Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die in der Anlage enthaltene Hauptsatzung mit folgenden Änderungen/Zusätzen und Erweitungen:

 

- § 3 (3) Einwohnerfragestunde an den Anfand der Tagesordnung (im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters) Im Satz 2 wird „vorhergehenden“ gestrichen

- § 5 (2) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen. Dementsprechend ändert sich § 5 (5) Punkt 4

- § 8 (1) Höhe des Sitzungsgeldes der Gemeindevertreter 30,- €

- § 8 (2) Höhe des Sitzungsgeldes des Ausschussvorsitzenden 60,- €

- § 8 (3) Höhe der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters 1.100,- €

 

Anlage:

           

H a u p t s a t z u n g

 

der Gemeinde Bentwisch

                                      

 

P r ä a m b e l

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Bentwisch vom 09.07.09 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Bad-Doberan am                                                                nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

 

§ 1

Name/Wappen//Dienstsiegel

 

(1)       Die Gemeinde Bentwisch und die Ortsteile Albertsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf sowie Neu Bartelsdorf führen ein Wappen und ein Dienstsiegel.

 

( 2)       Die Gemeinde Bentwisch führt das folgende Wappen:

           „In Blau unter einem schreitenden, rot gezungten goldenen Greifen ein liegender

            goldener Eichenzweig mit sieben Blättern und sieben Früchten“.

 

(3)       Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

      • GEMEINDE BENTWISCH • LANDKREIS BAD DOBERAN

 

(4)       Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

 

 

§ 2

Ortsteile/ Ortsteilvertretungen

 

(1)               Das Gebiet der Gemeinde Bentwisch besteht aus den Ortsteilen Bentwisch,  

Albertsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf und Neu

Bartelsdorf.

 

(2)       Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1)       Der Bürgermeister soll aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder

Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.     

 

 

 

(2)       Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-      angelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen

            dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3)       Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, während der Gemeindevertretersitzung in einer Fragestunde, die im Anschluss des Berichtes des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde durchgeführt wird, Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anre-gungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der Sitzung der Gemeinde-vertretung beziehen.

 

(4)       Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeinde-

            vertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 

§ 4

Gemeindevertretung

 

(1)       Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der

            Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.

 

(2)       Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

 

(3)       Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

 

                                   1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

                                   2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

                                   3. Grundstücksgeschäfte

                                  

            Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht

            entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

 

(4)       Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim

            Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindever-

            tretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden,   spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

§ 5

Ausschüsse

 

(1)       Ein Hauptausschuss wird gebildet.

            Er besteht aus 7 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses

            und wird gemäß § 35 KV nach der Verhältniswahl besetzt.

           

 

 

 

(2)       Die Ausschüsse der Gemeindevertretung werden gemäß § 36 KV M-V gebildet und setzen sich wie folgt zusammen:

          

            Bau-, Ordnungs- und                           5 Gemeindevertreter +

            Umweltausschuss                                2 sachkundige Einwohner

           

            Ausschuss für Schule, Jugend,  5 Gemeindevertreter +

            Kultur und Sport                                 2 sachkundige Einwohner

           

Rechnungsprüfungsausschuss  

 

(3)       Aufgaben der Ausschüsse

           

                        Name                                                 Aufgabengebiet

 

1. Haupt- und Finanzausschuss            koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in Angelegenheiten die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

 

            2. Bau- und Ordnungs-                        Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung,

und Umweltausschuss                      Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

            3. Ausschuss für Schule,                      Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen,

                Jugend, Kultur und               Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugend-

                Sport                                              förderung, Kindertagesstätten, Seniorenbe-                                                                            treuung, Sozialwesen, Fremdenverkehr,

                                                                       Wohnungsfragen

 

4. Rechnungsprüfungsausschuss           Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsaus-schusses werden dem Rechnungsprüfungs-ausschuss des Amtes übertragen.

                                                          

(4)       Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(5)       Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

 

 

 

§ 6

Bürgermeister/Stellvertreter

 

(1)       Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und

            seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.

 

(2)      Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V

           unterhalb der folgenden Wert    grenzen:

 

                                   1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige

                                       Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von

                                       1.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen

                                       unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate

                                       pro Monat

 

                                   2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben

                                       unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden

                                        Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR

                                        sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wert-

                                       grenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall

 

                                   3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unter-

                                       halb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei Hingabe von

                                       Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt

                                       werden, bis zu 10.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von

                                       Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der

                                       Wertgrenze von 50.000,00 EUR

 

                                   4. im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von

                                        2.500,00 EUR

 

                                   5. im Rahmen dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000,00 EUR

 

(3)       Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2

            zu unterrichten.

 

(4)       Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 (2) Satz 7  KV M-V bis zu einer Wertgrenze

            von 750,00 EUR bzw. von 250,00 EUR bei wiederkehrenden Verpflichtungen 

            können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten

            des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber

            einem   Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 EUR.

 

(5)       Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vor-

            sitzenden der Gemeindevertretung.

 

 

 

 

 

 

§ 7

Vergaberechtsentscheidungen nach VOB und VOL

 

(1)       Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB im geschätzten Wert von 1.001 bis 30.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

 

(2)       Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB im geschätzten Wert von 30.001 € bis 300.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

 

 

§ 8

Entschädigung

 

(1)       Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

 

                                               - der Gemeindevertretung

                                               - der Ausschüsse

 

            ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere Sitzungen an

einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

 

            Die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der

            Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere

Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

 

(2)       Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR.

 

(3)       Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.100,00 EUR.

Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als 1 Monat nicht aus, so wird für die über 1 Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

           

(4)       Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.

 

(5)       Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als

           Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ

           eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde

           abzuführen, soweit  sie monatlich 100 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im

           Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich.500.EUR,

           bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern monatlich 500.EUR

           überschreiten.

 

 

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)       Öffentliche Bekanntmachungen und Beschlüsse der Gemeinde werden

an drei Bekanntmachungstafeln veröffentlicht.

 

(2)       Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich

            - am Gemeindezentrum Goorstorfer Str.1

            - Straße am Berg, Bentwisch

            - Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Straße/Neue Reihe

           

(3)       Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei der Tag des An-

            schlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung

            ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. Für öffentliche Bekannt-

            machungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte

            Frist maßgebend.

 

(4)       Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist

            in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat,

            soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung

            sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(5)       Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse

werden durch Aushang an den oben genannten Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

 

(1)       Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in

Kraft.

 

(2)       Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.03.2006 und die 1. Änderung vom

16.11.2006 außer Kraft.

 

 

Bentwisch , den  .................................

 

 

 

Bürgermeister                                                                                     Dienstsiegel