Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt die in der Anlage enthaltene Hauptsatzung mit folgenden Änderungen/Zusätzen und Erweitungen:

  1. Änderung des Datums in der Präambel
  2. § 5 (2) Bau- und Ordnungs- und Umweltausschuss setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen
  3. § 5 (3) Nr. 3 die Wörter Schul- und werden gestrichen; Fremdenverkehr wird in Tourismus geändert
  4. § 5 (5) wird geändert in: Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen des Bau- und Ordnungs- und Umweltausschusses und des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur und Sport sind öffentlich.
  5. § 7 (1) und (2) wird das Wort Entscheidung hinzugefügt
  6. § 7 (3) wird mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:

„Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu unterrichten.“

  1. § 9 (1) wird wie folgt geändert: „Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an vier Bekanntmachungstafeln und zusätzlich durch Internet, zu erreichen über die Homepage www.gelbensande.de.“
  2. § 9 (2) wird eine vierte Bekanntmachungstafel hinzugefügt:

-          vor der Scheune Gehöft 10 in Willershagen

 

Anlage

H a u p t s a t z u n g

der Gemeinde Gelbensande

                                              

 

P r ä a m b e l

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) ) in der aktuellen Fassung wird nach Beschluss durch die Gemeindevertretung Gelbensande vom 02.07.2009 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Bad-Doberan am             nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

§ 1

Name/Wappen/Dienstsiegel

 

(1)       Die Gemeinde Gelbensande führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

 

(2)       Die Gemeinde Gelbensande und der Ortsteil Willershagen führen das folgende Wappen:

           „Im gespaltenen Schild vorn in Gold am Spalt ein halber hersehender schwarzer

           Stierkopf mit aufgerissenem Maul, silbernen Zähnen, ausgeschlagener roter

Zunge, silbernen Hörnern und abgerissenem Halsfell, dessen Randung bogenförmig ausgeschnitten ist, auf der Stirn eine goldene Fürstenkrone, die abwechselnd mit Blattornamenten und Perlen besteckte Zinken zeigt; hinten in Grün eine aufrechte, linksgewendete goldene Hirschstange.“

 

(3)       Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

            GEMEINDE GELBENSANDE  • LANDKREIS BAD DOBERAN •

 

(4)       Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des

            Bürgermeisters. 

 

§ 2

Ortsteile

 

(1)       Die Gemeinde Gelbensande besteht aus dem Ort Gelbensande und dem Ortsteil

Willershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

                                                                       § 3

                                                    Rechte der Einwohner

 

(1)       Der Bürgermeister soll aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2)       Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3)        Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

 

(4)        Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 

                                                                       § 4

                                                           Gemeindevertretung

 

 

(1)       Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der

            Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.

 

(2)       Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

 

(3)       Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

 

            1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

            2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

            3. Grundstücksgeschäfte

           

            Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht

entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

 

(4)       Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher beim

Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

                                                                       § 5

                                                                 Ausschüsse

 

(1)       Ein Hauptausschuss wird gebildet.

Er besteht aus 7 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach der Verhältniswahl besetzt.

           

(2)       Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich wie folgt zusammen:

 

                       

            - Bau- und Ordnungs -                      4 Gemeindevertreter + 3 sachkundige

              und Umweltausschuss                    Einwohner

              

- Aussschuss für Schule,

Jugend, Kultur und                         4 Gemeindevertreter + 3 sachkundige

Sport                                               Einwohner

 

 

(3)       Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

            Name                                                 Aufgabengebiet

 

1. Haupt- und Finanzausschuss            koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den Angelegenheiten die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

 

 

            2. Bau- und Ordnungs-                        Flächennutzungsplanung; Bauleitplanung,

                und Umweltausschuss                      Wirtschaftsförderung; Hoch-, Tief- und                                                                                  Straßenbauangelegenheiten; Denkmalpflege,                                                               Probleme der Kleingartenanlagen; Umwelt-

und Naturschutz; Landschaftspflege; allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

 

            3. Ausschuss für Schule, Jugend           Betreuung der Kultureinrichtungen,

                Kultur und Sport                             Kulturförderung und Sportentwicklung,

Jugend            förderung, Kindertagesstätten, Seniorenbetreuung, Sozialwesen, Tourismus, Wohnungsfragen

 

(4)       Die Jahresrechnung der Gemeinde Gelbensande wird dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide übertragen.

 

(5)       Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich. Die Sitzungen des Bau- und Ordnungs- und Umweltausschusses und des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur und Sport sind öffentlich.

 

(6)       Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

 

§ 6

Bürgermeister/Stellvertreter

 

(1)       Der Bürgermeister ist gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung. Er und

            seine Stellvertreter werden für die Wahlperiode der Gemeindevertretung gewählt.

 

(2)               Der  ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22

            Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

 

                                   1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige

                                       Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von

                                       1.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen

                                       unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate

                                        pro Monat

 

                                   2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben

                                       unterhalb der Wertgrenze von 10 % der betreffenden

                                        Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR

                                       sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wert-

                                       grenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall

 

 

(3)       Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2

            zu unterrichten.

 

(4)       Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39 (2) Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 EUR bzw. von 250,00 EUR bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 EUR.

 

(5)       Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

 

 

§ 7

Vergaberechtsentscheidungen nach VOB und VOL

 

(1)       Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 1.001 bis 30.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

 

(2)       Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/ VOB, sowie die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 30.001 € bis 300.000 €, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

 

(3)       Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 und 2 zu unterrichten.

 

                                                                       § 8

                                                           Entschädigung

 

(1)        Die Mitglieder der Gemeindevertretung und sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

 

                                               - der Gemeindevertretung

                                               - der Ausschüsse

 

            ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR. Für mehrere Sitzungen an

einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

(2)       Die Ausschussvorsitzenden erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 EUR.

Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 825,00 EUR. Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt unterbrochen länger als 1 Monat nicht aus, so wird für die über die 1 Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

 

(3)               Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden

Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters je nach Dauer der Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.

 

 

(5)       Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit

als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 EUR überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie monatlich 75,00 EUR überschreiten.

 

                                                                       § 9

                                                Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)       Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an vier Bekanntmachungstafeln und zusätzlich durch Internet, über die Homepage www.gelbensande.de.

 

(2)       Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Gelbensande befinden sich

            - vor dem Heidetreff, Heidering 8a 

            - am Amt Rostocker Heide - Eichenallee 20

            - am Bahnhof – Bahnhofstraße

            - vor der Scheune, Gehöft 10 - Willershagen

 

(3)        Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangsfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.

 

(4)       Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist

in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

 

                                                                      § 10

Inkrafttreten

 

(1)        Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

 

(2)       Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.03.2006 und die 1 Änderung vom

26.04.2007 außer Kraft.

 

 

Gelbensande, den .....................................

 

Bürgermeister                                                                                     Dienstsiegel