Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die in der Anlage enthaltene Hauptsatzung mit folgenden Änderungen/Zusätzen und Erweitungen:

  1. in § 7 Abs. (1) und (2) wird das Wort Entscheidung ergänzt
  2. in § 5 (2) werden beide Ausschüsse getrennt. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.

 

Anlage

 

H a u p t s a t z u n g

der Gemeinde R ö v e r s h a g e n

 

 

P r ä a m b e l

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Rövershagen vom 06.07.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Bad-Doberan unter dem Aktenzeichen         nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

 

§ 1

Name/Wappen/Dienstsiegel

 

(1)       Die Gemeinde Rövershagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

 

(2)      Die Gemeinde Rövershagen und die Orte Behnkenhagen, Purkshof, Oberhagen,

     Niederhagen und Schwarzenpfost führen das folgende Wappen:

            „Geteilt von Blau und Gold; oben ein schreitender, rot gezungter goldener Greif;

unten ein grüner Eibenzweig mit fünf roten Früchten, beiderseits begleitet von einer nach innen gewendeten grünen Rodehacke“.

 

(3)       Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

            • GEMEINDE RÖVERSHAGEN •  LANDKREIS BAD DOBERAN

 

(4)       Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der        Genehmigung des Bürgermeisters.

 

§2

Ortsteile

 

(1)       Die Gemeinde Rövershagen besteht aus dem Ort Rövershagen und den Ortsteilen

Niederhagen, Purkshof, Oberhagen und Schwarzenpfost. Es werden keine

Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1)       Der Bürgermeister soll aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2)       Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsan-gelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3)       Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

            Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

 

 

(4)        Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeinde

            vertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 4

Gemeindevertretung

 

(1)        Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.

 

(2)       Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

 

(3)       Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

 

                                   1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

                                   2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

                                   3. Grundstücksgeschäfte

 

            Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht

entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

 

(4)       Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim

Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

§ 5

Ausschüsse

 

(1)       Ein Hauptausschuss wird gebildet.

Er besteht aus 5 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach der Verhältniswahl besetzt.

           

(2)       Der Bauausschuss setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.

 

(3)       Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus 3 Gemeindevertretern zusammen

 

(4)       Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

 

                        Name                                                 Aufgabengebiet

 

1. Haupt- und Finanzausschuss        koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den Angelegenheiten die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

 

            2. Bau- und Ordnungs-                     Flächennutzungsplanung; Bauleitplanung,

                und Umweltausschuss                   Wirtschaftsförderung; Hoch-, Tief- und                                                                                  Straßenbauangelegenheiten; Denkmalpflege,                                                               Probleme der Kleingartenanlagen; Umwelt-

und Naturschutz; Landschaftspflege;

allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

            3. Ausschuss für Schule, Jugend      Betreuung der Schul- und

                Kultur und Sport                            Kultureinrichtungen, Kulturförderung und

Sportentwicklung, Jugendförderung,

Kindertagesstätten, Seniorenbetreuung,

Sozialwesen, Fremdenverkehr,

                                                                       Wohnungsfragen

 

4. Rechnungsprüfungsausschuss     Prüfung der Haushaltswirtschaft (Jahresabschluss)                              

 

(4)       Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

(5)       Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

 

§ 6

Bürgermeister/Stellvertreter

 

(1)       Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und

            seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.

 

(2)      Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V

           unterhalb der folgenden Wert    grenzen:

 

                                   1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige

                                       Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von

                                       1.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen

                                       unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate

                                       pro Monat

 

                                   2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben

                                       unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden

                                        Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR

                                       sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wert-

                                       grenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall

 

 

                                   3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unter-

                                       halb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei Hingabe von

                                       Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt

                                       werden, bis zu 10.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von

                                       Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der

                                       Wertgrenze von 50.000,00 EUR

 

                                   4. im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von

                                       2.500,00 EUR

 

                                   5. im Rahmen dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000,00 EUR

 

(3)       Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2

            zu unterrichten.

 

(4)       Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 (2) Satz 7  KV M-V bis zu einer

Wertgrenze von 750,00 EUR bzw. von 250,00 EUR bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem            Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 EUR.

 

(5)        Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

 

§ 7

Vergaberechtsentscheidungen nach VOB und VOL

 

(1)       Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie über die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 1.001 bis 30.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

 

(2)       Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie über die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 30.001 € bis 300.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

 

§ 8

Entschädigung

 

(1)       Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

           

                                               - der Gemeindevertretung

                                               - der Ausschüsse

 

            ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere

Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

 

            Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen

            ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 EUR. Für mehrere

Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

 

(2)       Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR.

 

(3)       Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 900,00 EUR. Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als 1 Monat nicht aus, so wird für die über 1 Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

           

(4)       Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden

Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt, wenn diese länger als 4 Wochen ausgeübt wird.

 

(5)       Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines  Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher  Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 500.EUR, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern monatlich 500.EUR überschreiten.

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)        Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an drei Bekanntmachungstafeln.

 

(2)       Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich

            1.  am Mehrzweckgebäude, Graal-Müritzer Str. 30, 18182 Rövershagen

            2.  am Bahnhofsvorplatz in Rövershagen

            3.  in Behnkenhagen gegenüber dem Spielplatz Dorfstr. 17

 

(3)        Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.

 

(4)       Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist

            in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen

Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1)        Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)        Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 13.06.2005 und die 1. Änderung 26.04.2007 außer Kraft.

 

Rövershagen , den 

 

 

 Bürgermeisterin