen Gemeinden.

 

Ausschuss für Strategieentwicklung

Dieser Ausschuss befasst sich mit der Entwicklung von Strategien und Konzepten für den Amtsbereich und seine Verwaltung

 

(2) Gemäß § 136 Abs. 3 der KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Er kann mit sachkundigen Einwohnern besetzt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses muss jedoch aus Ausschussmitgliedern bestehen.

 

(3) Der Amtsausschuss wählt für den Fall der Verhinderung für jedes Ausschussmitglied des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses einen Stellvertreter.

 

(4) Der Ausschuss für Strategieentwicklung ist ein beratender Ausschuss, kein beschließender. Der

     Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern des Amtsausschusses und sachkundigen Einwohnern. Die

     Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für Strategieentwicklung muss jedoch aus 

     Amtsausschussmitgliedern bestehen. Für den Fall der Verhinderung werden keine Stellvertreter

     benannt.

 

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

§ 4

Amtsvorsteher

 

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.

 

(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

 

          1. im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, un-

              terhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen

              unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR pro Monat,

 

          2. im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von

                         10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2.500.00 EUR sowie bei

             außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR je Ausgabenfall,

 

          3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von

 2.500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt

 werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des

 Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR,

 

          4. im Rahmen der dortigen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR,

 

          5. im Rahmen der dortigen Nr. 5 bei Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 0 €.

 

(3) Der Amtsausschuss ist über Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu unterrichten.

 

§ 5

Rechte der Einwohner

 

(1) Der Amtsvorsteher beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden; in diesem Falle sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung mit dem Bürgermeister der entsprechenden amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen.

 

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.

 

(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

§ 6

Verpflichtungserklärungen

 

Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 500,00 EUR, können vom Amtsvorsteher allein oder durch einen von ihm Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 500,00 EUR.

 

§ 7

Verwaltung

 

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz Gelbensande eine eigene Verwaltung.

 

§ 8

Gleichstellungsbeauftragte

 

(1)    Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer der Legislaturperiode von 5 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

 

(2)    Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amtsbereich Rostocker Heide beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

            1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von

                Frauen und Männern

            2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt

            3. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.

 

(3)    Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

(4)  Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen.

 

§ 9

Entschädigungen

 

(1) Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 920,00 EUR . Übt der Amtsvorsteher ihr Ehrenamt ununterbrochen länger als 3 Monate nicht aus, so wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

(2)  Den Stellvertretern des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Amtsvorstehers eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers pro Tag der Vertretung gewährt.

 

Die Vertretung muss über 4 Wochen hinausgehen, erst dann entsteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

 

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe

von 25,00 EUR

 

(4) Vorsitzende der Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR .

 

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 63,00 EUR pro Monat .

 

§ 10

Öffentliche Bekanntmachung

 

(1)  Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Rostocker Heide erfolgen durch

       Internet, zu erreichen über die Internetadresse www.amt-rostocker-heide.de.

       Satzungen sind über den Button „virtuelles Amt“, Sitzungen über den Button

      „Bürgerinformationen“ zu finden.

 

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt,

      an dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist.

      Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt

 

(3) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den Sitzungen öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in den Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden benannten Plätzen.

 

            Gemeinde Bentwisch               -     Gemeindezentrum Goorstorfer Str. 1

-          Straße am Berg

-          Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Str. / Neue Reihe

 

Gemeinde Blankenhagen          -     am Gemeindebüro Dorfstraße 33

-          vor Dorfstraße 42 (Bäcker)

 

Gemeinde Gelbensande           -     vor dem Heidetreff, Heidering 8a

-          am Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20

-          am Bahnhof – Bahnhofstraße

-          vor der Scheune, Gehöft 10 – Willershagen

 

Gemeinde Mönchhagen           -     an der Feuerwehr, Unterdorf 10

-          in Häschendorf in Höhe Haus Nummer 8

-          am Parkplatz neben dem Grundstück Transitstraße 22b

 

Gemeinde Rövershagen           -     am Mehrzweckgebäude, Birkenstrat 25

-          am Bahnhofsvorplatz Rövershagen

-          in Behnkenhagen – Weg zur Villa

 

Auf den Aushang / die Auslegung ist in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

 

(4)    Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.

 

(5) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den Sitzungen öffentlich bekanntgemacht.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.06.2005 und die 1. Änderung der Hauptsatzung vom 24.04.2007 außer Kraft.

 

Gelbensande, den ...................................................

_____________________                                                        Dienstsiegel

Amtsvorsteher