Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die in der Anlage enthaltene Hauptsatzung mit folgenden Änderungen/Zusätzen und Erweitungen:

 

- § 2 (1) „Mönchhagen“ als Ortsteil ergänzen.

- § 3 die Einwohnerfragestunde an den Anfang der Tagesordnung (im Anschluss an den Bericht des Bürgermeisters) verlegen. Satz 2 wird „vorhergehenden“ durch „nachfolgenden“ ersetzt.

- § 7 (1) nach dem Wort „Bürgermeister“ wird „die Entscheidung“ eingefügt.

- § 8 (3) Satz 2 „die Bürgermeisterin“ wird durch „der Bürgermeister“ ersetzt.

- § 9 (2) es wird ein dritter Anstrich mit folgendem Text eingefügt: - Parkplatz gegenüber Bäcker

 

Anlage:

 

                                        H a u p t s a t z u n g

                                                    der Gemeinde Mönchhagen

 

 

                                                           P r ä a m b e l

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Mönchhagen vom 07.07.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde am                                               nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

 

§ 1

Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

 

(1)       Die Gemeinde Mönchhagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein

           Dienstsiegel.

 

(2)        Die Gemeinde Mönchhagen und der Ortsteil Häschendorf  führen das folgende Wappen: „In Blau ein schreitender goldener Mönch, beseitet von je einem goldenen Eibenzweig mit drei goldenen Früchten.“

 

(3)        Die Gemeinde Mönchhagen führt folgende Flagge: „Die Flagge der Gemeinde Mönchhagen ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs vom Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

 

(4)        Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

            • GEMEINDE MÖNCHHAGEN • LANDKREIS BAD DOBERAN

 

(5)       Die Verwendung des Dienstsiegels durch Dritte darf nur mit

          Genehmigung des Bürgermeisters erfolgen.

 

§ 2

Ortsteile/ Ortsteilvertretungen

 

(1)       Das Gebiet der Gemeinde Mönchhagen besteht aus den Ortsteilen

Mönchhagen und Häschendorf.

(2)               Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1)       Der Bürgermeister beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2)        Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3)        Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde nach dem Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

            Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

 

(4)       Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung

           der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten 

           zu berichten.

 

                                                                       § 4

                                                           Gemeindevertretung

 

(1)       Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.

 

(2)       Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

 

(3)       Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen aus-

           geschlossen:

 

                                   1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

                                   2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

                                   3. Grundstücksgeschäfte

                                  

            Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche

            Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in

            öffentlicher Sitzung behandeln.

 

(4)       Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf

           Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden.

           Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung

           müssen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden,

           spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet

           werden.

 

 

§ 5

Ausschüsse

 

(1)       Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.

Es wird ein Finanzausschuss gebildet. Er besteht aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern.

 

(2)       Der Bauausschuss und der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport der Gemeindevertretung setzen sich soweit nicht anderes bestimmt ist, aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.

 

(3)        Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name

Aufgabengebiet

1. Bau- und Ordnungs-

und Umweltausschuss

 

 

 

 

Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung,

Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und

Straßenbauangelegenheiten, Denkmal-

pflege, Probleme der Kleingartenanlagen;

Umwelt- und Naturschutz, Landschafts-

pflege; allgemeine Sicherheit und Ordnung

2. Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport

Betreuung der Schul- und Kulturein-

richtungen, Kulturförderung und Sport-

entwicklung, Jugendförderung, Kinder-

tagesstätten, Seniorenbetreuung,

Sozialwesen, Fremdenverkehr, Wohnungs-

fragen, Vereinswesen

 

3. Finanzausschuss

Finanz- und Haushaltswesen, Steuern,

Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben,

Rechnungsprüfung, Beratung zum

Abschluss und Kontrolle aller Verträge

oberhalb von 500 EUR

 

 

 

(4)       Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

            § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(5)       Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

(6)       Die Prüfung der Haushaltswirtschaft der Gemeinde Mönchhagen

(Jahresrechnung) wird auf den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide gem. § 136 (3) KV M-V übertragen.

 

                                                                       § 6

                                                     Bürgermeister/Stellvertreter

 

(1)       Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertre-

           tung. Er und seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der

           Gemeindevertretung gewählt.

 

(2)       Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22

            Abs. 4 KV MV unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

 

1.      im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf                

einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 250,00 EUR der Leistungsrate pro Monat

 

                                   2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen

                                    Ausgaben  unterhalb der Wertgrenze von 10 % der

                                    Betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als

                                    250,00 EUR sowie bei außerplanmäßigen Ausga-

                                    ben unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR je

                                    Ausgabenfall

 

                                   3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken

                                    unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR sowie

                                    bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des

                                    Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von

                                    50.000,00 EUR

 

4. im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze

    von 2.500,00 EUR

 

                                 5. im Rahmen dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu

                                     5.000,00 EUR

 

(3)        Die Gemeindevertretung ist in der nächstfolgenden Gemeindevertretersitzung über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 zu unterrichten.

 

(4)       Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 Abs.2 KV M-V bis zu einer

           Wertgrenze von 500,00 EUR bzw. von  250,00 EUR bei wieder-

           kehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw.

           durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in

           einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegen-

           über einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei  2.500,00 EUR.

 

(5)   Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

 

§ 7

Vergaberechtsentscheidungen nach VOB und VOL

 

(1)       Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL / VOB im geschätzten Wert von 1.001 bis 30.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

 

 

 

 

                                                                       § 8

                                                           Entschädigung

 

(1)       Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme

           an Sitzungen der Gemeindevertretung, die Mitglieder der 

           Ausschüsse für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld in

           Höhe von 20,00 EUR. Für mehrere Sitzungen an einem Tag

wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

 

(2)              Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 EUR.

 

(3)              Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von

660,00 EUR. Übt die Bürgermeister ihr Ehrenamt ununterbrochen länger als 3 Monate nicht aus, so wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

 

(4)              Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.

 

(5)       Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich. 500..EUR, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern monatlich 500..EUR überschreiten.

 

 

                                                                       § 9

                                                 Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)       Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an zwei Bekanntmachungstafeln.

 

(2)       Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich an:

      - der Feuerwehr, Unterdorf 10, 18182 Mönchhagen

           - der Dorfstraße in Häschendorf in Höhe Hausnummer 8

- dem Parkplatz neben dem Grundstück Transitstraße 22b, 18182

  Mönchhagen

 

(3)               Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei der Tag

des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.

 

 

 

                                                                       § 10

                                                               Inkrafttreten

 

(1)       Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung

           Kraft

 

(2)       Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.03.2006 sowie die 1. Änderung

25.07.2006, die 2. Änderung vom 25.04.2007 und die 3. Änderung vom

07.08.2007 außer Kraft.

 

 

 

Mönchhagen , den .....................................

 

 

 

Bürgermeister                                                                                             Dienstsiegel