Sitzung: 09.07.2009 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
in der Anlage enthaltene Geschäftsordnung mit folgenden Änderungen/Ergänzungen
und Streichungen:
- § 3 (2) wird gestrichen
- § 6 (1) Einwohnerfragestunde folgt dem Bericht des Bürgermeisters
- § 14 (3) Satz 1 lautet wie folgt: Anträge zur Geschäftsordnung gehen
Sachanträgen vor.
- § 14 (4) wird gestrichen
Anlage:
G e s c h ä f t s o r d n u n g
der Gemeindevertretung Bentwisch
§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die
Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-
keitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
§ 2
Teilnahme
(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister mit zuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen
teil. Ihnen kann der Bürgermeister das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teil-
nehmen.
(4) Mitglieder von Ausschüssen können als Zuhörer an den nicht öffentlichen Beratungen
der Gemeindevertretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits
beratend mitgewirkt haben.
§ 3
Medien
(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindever-
tretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und
die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem
Bürgermeister spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu
begründen.
(3) In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur denn aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Auf-
schluss geben, personenbezogenene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.
(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden die Tagesordnung um dringende
Angelegenheiten erweitern, die
keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können
Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung
abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden.
Tagesordnungspunkte die von einem Gemeindevertreter, einer Ortsvertretung oder
dem Bürgermeister beantragt worden sind, können nicht gegen den Willen der
Antragsteller von der Tagesordnung abgesetzt werden.
§ 6
Sitzungsablauf
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich in folgender Reihen-
folge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungs-
mäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und
der Beschlussfähigkeit
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung
c) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen
Sitzung der Gemeindevertretung
d) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Haupt-
ausschusses und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
e) Einwohnerfragestunde
f) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
g) Schließen der Sitzung
(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00 Uhr beendet werden, sofern keine
dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.
§ 7
Worterteilung
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei
dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in
der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat
durch Anheben beider Händen zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbro-
chen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen.
Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persön-
liche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen.
Die Redezeit dazu beträgt höchstens 3 Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst
dem Einbringer das Wort zu erteilen.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
(1) Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Ab-
stimmung der Antrag zu verlesen. Der Vorsitzende der Gemeindevertretung stellt
fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der
Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-
handlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird
zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei
Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese
den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der
Vorsitzende der Gemeindevertretung.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzu-
stimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw.
den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.
§ 9
Wahlen
(1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Ver-
hältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaft dadurch ermittelt, dass
die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so er mittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
(2) Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung mehrere Stimmzähler
bestimmt.
(3) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
(4) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem
Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
(2) Gemeindevertretungsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder
die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen.
Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss ver-
hängen.
(3) Gemeindevertretungsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die
ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlichen
begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf
sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Vorsitzenden nach vorheriger Ermahnung
aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
(2) Der Vorsitzende kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender
Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu be-seitigen ist.
§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften
(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeinde-vertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.
( 2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern
sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind unzulässig.
§ 13
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der
Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen
Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellen der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Gemeindevertretungsmitglieder
g) die Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen
Sitzung
i) Beschlusskontrolle
j) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,
die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
k) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
l) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertretungs-
mitglieder
Personenbezogene Daten sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.
(2) Die Sitzungsniederschrift soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten
Sitzung, den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.
(3) Die Einsichtnahme in den Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen
der Gemeindevertretung ist den Einwohnen zu gestatten.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung
zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher
der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbe-
grenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben.
§ 15
Ausschuss-Sitzungen
(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen
der Ausschüsse der Gemeindevertretung.
(2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung ist
eine Abschrift der Einladung zu übersenden.
(3) Die Protokolle der Fachausschüsse werden den Mitgliedern des Hauptausschusses, die
Protokolle der Sitzungen des Hauptausschusses werden allen Mitgliedern der Ge-
meindevertretung zugeleitet.
(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses
gehören, sollen in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden,
wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.
(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können
diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es
zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt, der Vor-
sitzende der Gemeindevertretung. Die Abstimmungen haben getrennt nach
Ausschüssen zu erfolgen.
§ 16
Datenschutz
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.
Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
§ 17
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Vor-
sitzende der Gemeindevertretung. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 18
Inkrafttreten
1. Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom ............................. außer Kraft.
Bentwisch, den
Schwaß
Bürgermeister Siegel