Sitzung: 12.08.2009 Amtsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 17, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt die in der Anlage befindliche Hauptsatzung mit folgenden Änderungen
bzw. Ergänzungen
1. §
3 (1) Haupt- und Finanzausschuss ist neu aufzunehmen
2. §
3 (2) der letzte Satz ist zu streichen
3. §
3 (3) Wahl eines Stellvertreters für den Haupt- und Finanz- sowie
Rechnungsprüfungsausschuss
4.
§ 3 (4) neu aufzunehmen: Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht
öffentlich
5. §
10 (1) wird gestrichen und ersetzt durch:
Öffentliche
Bekanntmachungen des Amtes Rostocker Heide erfolgen durch
Internet,
zu erreichen über die Internetadresse www.amt-rostocker-heide.de.
Satzungen
sind über den Button „virtuelles Amt“, Sitzungen über den Button
„Bürgerinformationen“
zu finden.
6. §
10 (2) wird gestrichen und ersetzt durch:
Die
Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt,
an
dem die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist.
Dieser
Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
7. in § 10 redaktionelle Änderungen
entsprechend den Hauptsatzungen der Gemeinden
neu zu fassen.
Hauptsatzung des
Amtes
Rostocker Heide
Aufgrund
des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss
des Amtsausschusses vom 12.08.2009 und nach Anzeige bei der Unteren
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung des Amtes Rostocker Heide
erlassen:
§ 1
Dienstsiegel
Das
Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des
Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell
und Krone, und der Umschrift • AMT ROSTOCKER HEIDE • LANDKREIS BAD DOBERAN.
§ 2
Amtsausschuss
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der
amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV
M-V. Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter
im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall
ihrer Verhinderung durch je einen in der GV gewählten Gemeindevertreter gemäß §
132 (3) KV vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen
Gemeinden dies vorsieht.
(2)
Die Sitzungen des
Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den
Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit
aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder
berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.
(3)
In den folgenden
Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines
Beschlusses nach Satz 2 bedarf:
1. Einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Grundstücksgeschäfte,
3. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme
des Abschlussberichtes.
Sofern im
Einzelfall überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls oder berechtigte
Interessen
Einzelner nicht entgegenstehen, kann der
Amtsausschuss beschließen, Angelegenheiten nach
Absatz 3 Nr. 1 bis 4 in öffentlicher
Sitzung zu behandeln.
(4)
Anfragen von
Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung
beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung
des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden,
spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 3
Ausschüsse
(1)
Der Amtsausschuss
bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:
Name |
Aufgabengebiet
|
Haupt- und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss |
Der Haupt- und
Finanzausschuss entscheidet nach den durch den Amtsausschuss festgelegten
Richtlinien über Personal- und Organisationsfragen, Finanz- und
Haushaltswesen, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben oder in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Amtsausschusses oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind sowie in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses
aufgeschoben werden kann. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die Mitglieder des
Amtsausschusses sein müssen. Der
Rechungsprüfungsausschuss prüft die Haushaltswirtschaft des Amtes und, soweit
diese es ihm übertragen, die Haushaltswirtschaft der amtsangehörigen
Gemeinden. |
Ausschuss für
Strategieentwicklung |
Der Ausschuss ist ein
beratender Ausschuss, kein beschließender. Der Ausschuss besteht aus 5
Mitgliedern. Für den Fall der Verhinderung werden keine Stellvertreter
gewählt. |
(2)
Gemäß § 136 Abs.
3 der KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der
Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Er kann mit sachkundigen Einwohnern besetzt
werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses muss
jedoch aus Ausschussmitgliedern bestehen.
(3)
Der Amtsausschuss
wählt für den Fall der Verhinderung für jedes Ausschussmitglied des Haupt- und
Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses einen Stellvertreter.
(4)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 4
Amtsvorsteher
(1)
Außer den ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die Entscheidungen,
die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige
Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134
Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden
Wertgrenzen:
1.
im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen
gerichtet sind, unterhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR sowie bei
wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00
EUR pro Monat,
2.
im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der
Wertgrenze von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als
2.500.00 EUR sowie bei
außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb
der Wertgrenze von 500,00 EUR je Ausgabenfall,
3.
bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
2.500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb
eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei
Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze
von 5.000,00 EUR,
4.
im Rahmen der dortigen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR,
5.
im Rahmen der dortigen Nr. 5 bei Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 0 €.
(3) Der Amtsausschuss ist über
Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu unterrichten.
§ 5
Rechte der Einwohner
(1)
Der Amtsvorsteher
beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner
des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne
amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden; in diesem Falle sind Zeit und Ort
der Einwohnerversammlung mit dem Bürgermeister der entsprechenden amtsangehörigen
Gemeinde abzustimmen.
(2)
Anregungen und
Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des
Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen
worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung
vorgelegt werden.
(3)
Einwohner, die
das 14. Lebensjahr beendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer
Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den
Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den
Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu
unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des
Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30
Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher
oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen
Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.
(4)
Der Amtsvorsteher
ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige
Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
§ 6
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen
des Amtes bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden
Leistungen bis zu monatlich 500,00 EUR, können vom Amtsvorsteher allein oder
durch einen von ihm Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 500,00 EUR.
§ 7
Verwaltung
Das Amt unterhält an seinem Amtssitz Gelbensande eine
eigene Verwaltung.
§ 8
Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Der Amtsausschuss
bestellt für die Dauer der Legislaturperiode von 5 Jahren eine
Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich
tätig. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht
gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des
Amtsvorstehers.
(2)
Die
Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der
tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amtsbereich Rostocker
Heide beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1.
die Prüfung von
Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung
von Frauen
und Männern
2. Initiativen zur Verbesserung der Situation
der Frauen im Amt
3. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.
(3)
Der Amtsvorsteher
hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen
Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge,
Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie
Auskünfte zu erteilen.
(4) Die
Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der
Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr
rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr
auf Antrag das Wort zu erteilen.
§ 9
Entschädigungen
(1)
Der Amtsvorsteher
erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 920,00 EUR . Übt
der Amtsvorsteher ihr Ehrenamt ununterbrochen länger als 3 Monate nicht aus, so
wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung
gezahlt.
(2)
Den Stellvertretern des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der jeweils
geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei
Verhinderung des Amtsvorstehers eine entsprechende Aufwandsentschädigung in
Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers pro Tag der
Vertretung gewährt.
Die Vertretung muss über 4 Wochen hinausgehen, erst
dann entsteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3)
Die weiteren
Mitglieder des Amtsausschusses, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter,
und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein
Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR
(4)
Vorsitzende der
Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein
Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR.
(5)
Die
Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 63,00 EUR pro Monat .
§ 10
Öffentliche
Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes
Rostocker Heide erfolgen durch
Internet, zu erreichen über die
Internetadresse www.amt-rostocker-heide.de.
Satzungen sind über den Button „virtuelles
Amt“, Sitzungen über den Button
„Bürgerinformationen“ zu finden.
(2) Die Bekanntmachung und
Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt,
an dem die Bekanntmachung in der Form
nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist.
Dieser Tag wird in der Bekanntmachung
vermerkt
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene örtliche
Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an
den
Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Verwaltungsgebäude des Amtes.
Die
Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in den Hauptsatzungen der
amtsangehörigen
Gemeinden
benannten Plätzen.
Gemeinde Bentwisch |
-
Gemeindezentrum Goorstorfer Str. 1 -
Straße am Berg -
Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Str. / Neue Reihe |
Gemeinde Blankenhagen |
- am Gemeindebüro
Dorfstr. 33 - vor Dorfstr. 42
(Bäcker) |
Gemeinde Gelbensande |
- vor dem
Heidetreff, Heidering 8a - am Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20 - am Bahnhof – Bahnhofstr. -
vor der Scheune, Gehöft 10 – Willershagen |
Gemeinde Mönchhagen |
- an der Feuerwehr, Unterdorf 10 - in Häschendorf in Höhe Haus Nummer 8 - am Parkplatz neben dem Grundstück
Transitstraße 22b |
Gemeinde Rövershagen |
- am Mehrzweckgebäude
Birkenstrat 25 - am Bahnhofsvorplatz Rövershagen - in Behnkenhagen – Weg zur
Villa |
Auf
den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn
und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des
Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu
veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.
(5) Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses
und seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der
amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den
Sitzungen öffentlich bekanntgemacht.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.06.2005 und
die 1. Änderung der Hauptsatzung vom 24.04.2007 außer Kraft.
Gelbensande, den
...................................................
______________________
Dienstsiegel
Amtsvorsteher