Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die in der Anlage enthaltene Geschäftsordnung mit folgenden Änderungen/Ergänzungen und Streichungen:

- § 3 (2) komplett streichen

- § 13 (3) in Satz 1 wird vor „auf einem Tonträger“ das Wort „kann“ eingefügt.         

- § 16 wird neu eingefügt

 

Anlage:

 

G e s c h ä f t s o r d n u n g

der Gemeindevertretung Mönchhagen

 

 

§ 1

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1)       Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die

            Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

 

(2)       Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-

            keitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

(3)       Neben den durch die Hauptsatzung festgelegten öffentlichen Bekanntmachungen

            der Gemeinde erfolgen zusätzliche Informationen zu den Sitzungen der Gemeinde-

            vertretung an den Bekanntmachungstafeln der Ortsteile der Gemeinde.

 

§ 2

Teilnahme

 

(1)       Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet

kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister in der Regel einen Tag zuvor mitzuteilen.

 

(2)       Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen

            teil. Ihnen kann mit Zustimmung des Bürgermeisters das Wort erteilt werden.

 

(3)       Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teil-

            nehmen.

 

(4)       Mitglieder von Ausschüssen können als Zuhörer an den nicht öffentlichen Beratungen

            der Gemeindevertretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits

            beratend mitgewirkt haben.

 

§ 3

Medien

 

(1)       Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindever-

            tretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und

            die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für

            die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

 

§ 4

Beschlussvorlagen und Anträge

 

(1)       Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem

Bürgermeister spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden. Tischvorlagen sind nur in berechtigten Ausnahmen zulässig, um Schaden von der Gemeinde abzuwenden.

 

(2)       Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu

            begründen. Bei entstehenden Kosten ist auch die Kostenstelle zu benennen.

 

(3)       In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur denn aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

 

§ 5

Tagesordnung

 

(1)       Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Auf-

            schluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein.

Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungs-

punkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

 

(2)       Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung

            einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden die Tagesordnung um dringende

            Angelegenheiten erweitern. Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder

            die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern, kann mit einfacher Mehrheit entschieden

            werden.

 

§ 6

Sitzungsablauf

 

(1)       Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich in folgender Reihen-

            folge durchzuführen:

 

                                   a)   Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungs-

                                         mäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und

                                         der Beschlussfähigkeit und Vorstellung der Medien

 

                                   b)   Änderungsanträge zur Tagesordnung

 

                                   c)   Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                                         Sitzung der Gemeindevertretung

 

                                   d)   Beschlusskontrolle

 

e)     Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde

 

f)        Einwohnerfragestunde

 

g)     Abwicklung der Tagesordnungspunkte

 

h)      Nicht öffentlicher Teil: Sonstiges

 

i)        Schließen der Sitzung

 

(2)       Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00 Uhr beendet werden, sofern keine

            dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7

Worterteilung

 

(1)       Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei

            dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(2)       Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen,

soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

Jeder soll nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

 

(3)       Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in

            der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat

            durch Anheben beider Händen zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbro-

            chen werden.

 

(4)       Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung des Tagesordnungspunktes zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt grundsätzlich 3 Minuten.

 

(5)       Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst

            dem Einbringer das Wort zu erteilen.

 

§ 8

Ablauf der Abstimmung

 

(1)       Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Ab-

stimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die

 

                                               a)        dem Antrag zustimmen

                                               b)        den Antrag ablehnen                                   oder

                                               c)         sich der Stimme enthalten

 

            und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

 

            Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-

            handlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2)       Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird

            zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei

            Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese

            den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der

            Bürgermeister.

 

(3)       Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzu-

            stimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw.

            den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9

Wahlen

 

(1)       Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Ver-

            hältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaft dadurch ermittelt, dass

            die Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nachein-

            ander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so er-

            mittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

(2)       Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung 2 Stimmzähler   bestimmt.

 

(3)       Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

 

(4)       Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem

            Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

 

§ 10

Ordnungsmaßnahmen

 

(1)       Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

 

(2)       Gemeindevertretungsmitglieder, die die Ordnung verletzten oder gegen Gesetz oder

            die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen.

            Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss ver-

            hängen.

 

(3)       Gemeindevertretungsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die

            ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich

            begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten

            Sitzung zu setzen.

 

§ 11

Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

 

(1)       Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand

            verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf

            sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung

            aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

 

(2)       Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender

            Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseiti-

            gen ist.

 

§ 12

Fraktionen und Zählgemeinschaften

 

(1)       Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

 

(2)       Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern oder

zwischen verschiedenen Fraktionen sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

 

§ 13

Niederschrift

 

(1)       Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die

            Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

                                   a)        Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

 

                                   b)        Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der

                                               Gemeindevertretung

 

                                   c)         Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen

                                               Sachverständigen und Gäste

 

                                   d)        Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

 

                                   e)        Feststellung der Beschlussfähigkeit

 

                                   f)          Anfragen der Gemeindevertretungsmitglieder

 

                                   g)        die Tagesordnung

 

                                   h)         Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                                               Sitzung

 

                                   i)          Beschlusskontrolle

 

                                   j)          den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,

                                               die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

 

                                   k)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

 

                                    l)          Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

 

                                   m)       vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertretungs-

                                               mitglieder

 

Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

 

(2)       Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unter-

            zeichnen und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung,

            den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.

 

(3)       Bei Änderungen des Beschlussvorschlages wird der Beschluss vom Bürgermeister verlesen und kann auf einem Tonträger aufgezeichnet. Die Tonträger werden nur zur Erstellung der Niederschrift verwendet. Die Tonträger werden nach erfolgter Genehmigung der Niederschrift gelöscht.

 

(4)       Die Einsichtnahme in den Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen

            der Gemeindevertretung ist den Einwohnen zu gestatten.

 

(5)       Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung

            zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 14

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)       Die Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der

            Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

 

(2)       Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

 

                                   a)        Antrag auf Änderung der Reihenfolge der

                                               Tagesordnungspunkte

 

                                   b)        Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

 

                                   c)         Antrag auf Vertagung

 

                                   d)        Antrag auf Ausschussüberweisung

 

                                   e)        Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

 

                                   f)          Antrag auf Redezeitbegrenzung

 

                                   g)        Antrag auf Schluss der Aussprache

 

                                   h)         Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

 

                                   i)          Antrag auf namentliche Abstimmung

 

                                   j)          sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf

 

                                   k)         Antrag auf geheime Wahl

 

(3)       Anträgen zur Geschäftsordnung gehen Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge

            zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher

            der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbe-

grenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

 

(4)       Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretungsmitgliedern ge-

            stellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

                                                          

§ 15

Ausschuss-Sitzungen

 

(1)       Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen

            der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

 

(2)       Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung ist

            eine Abschrift der Einladung zu übersenden.

 

(3)       Die Protokolle der Fachausschüsse werden allen Mitgliedern der Gemeindevertretung zugeleitet.

 

(4)       Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Ausschusses

            gehören, sollen in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden,

            wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

 

(5)       Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können

            diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es

zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt, der Bürgermeister. Die Abstimmungen haben je nach Trend nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 16

Datenschutz

 

(1)       Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

            Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.

            Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

(2)       Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

 

(3)       Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

            Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

            Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

 

§ 17

Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

 

 (1)      Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

 

(2)       Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein

            Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem            entgegenstehen.

 

(3)       Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

(1)       Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)       Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom ............................ außer Kraft.

 

 

 

Mönchhagen, den ................................

 

 

 

 

Bürgermeister                                                                                 Siegel