Sitzung: 13.07.2009 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Blankenhagen beschließt die in der Anlage enthaltene Hauptsatzung mit folgenden
Änderungen/Zusätzen und Erweitungen:
- Der § 4 (2) wird wie folgt geändert: „Der
Bauausschuss setzt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus 4
Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen. Der Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich, soweit nichts anderes
bestimmt ist, aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundige Einwohnern
zusammen.
- In § 8 (1) wird der Wortlaut wie folgt
geändert: „Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch
Aushang an den 2 Bekanntmachungstafeln.
- In § 8 (2) wird der Wortlaut wie folgt
geändert: „Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich
- am Gemeindebüro, Dorfstr. 33, 18182
Blankenhagen
- am Briefkasten vor Dorfstr. 43 (Bäcker), 18182
Blankenhagen.“
Anlage:
H a u p t s a t z u n g
der Gemeinde
Blankenhagen
P r ä a m b e l
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Blankenhagen vom 13.07.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Bad-Doberan unter dem Aktenzeichen……….. nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Blankenhagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Blankenhagen führt folgende Flagge.
„Die Flagge der Gemeinde Blankenhagen ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Gelb, Grün und Gelb gestreift. Die gelben Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der grüne Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des grünen Streifens liegen die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung:
Zwei schräg gekreuzte goldene Rodehacken über sechs (3: 2: 1) goldenen Rapsblüte. Die Figuren nehmen insgesamt 13/15 der Höhe des Flaggentuchs ein. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge von 3 : 5.“
(3) Die Gemeinde Blankenhagen führt folgendes Wappen:
„In Grün zwei schräg gekreuzte Rodehacken über sechs (3: 2: 1) goldene Rapsblüten.“
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift - Gemeinde Blankenhagen - Landkreis Bad Doberan -
(5) Die Verwendung des Dienstsiegels durch Dritte darf nur mit Genehmigung des
Bürgermeisters erfolgen.
§ 2
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister soll aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsan-gelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3
Gemeindevertretung
(1) Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht
entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim
Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4
Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet.
Er besteht aus 5 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach der Verhältniswahl besetzt.
(2) Der Bauausschuss der setzt sich, soweit nichts anderes
geregelt ist, aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen.
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich, soweit nichts
anderes geregelt ist, aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern
zusammen.
(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Haupt- und Finanzausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den Angelegenheiten die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben
2. Bau- und Ordnungs- Flächennutzungsplanung; Bauleitplanung,
und Umweltausschuss Wirtschaftsförderung; Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten; Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen; Umwelt-
und Naturschutz; Landschaftspflege; allgemeine Sicherheit und Ordnung
3. Ausschuss für Schule, Jugend Betreuung der Schul-
Kultur und Sport Kultureinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugendförderung, Kindertagesstätten, Seniorenbetreuung, Sozialwesen, Fremdenverkehr,
Wohnungsfragen
(4) Die Jahresrechnung der Gemeinde Blankenhagen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide übertragen.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
§ 5
Bürgermeister/Stellvertreter
(1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und
seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wert grenzen:
1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige
Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von
500,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen
unterhalb der Wertgrenze von 250,00 EUR der Leistungsrate
pro Monat
2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben
unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden
Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 250,00 EUR
sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wert-
grenze von 500,00 EUR je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unter-
halb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei Hingabe von
Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt
werden, bis zu 10.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von
Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der
Wertgrenze von 50.000,00 EUR
4. im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 EUR
5. im Rahmen dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000,00 EUR
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2
zu unterrichten.
(4) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 (2) Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 EUR bzw. von 250,00 EUR bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 EUR.
(5) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
§ 6
Vergaberechtsentscheidungen nach VOB und VOL
(1) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 1.001 bis 30.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
(2) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie die Auftragsvergabe im geschätzten Wert von 30.001 € bis 300.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
§ 7
Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere
Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen
ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere
Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(2) Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR.
(3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 600,00 EUR. Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als 1 Monat nicht aus, so wird für die über 1 Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.
(4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag gezahlt.
(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen
aus einer Tätigkeit
als Vertreter der
Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines
Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde
abzuführen, soweit sie monatlich 100 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im
Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie
monatlich.100.EUR, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern
monatlich 100.EUR überschreiten.
§ 8
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an den 2
Bekanntmachungstafeln.
(2) Die Bekanntmachungstafel der Gemeinde befindet sich
1. am Gemeindebüro, Dorfstr. 33, 18182 Blankenhagen.
2. am Briefkasten vor Dorfstr. 43, 18182 Blankenhagen.
(3) Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei der Tag des An-
schlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt
am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.06.2005 sowie die 1. Änderung vom
25.04.2007 und 2. Änderung 02.03.2009 außer Kraft.
Blankenhagen , den
Bürgermeister Dienstsiegel