Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Bentwisch beschließt, den Investor Rügen Fisch AG für die Ansiedlung eines Produktionsbetriebes (Neubau einer Kalträucherei) im Gewerbepark Bentwisch, Hansestraße 12 (Flurstücke 138/34, 139/10, 140/11, 141/11, 142/5, alle Gemarkung Goorstorf, Flur 1 sowie Flurstücke 7/7 und 8/5, beide Gemarkung Neu Bartelstorf) unter Bezugnahme auf § 31 BauGB von nachfolgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Bentwisch „Gewerbegebiet westlich der Goorstorfer Straße“ zu befreien:

1. Für das Baufeld 8 des Gewerbegebietes, in welchem das Grundstück gelegen ist, weist der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 aus. Der Investor wird von dieser Festsetzung befreit; unter Bezugnahme auf § 19 Absatz 4 der BauNVO wird eine Überschreitung der GRZ bis 0,8 für zulässig erklärt.

2. Entlang der rückseitigen Grundstücksgrenze (westliche Außengrenze des B-Plans) weist der Bebauungsplan eine Pflanzgebotsfläche (Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen) mit einer Breite von 15 m aus. Der Investor wird von dieser Festsetzung unter der Maßgabe befreit, dass er in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Bad Doberan auf der zur Verfügung stehenden Fläche einen adäquaten Grünausgleich wie z.B. durch Herstellung eines etwa 150 m langen und begrünten Versickerungsgewässers realisiert.

3. Die Festsetzung der in Anlage 1 markierten Fläche mit einer Größe von etwa 200 m² als öffentliche Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft wird aufgehoben; diese Fläche soll als Gewerbegebietsfläche ausgewiesen und genutzt werden. Ein Ausgleich kann durch einen Flächentausch zwischen der Gemeinde und dem Investor erfolgen. Das Baugrundstück weist nördlich der Zufahrt eine ebenfalls etwa 200 m² große Fläche (Anlage 1) aus, die für das Vorhaben als entbehrlich erscheint. Diese Fläche könnte dann ersatzweise als öffentliche Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden.