Sitzung: 07.07.2009 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die in
der Anlage enthaltene Geschäftsordnung mit folgenden Änderungen/Ergänzungen und
Streichungen:
- § 3 (2) komplett streichen
- § 13 (3) in Satz 1 wird vor „auf einem Tonträger“ das
Wort „kann“ eingefügt.
- § 16 wird neu eingefügt
Anlage:
G e s c h ä f t s o r d n u n g
der Gemeindevertretung Mönchhagen
§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung wird vom
Bürgermeister einberufen, so oft es die
Geschäftslage erfordert, mindestens
jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche
Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-
keitssitzungen drei Tage. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Neben den durch die Hauptsatzung
festgelegten öffentlichen Bekanntmachungen
der Gemeinde erfolgen zusätzliche
Informationen zu den Sitzungen der Gemeinde-
vertretung an den
Bekanntmachungstafeln der Ortsteile der Gemeinde.
§ 2
Teilnahme
(1)
Wer aus wichtigen Gründen an einer
Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat
dies dem Bürgermeister in der Regel einen Tag zuvor mitzuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung
des Bürgermeisters an den Sitzungen
teil. Ihnen kann mit Zustimmung des
Bürgermeisters das Wort erteilt werden.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung der
Gemeindevertretung beratend teil-
nehmen.
(4) Mitglieder von Ausschüssen können als
Zuhörer an den nicht öffentlichen Beratungen
der Gemeindevertretung in
Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits
beratend mitgewirkt haben.
§ 3
Medien
(1) Die Vertreter der Medien können zu den
öffentlichen Sitzungen der Gemeindever-
tretung eingeladen werden. Die
Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und
die Tagesordnung. Vertreter der
Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für
die Beratungspunkte erhalten, die in
öffentlicher Sitzung behandelt werden.
§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung
gesetzt werden sollen, müssen dem
Bürgermeister spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der
Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für
Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden. Tischvorlagen sind
nur in berechtigten Ausnahmen zulässig, um Schaden von der Gemeinde abzuwenden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer
und klarer Form abzufassen. Sie sind zu
begründen. Bei entstehenden Kosten
ist auch die Kostenstelle zu benennen.
(3) In
den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur
denn aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die
Entscheidung erforderlich sind.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss über die
anstehenden Beratungspunkte hinreichend Auf-
schluss geben, personenbezogene
Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein.
Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht
öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als
nicht öffentliche Tagesordnungs-
punkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu
umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.
(2) Die Gemeindevertretung kann vor
Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung
einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Anwesenden die Tagesordnung um dringende
Angelegenheiten erweitern.
Angelegenheiten von der Tagesordnung abzusetzen oder
die Reihenfolge der Tagesordnung zu
ändern, kann mit einfacher Mehrheit entschieden
werden.
§ 6
Sitzungsablauf
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretungen
sind grundsätzlich in folgender Reihen-
folge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der
Ordnungs-
mäßigkeit der Einladungen, der
Anwesenheit und
der Beschlussfähigkeit und Vorstellung
der Medien
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung
c) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen
Sitzung der Gemeindevertretung
d) Beschlusskontrolle
e) Bericht des Bürgermeisters und der
Ausschussvorsitzenden über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
f)
Einwohnerfragestunde
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h)
Nicht
öffentlicher Teil: Sonstiges
i)
Schließen der
Sitzung
(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00
Uhr beendet werden, sofern keine
dringenden oder nur einzelne
Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.
§ 7
Worterteilung
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die
zur Sache sprechen wollen, haben sich bei
dem Bürgermeister durch Handzeichen
zu Wort zu melden.
(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach
der Reihenfolge der Wortmeldungen,
soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten
hiervon abgewichen wird.
Jeder soll nur zweimal zur Sache eines
Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist
jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in
der Beratung befindlichen
Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat
durch Anheben beider Händen zu
erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbro-
chen werden.
(4) Das
Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung des
Tagesordnungspunktes zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene
Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der
Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt grundsätzlich 3
Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder
Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst
dem Einbringer das Wort zu erteilen.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
(1) Über Anträge wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Ab-
stimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister
stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er
die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung
bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis
angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-
handlung des nächsten
Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten
Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird
zuerst über den abgestimmt, der von
dem Antrag am weitesten abweicht. Bei
Änderungs- und Ergänzungsanträgen
mit finanziellen Auswirkungen haben diese
den Vorrang. In Zweifelsfällen
entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der
Bürgermeister.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der
Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzu-
stimmen. Ein solcher Antrag bedarf
der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw.
den Antrag ist anschließend
insgesamt zu beschließen.
§ 9
Wahlen
(1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl erfolgt, wird das Ver-
hältnis zwischen den Fraktionen bzw.
Zählgemeinschaft dadurch ermittelt, dass
die Anzahl der Mitglieder der
jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nachein-
ander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw.
geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so er-
mittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei
gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.
(2) Bei Wahlen werden aus der Mitte der
Gemeindevertretung 2 Stimmzähler bestimmt.
(3) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu
verwenden.
(4) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann
die Gemeindevertretung diese in einem
Wahlgang wählen, falls kein
Gemeindevertreter widerspricht.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Der
Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache
rufen.
(2) Gemeindevertretungsmitglieder, die die
Ordnung verletzten oder gegen Gesetz oder
die Geschäftsordnung verstoßen, sind
vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen.
Nach dreimaligem Ordnungsruf kann
der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss ver-
hängen.
(3) Gemeindevertretungsmitglieder, die zur
Ordnung gerufen werden oder gegen die
ein Sitzungsausschluss verhängt
wird, können binnen einer Woche einen schriftlich
begründeten Einspruch erheben. Der
Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten
Sitzung zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder
Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt oder versucht, die Beratung
und Entscheidung der Gemeindevertretung auf
sonstige Weise zu beeinflussen, kann
vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung
aus dem Sitzungssaal verwiesen
werden.
(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger
Ermahnung den Zuhörerraum bei störender
Unruhe räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseiti-
gen ist.
§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften
(1) Die
Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche
Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen
Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.
(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften
zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern oder
zwischen verschiedenen Fraktionen sind ebenfalls
unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 13
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung
ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Sitzungsniederschrift muss
enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden
Mitglieder der
Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter,
der geladenen
Sachverständigen
und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der
Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der
Gemeindevertretungsmitglieder
g) die Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen
Sitzung
i) Beschlusskontrolle
j) den Wortlaut der Anträge mit Namen der
Antragsteller,
die
Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
k) sonstige wesentliche Inhalte der
Sitzung
l) Ausschluss und Wiederherstellung der
Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot betroffene
Gemeindevertretungs-
mitglieder
Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn
sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.
(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom
Bürgermeister und vom Schriftführer zu unter-
zeichnen und soll innerhalb von
vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung,
den Mitgliedern der
Gemeindevertretung vorliegen.
(3) Bei
Änderungen des Beschlussvorschlages wird der Beschluss vom Bürgermeister
verlesen und kann auf einem Tonträger aufgezeichnet. Die Tonträger werden nur
zur Erstellung der Niederschrift verwendet. Die Tonträger werden nach erfolgter
Genehmigung der Niederschrift gelöscht.
(4) Die Einsichtnahme in den Niederschriften
über den öffentlichen Teil der Sitzungen
der Gemeindevertretung ist den
Einwohnen zu gestatten.
(5) Die Sitzungsniederschrift ist in der
darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung
zu billigen, über Einwendungen und
Änderungen ist abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Die Ausführungen zur Geschäftsordnung
dürfen sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des
Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung
gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines
Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung
der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum
Abstimmungsverlauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträgen zur Geschäftsordnung gehen
Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung gestellt, so
wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher
der Weiterbehandlung am weitesten
widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbe-
grenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die
bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur
von Gemeindevertretungsmitgliedern ge-
stellt werden, die sich nicht
bereits zur Sache geäußert haben.
§ 15
Ausschuss-Sitzungen
(1) Die Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen
der Ausschüsse der
Gemeindevertretung.
(2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden
Mitgliedern der Gemeindevertretung ist
eine Abschrift der Einladung zu
übersenden.
(3) Die
Protokolle der Fachausschüsse werden allen Mitgliedern der Gemeindevertretung
zugeleitet.
(4) Alle Angelegenheiten, die zum
Aufgabengebiet eines beratenden Ausschusses
gehören, sollen in der Gemeindevertretung
erst beraten und beschlossen werden,
wenn hierzu eine Empfehlung des
Fachausschusses vorliegt.
(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen
zur Beratung zugewiesen ist, können
diese eine gemeinsame Beratung
durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn es
zu keiner Verständigung zwischen den
Ausschussvorsitzenden kommt, der Bürgermeister. Die Abstimmungen haben je nach
Trend nach Ausschüssen zu erfolgen.
§ 16
Datenschutz
(1) Die
Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der
Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die
personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen,
dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene
Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination
mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person
ermöglichen.
Vertrauliche
Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige
Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten
enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang
stehende handschriftliche oder andere Notizen.
(2) Eine
Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an
Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den
Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der
eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der
Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den
vertraulichen Unterlagen erhalten.
(3) Vertrauliche
Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei
vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang
stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über
die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt
wurde, genehmigt ist.
Alle
weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der
Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem
Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
§ 17
Auslegung/Abweichung und Änderung der
Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte
Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister.
Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im
Einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Gemeindevertreter widerspricht und
keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind
mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung
vom ............................ außer Kraft.
Mönchhagen,
den ................................
Bürgermeister Siegel