Sitzung: 13.08.2009 Haupt- und Finanzausschuss Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: -, Enthaltung: -, Befangen: -
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss der Gemeinde Bentwisch beschließt, den Investor Rügen Fisch AG
für die Ansiedlung eines Produktionsbetriebes (Neubau einer Kalträucherei) im
Gewerbepark Bentwisch, Hansestraße 12 (Flurstücke 138/34, 139/10, 140/11,
141/11, 142/5, alle Gemarkung Goorstorf, Flur 1 sowie Flurstücke 7/7 und 8/5,
beide Gemarkung Neu Bartelstorf) unter Bezugnahme auf § 31 BauGB von
nachfolgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Bentwisch
„Gewerbegebiet westlich der Goorstorfer Straße“ zu befreien:
1. Für das Baufeld 8 des Gewerbegebietes, in welchem das Grundstück gelegen
ist, weist der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 aus. Der
Investor wird von dieser Festsetzung befreit; unter Bezugnahme auf § 19 Absatz
4 der BauNVO wird eine Überschreitung der GRZ bis 0,8 für zulässig erklärt.
2. Entlang der rückseitigen Grundstücksgrenze (westliche Außengrenze des
B-Plans) weist der Bebauungsplan eine Pflanzgebotsfläche (Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) mit einer Breite von 15 m
aus. Der Investor wird von dieser Festsetzung unter der Maßgabe befreit, dass
er in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Bad Doberan
auf der zur Verfügung stehenden Fläche einen adäquaten Grünausgleich wie z.B.
durch Herstellung eines etwa 150 m langen und begrünten Versickerungsgewässers
realisiert.
3. Die Festsetzung der in Anlage 1 markierten Fläche mit einer Größe von etwa
200 m² als öffentliche Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft wird aufgehoben; diese Fläche soll als
Gewerbegebietsfläche ausgewiesen und genutzt werden. Ein Ausgleich kann durch
einen Flächentausch zwischen der Gemeinde und dem Investor erfolgen. Das
Baugrundstück weist nördlich der Zufahrt eine ebenfalls etwa 200 m² große
Fläche (Anlage 1) aus, die für das Vorhaben als entbehrlich erscheint. Diese
Fläche könnte dann ersatzweise als öffentliche Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden.