Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt die in der Anlage befindliche Geschäftsordnung mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen:

 

1.                  § 1 (2) „Kalendertage“ statt Tage

2.                  § 3 (2) Streichung des Absatz 2

3.                  § 6 (1f) ist die männliche Form zu nehmen

4.                  § 12 (1b) fehlende Mitglieder des Amtsausschusses

5.                  § 12 (1f) Ergänzung von „ und Einwohner“                       

6.                   

neu zu fassen.

 

                          G e s c h ä f t s o r d n u n g   des Amtsausschusses

 

§ 1

Sitzungen des Amtsausschusses

 

(1)           Der Amtsausschuss wird vom Amtsvorsteher einberufen, so oft es die Geschäfts-

                lage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

 

(2)           Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Kalendertage, für

            Dringlichkeitssitzungen drei Kalendertage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung

            zu begründen.

 

§ 2

Teilnahme

 

(1)           Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet

                kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Amtsvorsteher

                mitzuteilen.

 

(2)           Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen

                teil. Ihnen kann der Amtsvorsteher das Wort erteilen.

 

(3)           Sachverständige können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend teil-

                nehmen.

 

§ 3

Medien

 

(1)           Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung.

 

 

 

§ 4

Beschlussvorlagen und Anträge

 

(1)           Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem

            Amtsvorsteher des Amtsausschusses spätestens 2 Wochen vor der Sitzung des

                Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden.

 

(2)        Diese Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu

                begründen. In dringenden Fällen sind mündliche Anträge möglich.

 

§ 5

Tagesordnung

 

(1)           Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Auf-

                schluss geben, soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung be-

handelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.

 

(2)           Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung

                der  Mehrheit der Anwesenden die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten           erweitern. Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge         der

              Tagesordnung zu ändern, kann ebenfalls mit einfacher Mehrheit entschieden       werden.

 

§ 6

Sitzungsablauf

 

(1)           Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihen-

                folge durchzuführen:

 

                                               a)            Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungs-

                                                               mäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und

                                                               der Beschlussfähigkeit

 

                                               b)            Einwohnerfragestunde

               

                                               c)            Änderungsanträge zur Tagesordnung

 

                                               d)            Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                                                               Sitzung des Amtsausschusses

 

                                               e)            Beschlusskontrolle

                                              

f)             Bericht des Amtsvorstehers

                                              

g)            Bericht des LVB

 

                                   h)            Abwicklung der Tagesordnungspunkte

 

                                               i)             Schließen der Sitzung

 

(2)           In der Regel beginnen die Sitzungen um 19:00 Uhr und sollen spätestens um

                22:00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegen-

                heiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7

Worterteilung

 

(1)           Mitglieder des Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei

                dem Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(2)        Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der  Wortmeldungen, soweit    nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur      zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

 

(3)           Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in

                der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat

                durch Anheben beider Händen zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbro-

                chen werden.

 

(4)           Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen.

                Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persön-

                liche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen.

                Die Redezeit dazu beträgt höchstens 3 Minuten.

 

(5)           Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst

                dem Einbringer das Wort zu erteilen.

 

§ 8

Ablauf der Abstimmung

 

(1)           Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Ab-

                stimmung der Antrag zu verlesen. Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist.

              Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

 

                                                               a)            dem Antrag zustimmen

                                                               b)            den Antrag ablehnen                                         oder

                                                               c)            sich der Stimme enthalten

 

                und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

 

                Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-

                handlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

 

(2)        Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird

                zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei

                Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese

                den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der

                Amtsvorsteher.

 

(3)           Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzu-

                stimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw.

                den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9

Wahlen

 

(1)           Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der

                Mitte des Amtsausschusses 2 Stimmenzähler bestimmt.           

 

(2)           Für Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden.

                Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.

 

(3)        Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kennt-

                lich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung soll einheitlich sein, um Rück-

                schlüsse auf die stimmabgebende Person zu vermeiden. Bei weiterer Beschriftung,

                Gestaltung oder fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

 

(4)        Der Amtsvorsteher gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Gewählt ist der Kandidat,

                der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, soweit gesetzlich nicht anderes

                geregelt ist. Soweit nur ein Kandidat zur Wahl steht, ist die Mehrheit erreicht, wenn

                die Anzahl der Ja-Stimmen, die der Nein-Stimmen und Enthaltungen übersteigt,

soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Soweit auch nach dem dritten Wahlgang keine Mehrheit ermittelt wurde, entscheidet zwischen mehreren Kandidaten mit derselben Stimmenanzahl das Los.

 

 

 

§ 10

Ordnungsmaßnahmen

 

(1)           Der Amtsvorsteher  kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur

                Sache rufen.

 

(2)           Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder

                die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen.

                Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluss

                verhängen.

 

(3)        Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die

                ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich

                begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten

                Sitzung zu setzen.

 

§ 11

Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

 

(1)           Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand

                verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses  auf

                sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung

                aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

 

(2)           Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender

                Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseiti-

                gen ist.

 

§ 12

Niederschrift

 

(1)           Über jede Sitzung des Amtsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Die

                Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

                                               a)            Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

 

                                               b)            Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder des

                                                               Amtsausschusses

 

                                               c)            Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen

                                                               Sachverständigen und Gäste

 

                                   d)         Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

 

                                               e)            Feststellen der Beschlussfähigkeit

 

                                               f)             Anfragen der Amtsausschussmitglieder + Einwohner

 

                                               g)            die Tagesordnung

 

                                               h)            Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                                                               Sitzung

 

                                               i)             Beschlusskontrolle

 

                                               j)             den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,

                                                               die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

 

                                               k)            sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

 

                                    l)          Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

 

                                               m)           vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschussmitglieder

 

Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

 

(2)           Die Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher zu unterzeichnen und soll spätestens    zur nächsten Sitzung          den Mitgliedern des Amtsausschusses vorliegen.

 

(3)           Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen

                des Amtsausschusses ist den Einwohnern zu gestatten.

 

(4)           Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung des Amtsausschusses

                zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 14

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)           Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der

                Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

 

(2)           Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

 

                                               a)            Antrag auf Änderung der Reihenfolge der

                                                               Tagesordnungspunkte

 

                                               b)            Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

 

                                               c)            Antrag auf Vertagung

 

                                               d)            Antrag auf Ausschussüberweisung

 

                                               e)            Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

 

                                   f)         Antrag auf Redezeitbegrenzung

 

                                               g)            Antrag auf Schluss der Aussprache

 

                                               h)            Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

 

                                               i)             Antrag auf namentliche Abstimmung

 

                                               j)             sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf

 

                                   k)         Antrag auf geheime Wahl

 

(3)           Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge

                zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher

                der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbe-

                grenzung hat der Amtsvorsteher vor der Abstimmung die bereits vorliegenden

                Wortmeldungen bekannt zu geben.

 

(4)           Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern gestellt  

            werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 15

Ausschuss-Sitzungen

 

(1)           Die Geschäftsordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch  für die  Ausschüsse:

 

                a)            Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte unter Leitung des ältesten Mitgliedes

seinen Vorsitzenden und unter Leitung des Vorsitzenden dessen Stellvertreter.

 

                b)            Die Ausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden einberufen.

 

                c)            Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern des Amtsausschusses

                                ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.

 

            d)         Der Amtsausschuss kann zur Beratung eines bestimmten Gegenstandes bzw.

                                zur Überwachung der Beschlussausführung im konkreten Einzelfall besondere

                                Ausschüsse einsetzen. Sie hören auf zu bestehen, sobald sie die ihnen

gestellte Aufgabe erledigt haben. 

 

e)                   Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines

Beschlussvorbereitenden Fachausschusses gehören, sollen im

Amtsausschuss in der Regel erst beraten und beschlossen werden, wenn

hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

 

§ 16

Datenschutz

 

(1)           Die Mitglieder des Amtsausschusses und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

                Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.

            Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

(2)           Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem Amtsausschuss oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

 

(3)           Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

                Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

                Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus dem Amtsausschuss oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

 

§ 17

Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

 

 (1)          Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amts-

                vorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

 

(2)           Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein

                Amtsausschussmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen         dem entgegenstehen.

 

(3)           Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

(1)           Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)           Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 11.08.2004 außer Kraft.

 

 

 

Gelbensande, den ........................................................

 

 

Der Amtsvorsteher                                                                                                           Siegel