Sitzung: 02.07.2009 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Gelbensande beschließt die in der Anlage enthaltene Hauptsatzung mit folgenden
Änderungen/Zusätzen und Erweitungen:
- Änderung des Datums in der Präambel
- § 5 (2) Bau- und Ordnungs- und Umweltausschuss
setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen
- § 5 (3) Nr. 3 die Wörter Schul- und werden
gestrichen; Fremdenverkehr wird in Tourismus geändert
- § 5 (5) wird geändert in: Die Sitzungen des Haupt-
und Finanzausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen des Bau- und
Ordnungs- und Umweltausschusses und des Ausschusses für Schule, Jugend,
Kultur und Sport sind öffentlich.
- § 7 (1) und (2) wird das Wort Entscheidung
hinzugefügt
- § 7 (3) wird mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:
„Die Gemeindevertretung ist
laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu unterrichten.“
- § 9 (1) wird wie folgt geändert: „Öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an vier
Bekanntmachungstafeln und zusätzlich durch Internet, zu erreichen über die
Homepage www.gelbensande.de.“
- § 9 (2) wird eine vierte Bekanntmachungstafel
hinzugefügt:
-
vor der Scheune Gehöft 10 in Willershagen
Anlage
H a u p t s a
t z u n g
der Gemeinde Gelbensande
P r ä a m b e l
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Gelbensande vom 02.07.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Bad-Doberan am nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Gelbensande führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Gelbensande und der Ortsteil Willershagen führen das folgende Wappen:
„Im gespaltenen Schild vorn in Gold am Spalt ein halber hersehender schwarzer
Stierkopf mit aufgerissenem Maul, silbernen Zähnen, ausgeschlagener roter
Zunge, silbernen Hörnern und abgerissenem Halsfell, dessen Randung bogenförmig ausgeschnitten ist, auf der Stirn eine goldene Fürstenkrone, die abwechselnd mit Blattornamenten und Perlen besteckte Zinken zeigt; hinten in Grün eine aufrechte, linksgewendete goldene Hirschstange.“
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
GEMEINDE GELBENSANDE • LANDKREIS BAD DOBERAN •
(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des
Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
(1) Die Gemeinde Gelbensande besteht aus dem Ort Gelbensande und dem Ortsteil
Willershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§
3
Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister soll aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§
4
Gemeindevertretung
(1) Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der
Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht
entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
(4) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim
Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§
5
Ausschüsse
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet.
Er besteht aus 7 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach der Verhältniswahl besetzt.
(2) Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich wie folgt zusammen:
- Bau- und Ordnungs - 4 Gemeindevertreter + 3 sachkundige
und Umweltausschuss Einwohner
- Aussschuss für Schule,
Jugend, Kultur und 4 Gemeindevertreter + 3 sachkundige
Sport Einwohner
(3) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Haupt- und Finanzausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den Angelegenheiten die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben
2. Bau- und Ordnungs- Flächennutzungsplanung; Bauleitplanung,
und Umweltausschuss Wirtschaftsförderung; Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten; Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen; Umwelt-
und Naturschutz; Landschaftspflege; allgemeine Sicherheit und Ordnung
3. Ausschuss für Schule, Jugend Betreuung der Kultureinrichtungen,
Kultur und Sport Kulturförderung und Sportentwicklung,
Jugend förderung, Kindertagesstätten, Seniorenbetreuung, Sozialwesen, Tourismus, Wohnungsfragen
(4) Die Jahresrechnung der Gemeinde Gelbensande wird dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide übertragen.
(5) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen des Bau- und Ordnungs- und Umweltausschusses und des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur und Sport sind öffentlich.
(6) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
§ 6
Bürgermeister/Stellvertreter
(1) Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und
seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.
(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22
Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige
Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von
1.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen
unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate
pro Monat
2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben
unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden
Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR
sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wert-
grenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2
zu unterrichten.
(4) Erklärungen der
Gemeinde i.S.d. § 39 (2) Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 EUR
bzw. von 250,00 EUR bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom
Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des
Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber
einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 EUR.
(5) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
§ 7
Vergaberechtsentscheidungen nach VOB und VOL
(1) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 1.001 bis 30.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
(2) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 30.001 € bis 300.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
(3) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 und 2 zu unterrichten.
§ 8
Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR. Für mehrere Sitzungen an
einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(2) Die Ausschussvorsitzenden erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 EUR.
Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 825,00 EUR. Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt unterbrochen länger als 1 Monat nicht aus, so wird für die über die 1 Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.
(3) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.
(5) Vergütungen,
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit
als Vertreter der
Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 EUR überschreiten, aus einer
Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie
monatlich 75,00 EUR überschreiten.
§
9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an vier Bekanntmachungstafeln und zusätzlich durch Internet, über die Homepage www.gelbensande.de.
(2) Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Gelbensande befinden sich
- vor dem Heidetreff, Heidering 8a
- am Amt Rostocker Heide - Eichenallee 20
- am Bahnhof – Bahnhofstraße
- vor der Scheune, Gehöft 10 - Willershagen
(3) Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.
(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.03.2006 und die 1 Änderung vom
26.04.2007 außer Kraft.
Gelbensande, den .....................................
Bürgermeister Dienstsiegel