Sitzung: 12.08.2009 Amtsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt die in der Anlage befindliche Geschäftsordnung mit folgenden
Änderungen bzw. Ergänzungen:
1.
§ 1 (2) „Kalendertage“ statt
Tage
2.
§ 3 (2) Streichung des Absatz
2
3.
§ 6 (1f) ist die männliche
Form zu nehmen
4.
§ 12 (1b) fehlende Mitglieder
des Amtsausschusses
5.
§ 12 (1f) Ergänzung von „ und
Einwohner“
6.
neu zu fassen.
G e s c h ä f t s o r d
n u n g des Amtsausschusses
§ 1
Sitzungen des Amtsausschusses
(1) Der Amtsausschuss wird vom
Amtsvorsteher einberufen, so oft es die Geschäfts-
lage erfordert, mindestens
jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche
Sitzung beträgt sieben Kalendertage, für
Dringlichkeitssitzungen drei
Kalendertage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung
zu begründen.
§ 2
Teilnahme
(1)
Wer aus wichtigen Gründen an
einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder eine Sitzung
vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Amtsvorsteher
mitzuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf
Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen
teil. Ihnen kann der
Amtsvorsteher das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung
des Amtsausschusses beratend teil-
nehmen.
§ 3
Medien
(1) Die
Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses
eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und
die Tagesordnung.
§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die
Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem
Amtsvorsteher
des Amtsausschusses spätestens 2 Wochen vor der Sitzung des
Amtsausschusses in schriftlicher
Form vorgelegt werden.
(2) Diese
Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu
begründen. In dringenden Fällen
sind mündliche Anträge möglich.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss über die
anstehenden Beratungspunkte hinreichend Auf-
schluss geben, soweit diese nach
der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung be-
handelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als
nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.
(2) Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung
der Tagesordnung mit Zustimmung
der Mehrheit der Anwesenden die Tagesordnung um
dringende Angelegenheiten erweitern.
Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder die Reihenfolge der
Tagesordnung zu ändern, kann
ebenfalls mit einfacher Mehrheit entschieden
werden.
§ 6
Sitzungsablauf
(1) Die Sitzungen des Amtsausschusses
sind grundsätzlich in folgender Reihen-
folge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen
der Ordnungs-
mäßigkeit
der Einladungen, der Anwesenheit und
der
Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift
der vorangegangenen
Sitzung
des Amtsausschusses
e) Beschlusskontrolle
f) Bericht
des Amtsvorstehers
g) Bericht
des LVB
h) Abwicklung
der Tagesordnungspunkte
i) Schließen der Sitzung
(2) In der Regel beginnen die Sitzungen
um 19:00 Uhr und sollen spätestens um
22:00 Uhr beendet werden, sofern
keine dringenden oder nur einzelne Angelegen-
heiten noch auf der Tagesordnung
stehen.
§ 7
Worterteilung
(1) Mitglieder des Amtsausschusses, die zur
Sache sprechen wollen, haben sich bei
dem Amtsvorsteher durch
Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der
Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
Jeder darf nur zweimal zur Sache
eines Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist
jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in
der Beratung befindlichen
Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat
durch Anheben beider Händen zu
erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbro-
chen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung
ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen.
Persönliche Bemerkungen dürfen
nur eigene Ausführungen richtigstellen und persön-
liche Angriffe abwehren, die
während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen.
Die Redezeit dazu beträgt
höchstens 3 Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder
Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst
dem Einbringer das Wort zu
erteilen.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
(1) Über Anträge wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Ab-
stimmung der Antrag zu verlesen.
Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist.
Bei Satzungen und Wahlen stellt er
die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der
Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis
angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-
handlung des nächsten
Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen
zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird
zuerst über den abgestimmt, der
von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei
Änderungs- und Ergänzungsanträgen
mit finanziellen Auswirkungen haben diese
den Vorrang. In Zweifelsfällen
entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der
Amtsvorsteher.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile
der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzu-
stimmen. Ein solcher Antrag
bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw.
den Antrag ist anschließend
insgesamt zu beschließen.
§ 9
Wahlen
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von
Wahlen von Personen werden aus der
Mitte des Amtsausschusses 2
Stimmenzähler bestimmt.
(2) Für Stimmzettel sind äußerlich
gleiche Zettel und Umschläge zu verwenden.
Werden keine Umschläge
verwendet, so sind die Stimmzettel zu falten.
(3) Die
Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein Kreuz kennt-
lich gemacht werden kann. Die
farbliche Markierung soll einheitlich sein, um Rück-
schlüsse auf die stimmabgebende
Person zu vermeiden. Bei weiterer Beschriftung,
Gestaltung oder fehlender
Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
(4) Der
Amtsvorsteher gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Gewählt ist der Kandidat,
der die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält, soweit gesetzlich nicht anderes
geregelt ist. Soweit nur ein
Kandidat zur Wahl steht, ist die Mehrheit erreicht, wenn
die Anzahl der Ja-Stimmen, die
der Nein-Stimmen und Enthaltungen übersteigt,
soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Soweit
auch nach dem dritten Wahlgang keine Mehrheit ermittelt wurde, entscheidet
zwischen mehreren Kandidaten mit derselben Stimmenanzahl das Los.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand
abweichen, zur
Sache rufen.
(2) Amtsausschussmitglieder, die die
Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder
die Geschäftsordnung verstoßen,
sind vom Amtsvorsteher zur Ordnung zu rufen.
Nach dreimaligem Ordnungsruf
kann der Amtsvorsteher einen Sitzungsausschluss
verhängen.
(3) Amtsausschussmitglieder,
die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die
ein Sitzungsausschluss verhängt
wird, können binnen einer Woche einen schriftlich
begründeten Einspruch erheben.
Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder
Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt oder versucht, die
Beratung und Entscheidung des Amtsausschusses
auf
sonstige Weise zu beeinflussen,
kann vom Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung
aus dem Sitzungssaal verwiesen
werden.
(2) Der Amtsvorsteher kann nach
vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender
Unruhe räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseiti-
gen ist.
§ 12
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Amtsausschusses
ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Sitzungsniederschrift muss
enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der
Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden
Mitglieder des
Amtsausschusses
c) Name der anwesenden
Verwaltungsvertreter, der geladenen
Sachverständigen
und Gäste
d) Feststellung
der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellen der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der
Amtsausschussmitglieder + Einwohner
g) die Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift
der vorangegangenen
Sitzung
i) Beschlusskontrolle
j) den Wortlaut der Anträge mit Namen
der Antragsteller,
die
Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
k) sonstige wesentliche Inhalte der
Sitzung
l) Ausschluss
und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot betroffene
Amtsausschussmitglieder
Personenbezogene
Daten sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses
erforderlich sind.
(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom
Amtsvorsteher zu unterzeichnen und soll spätestens zur nächsten Sitzung den
Mitgliedern des Amtsausschusses vorliegen.
(3) Die Einsichtnahme in die
Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen
des Amtsausschusses ist den
Einwohnern zu gestatten.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der
darauffolgenden Sitzung des Amtsausschusses
zu billigen, über Einwendungen
und Änderungen ist abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen
sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des
Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung
gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge
der
Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines
Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag
auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder
Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum
Abstimmungsverlauf
k) Antrag
auf geheime Wahl
(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen
Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung gestellt,
so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher
der Weiterbehandlung am
weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbe-
grenzung hat der Amtsvorsteher
vor der Abstimmung die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekannt zu geben.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen
nur von Amtsausschussmitgliedern gestellt
werden, die sich nicht bereits zur
Sache geäußert haben.
§ 15
Ausschuss-Sitzungen
(1) Die Geschäftsordnung gilt mit
folgenden Abweichungen auch für die Ausschüsse:
a) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte unter Leitung des
ältesten Mitgliedes
seinen Vorsitzenden und unter Leitung des Vorsitzenden
dessen Stellvertreter.
b) Die Ausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden
einberufen.
c) Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern des
Amtsausschusses
ist
eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
d) Der Amtsausschuss kann zur Beratung eines bestimmten
Gegenstandes bzw.
zur
Überwachung der Beschlussausführung im konkreten Einzelfall besondere
Ausschüsse
einsetzen. Sie hören auf zu bestehen, sobald sie die ihnen
gestellte Aufgabe erledigt haben.
e)
Alle
Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines
Beschlussvorbereitenden Fachausschusses
gehören, sollen im
Amtsausschuss in der Regel erst beraten
und beschlossen werden, wenn
hierzu eine Empfehlung des
Fachausschusses vorliegt.
§ 16
Datenschutz
(1) Die
Mitglieder des Amtsausschusses und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die
personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen,
dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene
Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination
mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person
ermöglichen.
Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke,
automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet
sind oder personenbezogene Daten enthalten.
Hierzu zählen auch mit
vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere
Notizen.
(2) Eine
Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an
Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den
Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der
eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem
Amtsausschuss oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den
vertraulichen Unterlagen erhalten.
(3) Vertrauliche
Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei
vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang
stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über
die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt
wurde, genehmigt ist.
Alle
weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der
Beratungen, bei einem Ausscheiden aus dem Amtsausschuss oder einem Ausschuss
sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
§ 17
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte
Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Amts-
vorsteher. Er kann sich mit
seinen Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im
Einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Amtsausschussmitglied
widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung
sind mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Geschäftsordnung vom 11.08.2004 außer Kraft.
Gelbensande,
den ........................................................
Der Amtsvorsteher Siegel