Sitzung: 06.07.2009 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Rövershagen beschließt die in der Anlage enthaltene Hauptsatzung mit folgenden
Änderungen/Zusätzen und Erweitungen:
- in § 7 Abs. (1) und (2) wird das Wort
Entscheidung ergänzt
- in § 5 (2) werden beide Ausschüsse getrennt.
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 6
Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.
Anlage
H a u p t s a t z u n g
der Gemeinde R
ö v e r s h a g e n
P r ä a m b e l
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Rövershagen vom 06.07.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Bad-Doberan unter dem Aktenzeichen nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Rövershagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Rövershagen und die Orte Behnkenhagen, Purkshof, Oberhagen,
Niederhagen und Schwarzenpfost führen das folgende Wappen:
„Geteilt von Blau und Gold; oben ein schreitender, rot gezungter goldener Greif;
unten ein grüner Eibenzweig mit fünf roten Früchten, beiderseits begleitet von einer nach innen gewendeten grünen Rodehacke“.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
• GEMEINDE RÖVERSHAGEN • LANDKREIS BAD DOBERAN
(4) Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
§2
Ortsteile
(1) Die Gemeinde Rövershagen besteht aus dem Ort Rövershagen und den Ortsteilen
Niederhagen, Purkshof, Oberhagen und Schwarzenpfost. Es werden keine
Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister soll aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsan-gelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeinde
vertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
(1) Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht
entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim
Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet.
Er besteht aus 5 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach der Verhältniswahl besetzt.
(2) Der Bauausschuss setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus 3 Gemeindevertretern zusammen
(4) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Haupt- und Finanzausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den Angelegenheiten die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben
2. Bau- und Ordnungs- Flächennutzungsplanung; Bauleitplanung,
und Umweltausschuss Wirtschaftsförderung; Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten; Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen; Umwelt-
und Naturschutz; Landschaftspflege;
allgemeine Sicherheit und Ordnung
3. Ausschuss für Schule, Jugend Betreuung der Schul- und
Kultur und Sport Kultureinrichtungen, Kulturförderung und
Sportentwicklung, Jugendförderung,
Kindertagesstätten, Seniorenbetreuung,
Sozialwesen, Fremdenverkehr,
Wohnungsfragen
4. Rechnungsprüfungsausschuss Prüfung der Haushaltswirtschaft (Jahresabschluss)
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(5) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
§ 6
Bürgermeister/Stellvertreter
(1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und
seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wert grenzen:
1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige
Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von
1.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen
unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate
pro Monat
2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben
unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden
Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR
sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wert-
grenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unter-
halb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei Hingabe von
Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt
werden, bis zu 10.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von
Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der
Wertgrenze von 50.000,00 EUR
4. im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 EUR
5. im Rahmen dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000,00 EUR
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2
zu unterrichten.
(4) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 (2) Satz 7 KV M-V bis zu einer
Wertgrenze von 750,00 EUR bzw. von 250,00 EUR bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 EUR.
(5) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
§ 7
Vergaberechtsentscheidungen nach VOB und VOL
(1) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie über die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 1.001 bis 30.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
(2) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie über die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 30.001 € bis 300.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
§ 8
Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere
Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen
ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere
Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(2) Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR.
(3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 900,00 EUR. Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als 1 Monat nicht aus, so wird für die über 1 Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.
(4) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt, wenn diese länger als 4 Wochen ausgeübt wird.
(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und
Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der
Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder
Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 EUR
überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie
monatlich 500.EUR, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern
monatlich 500.EUR überschreiten.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an drei Bekanntmachungstafeln.
(2) Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich
1. am Mehrzweckgebäude, Graal-Müritzer Str. 30, 18182 Rövershagen
2. am Bahnhofsvorplatz in Rövershagen
3. in Behnkenhagen gegenüber dem Spielplatz Dorfstr. 17
(3) Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen
Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Die Hauptsatzung
tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.06.2005 und die 1. Änderung 26.04.2007 außer Kraft.
Rövershagen , den
Bürgermeisterin