Sitzung: 07.07.2009 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die in
der Anlage enthaltene Hauptsatzung mit folgenden Änderungen/Zusätzen und
Erweitungen:
- § 2 (1) „Mönchhagen“ als Ortsteil ergänzen.
- § 3 die Einwohnerfragestunde an den Anfang der
Tagesordnung (im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters) verlegen. Satz 2
wird „vorhergehenden“ durch „nachfolgenden“ ersetzt.
- § 7 (1) nach dem Wort „Bürgermeister“ wird „die
Entscheidung“ eingefügt.
- § 8 (3) Satz 2 „die Bürgermeisterin“ wird durch „der
Bürgermeister“ ersetzt.
- § 9 (2) es wird ein dritter Anstrich mit folgendem
Text eingefügt: - Parkplatz gegenüber Bäcker
Anlage:
H a u p t s a
t z u n g
der Gemeinde Mönchhagen
P r ä a m b e l
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ) in
der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung
Mönchhagen vom 07.07.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde
am
nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Mönchhagen führt ein Wappen, eine Flagge
und ein
Dienstsiegel.
(2) Die
Gemeinde Mönchhagen und der Ortsteil Häschendorf führen das folgende Wappen: „In Blau ein
schreitender goldener Mönch, beseitet von je einem goldenen Eibenzweig mit drei
goldenen Früchten.“
(3) Die
Gemeinde Mönchhagen führt folgende Flagge: „Die Flagge der Gemeinde Mönchhagen
ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs vom Blau, Gelb und Blau gestreift. Die
blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der
Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das
Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe
des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
(4) Das
Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
•
GEMEINDE MÖNCHHAGEN • LANDKREIS BAD DOBERAN
(5) Die Verwendung des Dienstsiegels durch Dritte darf nur mit
Genehmigung des Bürgermeisters erfolgen.
§ 2
Ortsteile/
Ortsteilvertretungen
(1) Das Gebiet der Gemeinde Mönchhagen besteht aus den Ortsteilen
Mönchhagen
und Häschendorf.
(2)
Es werden keine
Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister
beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde
ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt
werden.
(2) Anregungen
und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten,
die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in
einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die
Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde nach dem Bericht des
Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden über wichtige Angelegenheiten der
Gemeinde Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den
Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die
Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf
Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten
vorzusehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der
Sitzung
der Gemeindevertretung über wichtige
Gemeindeangelegenheiten
zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
(1) Die
Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der
Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen aus-
geschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und
Abgabeangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern
rechtliche
Gründe nicht entgegenstehen,
Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in
öffentlicher Sitzung behandeln.
(4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf
Arbeitstage vorher beim
Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der
Gemeindevertretersitzung
müssen, sofern sie nicht in der
Sitzung selbst beantwortet werden,
spätestens innerhalb von vierzehn
Tagen schriftlich beantwortet
werden.
§ 5
Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.
Es
wird ein Finanzausschuss gebildet. Er besteht aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen
Einwohnern.
(2) Der
Bauausschuss und der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport der
Gemeindevertretung setzen sich soweit nicht anderes bestimmt ist, aus 5
Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V
gebildet:
Name
|
Aufgabengebiet
|
1.
Bau- und Ordnungs- und
Umweltausschuss |
Flächennutzungsplanung,
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung,
Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten,
Denkmal- pflege,
Probleme der Kleingartenanlagen; Umwelt-
und Naturschutz, Landschafts- pflege;
allgemeine Sicherheit und Ordnung |
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport
|
Betreuung
der Schul- und Kulturein- richtungen,
Kulturförderung und Sport- entwicklung,
Jugendförderung, Kinder- tagesstätten,
Seniorenbetreuung, Sozialwesen,
Fremdenverkehr, Wohnungs- fragen,
Vereinswesen |
3. Finanzausschuss |
Finanz-
und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren,
Beiträge und sonstige Abgaben, Rechnungsprüfung,
Beratung zum Abschluss
und Kontrolle aller Verträge oberhalb
von 500 EUR |
|
|
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden
Mitglieder gewählt.
(6) Die Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinde Mönchhagen
(Jahresrechnung)
wird auf den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide gem. § 136
(3) KV M-V übertragen.
§ 6
Bürgermeister/Stellvertreter
(1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der
Gemeindevertre-
tung. Er und seine Stellvertreter
werden für die Wahlperiode der
Gemeindevertretung gewählt.
(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen
nach § 22
Abs. 4 KV MV unterhalb der
folgenden Wertgrenzen:
1.
im Rahmen dessen
Nr. 1 bei Verträgen, die auf
einmalige
Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR sowie bei
wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 250,00 EUR der
Leistungsrate pro Monat
2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen
Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 10 % der
Betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als
250,00 EUR
sowie bei außerplanmäßigen Ausga-
ben unterhalb der Wertgrenze von
500,00 EUR je
Ausgabenfall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
unterhalb
der Wertgrenze von 500,00 EUR sowie
bei Aufnahme von
Krediten im Rahmen des
Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von
50.000,00
EUR
4. im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze
von 2.500,00 EUR
5. im Rahmen
dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu
5.000,00
EUR
(3) Die
Gemeindevertretung ist in der nächstfolgenden Gemeindevertretersitzung über die
Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.
(4) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 Abs.2 KV M-V bis zu einer
Wertgrenze von 500,00 EUR bzw.
von 250,00 EUR bei wieder-
kehrenden Verpflichtungen können vom
Bürgermeister allein bzw.
durch einen von ihm beauftragten
Bediensteten des Amtes in
einfacher Schriftform ausgefertigt
werden. Bei Erklärungen gegen-
über einem Gericht liegt diese
Wertgrenze bei 2.500,00 EUR.
(5) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind
gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
§ 7
Vergaberechtsentscheidungen nach VOB
und VOL
(1) Soweit
sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister
die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL /
VOB im geschätzten Wert von 1.001 bis 30.000 €, soweit der Auftrag auf eine
einmalige Leistung gerichtet ist.
§ 8
Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für
die Teilnahme
an Sitzungen der Gemeindevertretung,
die Mitglieder der
Ausschüsse für die Teilnahme an den
Sitzungen ein Sitzungsgeld in
Höhe von 20,00 EUR. Für mehrere Sitzungen an einem Tag
wird
nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(2)
Ausschussvorsitzende
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 EUR.
(3)
Der
Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
660,00
EUR. Übt die Bürgermeister ihr Ehrenamt ununterbrochen länger als 3 Monate
nicht aus, so wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine
Aufwandsentschädigung gewährt.
(4)
Den
Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.
(5) Vergütungen,
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter
der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines
Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde
abzuführen, soweit sie monatlich 100 EUR überschreiten, aus einer
Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich.
500..EUR, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern monatlich
500..EUR überschreiten.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an zwei
Bekanntmachungstafeln.
(2) Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde
befinden sich an:
- der Feuerwehr, Unterdorf 10, 18182
Mönchhagen
- der Dorfstraße in Häschendorf in
Höhe Hausnummer 8
-
dem Parkplatz neben dem Grundstück Transitstraße 22b, 18182
Mönchhagen
(3)
Die Dauer des
Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei der Tag
des
Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung
ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. Für öffentliche
Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung
festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften
andere Fristen vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung
Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.03.2006 sowie die
1. Änderung
25.07.2006,
die 2. Änderung vom 25.04.2007 und die 3. Änderung vom
07.08.2007
außer Kraft.
Mönchhagen , den
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