Sitzung: 09.07.2009 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
in der Anlage enthaltene Hauptsatzung mit folgenden Änderungen/Zusätzen und
Erweitungen:
- § 3 (3) Einwohnerfragestunde an den
Anfand der Tagesordnung (im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters) Im
Satz 2 wird „vorhergehenden“ gestrichen
- § 5 (2) Die
Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss
des Amtes übertragen. Dementsprechend ändert sich § 5 (5) Punkt 4
- § 8 (1) Höhe
des Sitzungsgeldes der Gemeindevertreter 30,- €
- § 8 (2) Höhe des Sitzungsgeldes des
Ausschussvorsitzenden 60,- €
- § 8 (3) Höhe der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters 1.100,- €
Anlage:
H a u p t s a t z u n g
der Gemeinde Bentwisch
P r ä a m b e l
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Bentwisch vom 09.07.09 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Bad-Doberan am nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen//Dienstsiegel
(1) Die
Gemeinde Bentwisch und die Ortsteile Albertsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf,
Harmstorf, Klein Bartelsdorf sowie Neu Bartelsdorf führen ein Wappen und ein
Dienstsiegel.
( 2) Die Gemeinde Bentwisch führt das
folgende Wappen:
„In Blau unter einem schreitenden,
rot gezungten goldenen Greifen ein liegender
goldener Eichenzweig mit sieben
Blättern und sieben Früchten“.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen
und die Umschrift
• GEMEINDE BENTWISCH •
LANDKREIS BAD DOBERAN
(4) Die
Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung
des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile/ Ortsteilvertretungen
(1)
Das Gebiet der Gemeinde Bentwisch besteht aus
den Ortsteilen Bentwisch,
Albertsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf und
Neu
Bartelsdorf.
(2) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister soll aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder
Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs- angelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen
dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, während der Gemeindevertretersitzung in einer Fragestunde, die im Anschluss des Berichtes des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde durchgeführt wird, Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anre-gungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der Sitzung der Gemeinde-vertretung beziehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeinde-
vertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
(1) Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der
Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht
entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim
Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindever-
tretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet.
Er besteht aus 7 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses
und wird gemäß § 35 KV nach der Verhältniswahl besetzt.
(2) Die Ausschüsse der Gemeindevertretung werden gemäß § 36 KV M-V gebildet und setzen sich wie folgt zusammen:
Bau-, Ordnungs- und 5 Gemeindevertreter +
Umweltausschuss 2 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, 5 Gemeindevertreter +
Kultur und Sport 2 sachkundige Einwohner
Rechnungsprüfungsausschuss
(3) Aufgaben der
Ausschüsse
Name Aufgabengebiet
1. Haupt- und Finanzausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in Angelegenheiten die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben
2. Bau- und Ordnungs- Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung,
und Umweltausschuss Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, allgemeine Sicherheit und Ordnung
3. Ausschuss für Schule, Betreuung der Schul- und Kultureinrichtungen,
Jugend, Kultur und Kulturförderung und Sportentwicklung, Jugend-
Sport förderung, Kindertagesstätten, Seniorenbe- treuung, Sozialwesen, Fremdenverkehr,
Wohnungsfragen
4. Rechnungsprüfungsausschuss Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsaus-schusses werden dem Rechnungsprüfungs-ausschuss des Amtes übertragen.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
§ 6
Bürgermeister/Stellvertreter
(1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und
seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wert grenzen:
1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige
Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von
1.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen
unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate
pro Monat
2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben
unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden
Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR
sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wert-
grenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unter-
halb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei Hingabe von
Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt
werden, bis zu 10.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von
Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der
Wertgrenze von 50.000,00 EUR
4. im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 EUR
5. im Rahmen dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000,00 EUR
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2
zu unterrichten.
(4) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 (2) Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze
von 750,00 EUR bzw. von 250,00 EUR bei wiederkehrenden Verpflichtungen
können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten
des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber
einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 EUR.
(5) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vor-
sitzenden der Gemeindevertretung.
§ 7
Vergaberechtsentscheidungen nach VOB und VOL
(1) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB im geschätzten Wert von 1.001 bis 30.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
(2) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB im geschätzten Wert von 30.001 € bis 300.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
§ 8
Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere Sitzungen an
einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
Die sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der
Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere
Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(2) Ausschussvorsitzende
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR.
(3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.100,00 EUR.
Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als 1 Monat nicht aus, so wird für die über 1 Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.
(4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.
(5) Vergütungen,
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als
Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem
Organ
eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die
Gemeinde
abzuführen, soweit sie monatlich
100 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im
Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie
monatlich.500.EUR,
bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern monatlich
500.EUR
überschreiten.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen und Beschlüsse der Gemeinde werden
an drei Bekanntmachungstafeln
veröffentlicht.
(2) Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich
- am Gemeindezentrum Goorstorfer Str.1
- Straße am Berg, Bentwisch
- Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Straße/Neue Reihe
(3) Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei der Tag des An-
schlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung
ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. Für öffentliche Bekannt-
machungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte
Frist maßgebend.
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat,
soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung
sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse
werden durch Aushang an den oben genannten Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung
tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.03.2006 und die 1. Änderung vom
16.11.2006 außer Kraft.
Bentwisch , den .................................
Bürgermeister Dienstsiegel