Sitzung: 28.05.2009 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: 1
Beschluss:
Die Gemeinde
Bentwisch beschließt dem Abschluss des vorgelegten Pachtvertrages und der
Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung mit dem FSV Bentwisch e.V. .
Die
Kostenbeteiligung der Gemeinde an den Bewirtschaftungskosten wird auf 50.000,-
€ festgelegt.
Der Bürgermeister
und der 2. stellv. Bürgermeister werden beauftragt, die Verträge zu
unterzeichnen.
Stand
07.05.2009
Sportanlagen-Pachtvertrag
zwischen
der
Gemeinde Bentwisch
im
Amt „Rostocker Heide“
Eichenallee
20
18182
Gelbensande
-
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Schwaß und den
2. stellv. Bürgermeister Herrn
-
als Verpächter -
und
dem
FSV Bentwisch e.V.
Am
Sportplatz 13
18182
Bentwisch
-
vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Lau und den stellv.
Vorsitzenden Herrn
-
als Pächter -
wird der nachstehende Pachtvertrag
abgeschlossen:
Vorbemerkung
Die Gemeinde Bentwisch als Verpächter und
der FSV Bentwisch e.V. als Pächter haben am 12.07.2001 über Grundstücke der
Gemeinde im Bereich der Sportanlagen der Gemeinde Bentwisch einen langfristigen
Pachtvertrag abgeschlossen. Zur Konkretisierung des Vertragsinhaltes und
Anpassung der Vertragssituation an die tatsächlichen Verhältnisse soll unter
Aufhebung des bestehenden Pachtvertrages das Folgende vereinbart werden:
I. Vertragsaufhebung
Die Parteien heben einvernehmlich den zwischen ihnen am
12.07.2001 geschlossenen „Pachtvertrag über ein Grundstück“ auf.
II. Pachtvertrag
§ 1 Pachtobjekt
Verpachtet werden eine ca. 8.000 m² große
Teilfläche des Flurstückes 79/2 und eine ca. 10.000 m² große Teilfläche des
Flurstücks 79/6, beides Flur 1, Gemarkung Bentwisch.
Das Pachtobjekt steht im Eigentum des Verpächters
und ist auf dem diesem Vertrag als Vertragsbestandteil (Anlage 1) beigefügten Lageplan rot umrandet
dargestellt.
Auf den o. g. Flächen befinden sich folgende
Baulichkeiten und Anlagen, welche im Lageplan (Anlage 1) nummeriert dargestellt
sind:
-
Nr.1: Vereinshaus mit Aufenthalts- und Umkleideräumen
-
Nr.2: Baulichkeit mit Umkleiden und Abstellräumen
-
Nr.3: Geräteschuppen
-
Nr.4: Großfeld Fußball
-
Nr.5: Trainingsplatz Fußball
-
Nr.6: Großfeld Fußball Kunstrasen mit Flutlichtbeleuchtung
-
Nr.7: Containerbau mit Umkleiden und Funktionsräumen (2-stöckig)
-
Nr.8: Containerbau mit WC-Bereichen und Umkleiden (1-stöckig)
Das Pachtobjekt ist mit Wegebefestigungen
und Zaunanlagen ausgestattet.
Der Containerbau mit Umkleiden und
Funktionsräumen (Nr.7) und der Containerbau mit WC-Bereichen und Umkleiden
(Nr.8) sind im Jahre 2008 vom Pächter auf dem Pachtgrundstück errichtet worden
und befinden sich im wirtschaftlichen Eigentum des Pächters.
Das Pachtobjekt ist dem Pächter hinreichend
bekannt. Es wird in seinem gegenwärtigen Zustand so wie es steht und liegt als
vertragsgerecht übernommen.
§ 2 Vertragszweck
Der Pächter verpflichtet sich, das
Pachtobjekt ausschließlich für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb des
Sportvereins und damit im direkten Zusammenhang stehende Zwecke wie u.a. die
Unterhaltung einer Vereinsgaststätte oder eines Fan- oder Sportshops zu nutzen.
Jede andere, von dieser Zweckbindung
abweichende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des
Verpächters.
§ 3 Werbeanlagen
Dem Pächter steht das Recht zu, Dritten das
Aufstellen von Werbeanlagen und Firmenbeschilderungen auf dem Pachtobjekt
entgeltlich und unentgeltlich zu gestatten.
Soweit die Werbeanlagen bauliche Anlagen Im Sinne der LBauO darstellen, ist
vorab die Zustimmung des Verpächters einzuholen. Die Beantragung der dafür ggf.
erforderlichen Genehmigungen und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen
Vorschriften ist alleinige Sache des Pächters. Dieser hat den Verpächter von
allen damit in Zusammenhang stehenden Kosten freizustellen.
Im Übrigen verpflichtet sich der Pächter jegliche Art von Werbung im
Bereich des Pachtobjektes zu unterlassen bzw. zu unterbinden, die gegen Frieden
und Menschlichkeit sowie die demokratische Grundordnung gerichtet ist, Krieg
und Gewalt verherrlicht und die gegen die Würde des Menschen, insbesondere von
Frauen verstößt. Werbung für politische Parteien und politisch tätige Vereinigungen ist
unzulässig.
Die Einhaltung der behördlichen Vorschriften und Auflagen bei der Anbringung
von Firmenbeschriftungen obliegt dem Pächter.
Entgelte aus der Gestattung zur
Aufstellung von Werbeanlagen verbleiben ausschließlich beim Pächter. Sie
sind ausschließlich für die in § 2 des Vertrages bezeichneten Zwecke zu
verwenden. Auf Verlangen des Verpächters hat der Pächter einen schriftlichen
Verwendungsnachweis vorzulegen.
Nach Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter die angebrachten
Beschilderungen und Werbeanlagen auf seine Kosten rückstandslos zu entfernen.
§ 4 Gewährleistung, Verkehrssicherung,
Haftung
Die so genannte „Garantiehaftung“ des
Verpächters wegen anfänglicher Mängel des Pachtobjektes für
Schadensersatzansprüche des Pächters wird ausgeschlossen.
Der Verpächter versichert, dass ihm keine
Sachmängel am Pachtobjekt bekannt sind.
Der Pächter übernimmt die
Verkehrssicherungspflicht auf dem Pachtobjekt. Ihm obliegen in diesem
Zusammenhang die Pflichten des Grundstückseigentümers, wie z.B. die
Wegereinigung und der Winterdienst im Bereich des Pachtobjektes. Die entsprechende
Verpflichtung und Haftung für die an das Pachtobjekt angrenzenden öffentlichen
Wege und Parkplätze verbleibt beim Verpächter.
Der Pächter stellt den Verpächter im
Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Verpächter
wegen Verletzung der vorgenannten Verkehrssicherungspflicht im Bereich des
Pachtobjektes geltend gemacht werden.
§
5 Versicherungen
Der Pächter verpflichtet sich, die
nachfolgend aufgeführten Versicherungen
abzuschließen und diese auf Anforderung des Verpächters nachzuweisen:
·
Haftpflichtversicherung
ohne Grundstückseigentümer-Haftpflicht für Personenschäden bis EUR 2.000.000,00
und Sachschäden bis EUR 1.000.000,00
·
Feuerversicherung,
Sturmversicherung, Leitungswasserversicherung und Einbruchsdiebstahlversicherung
für das mitverpachtete und
eigene Inventar des Pachtobjektes bis EUR 100.000
Sämtliche übrigen notwendigen
Versicherungen, insbesondere die Versicherung der Gebäude gegen Feuer-,
Gewitter-, Sturm- einschließlich Hagel- sowie Leitungswasserschäden und die
Grundstückseigentümer-Haftpflichtversicherung obliegen dem Verpächter.
Der Nachweis der Versicherungsabschlüsse
sowie der ordnungsgemäßen Prämien-Zahlung für diese Versicherungen, ist dem
Vertragspartner auf Anforderung zu erbringen.
Der Eintritt eines Schadens ist dem
Verpächter unverzüglich anzuzeigen.
§ 6 Pachtdauer, Pachtjahr
Das Pachtverhältnis wird für einen Zeitraum von 25 Jahren fest
abgeschlossen. Er beginnt rückwirkend am 01.01.2009 und endet am 31.12.2033.
Das Pachtjahr läuft jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
§ 7 Pachtzins
Der Pachtzins beträgt 120,00 € pro Jahr. Er
ist jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.
Den Parteien ist bewusst, dass es sich bei
dem vereinbarten Pachtzins um einen symbolischen Betrag handelt, welcher den
tatsächlichen Wert des Pachtobjektes weit unterschreitet. Ziel des Verpächters
ist es, mit dieser Vertragsgestaltung die gemeinnützige und jugendfördernde
Ausrichtung des Vereins und dessen Freizeit- und Erholungsfunktion für die
Gemeindebevölkerung im Rahmen der gemeindlichen freiwilligen
Selbstverwal-tungsaufgaben nachhaltig zu unterstützen.
Im Lichte dieser Intention werden die
Parteien jeweils nach Ablauf von 5 Jahren die Höhe des Pachtzinses neu
verhandeln.
§ 8 Nebenkosten
Die das Pachtobjekt betreffenden
öffentlichen Steuern und Abgaben, wie Grundsteuer, Anlieger- und
Erschließungsbeiträge etc. trägt der Verpächter.
Den betriebsbedingten Strom bezieht der
Pächter unmittelbar von dem zuständigen Versorgungsträger.
Etwa noch erforderliche Trafos und Zähler beantragt der Pächter auf seine
Kosten, der Pächter trägt auch etwas anfallende Anschlusskosten.
Soweit im Übrigen ein Direktvertrag zwischen
Pächter und Versorgungsträger möglich ist, hinsichtlich Gas, Wasser, Abwasser
und Müllabfuhr etc., verpflichtet sich der Pächter zu dessen Abschluss. Sollte
der Direktbezug scheitern, erfolgt die Lieferung über den Verpächter, die
entstehenden Kosten trägt der Pächter. Schornsteinfegergebühren trägt der
Pächter.
§ 9 Unterhaltung, Instandhaltung
Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtobjekt in einem vertragsgemäßen
Zustand zu erhalten und zu bewirtschaften.
Er übernimmt dazu auf eigene Kosten folgende Verpflichtungen:
·
Anschaffung
von Bewirtschaftungsgeräten und –mitteln, wie z.B. Saatgut und
Markierungskreide
·
Anschaffung
von Reinigungsgeräten und -mitteln
·
Anschaffung
von Verbrauchsmaterialien
·
Anschaffung
von Verschleißteilen, wie z.B. Leuchtmittel, Tornetze etc.
·
Wartung
der Heizungsanlage durch Beauftragung einer Fachfirma
·
Durchführung
der erforderlichen Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen
Soweit zur Erhaltung des
Pachtobjektes nach Auffassung des Pächters Instandhaltungsarbeiten erforderlich
sind, wird der Pächter diese dem Verpächter jeweils bis zum 30.09. eines Jahres
für das folgende Jahr schriftlich anzeigen.
Die Kosten der erforderlichen
Instandhaltungsmaßnahmen trägt der Verpächter. Der Verpächter wird unter
Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation die dafür
erforderlichen finanziellen Mittel einplanen und für die Ausführung der
Instandhaltungsmaßnahmen im Folgejahr freigeben. Die Entscheidung darüber
obliegt allein dem Verpächter.
§ 10 Um-, Aus- und Erweiterungsbaumaßnahmen
Der Pächter darf Um-, Aus- und Erweiterungsbaumaßnahmen durchführen, die
nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Nutzung und Bewirtschaftung zweckmäßig
sind. Voraussetzung ist, dass der Pächter dem Verpächter die Durchführung und
die dafür aufzuwendenden Kosten (voraussichtlicher Herstellungswert) vorher
schriftlich angezeigt und der Verpächter diesem schriftlich zugestimmt hat. Die
Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen zu den von ihm geplanten Umbauten
und Verbesserungen ist Sache des Pächters.
Mit Fertigstellung der Baumaßnahme wird der Verpächter zivilrechtlicher
Eigentümer des neu hergestellten Objektes, der Pächter bleibt dessen
wirtschaftlicher Eigentümer.
§ 11 Unterverpachtung
Der Pächter darf nur mit schriftlicher
Erlaubnis des Verpächters die Nutzung des Pachtobjektes einem anderen
überlassen, insbesondere das Grundstück unterverpachten.
§ 12 Zutrittsrecht
Der Verpächter oder die von ihm Beauftragten
dürfen das Pachtobjekt zur Prüfung seines Zustandes jederzeit betreten, soweit
der Sportbetrieb dadurch nicht eingeschränkt wird.
§
13 Haftung
Für Schäden am Pachtobjekt haftet der
Pächter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 14
Kündigung
Der Pächter kann den Vertrag zum Ende eines Pachtjahres mit einer Frist
von 6 Monaten kündigen, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, die die
Fortsetzung des Pachtverhältnisses für den Pächter unzumutbar machen, z.B.,
wenn die Gemeinde ihre Zuschüsse für die Sportanlagenbewirtschaftung kürzt oder
einstellt.
Der Verpächter kann das Pachtverhältnis vorzeitig fristlos kündigen,
·
wenn
der Pächter den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen trotz
schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt;
·
wenn
der Pächter sich auflöst, oder über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Darüberhinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Beendigung des Pachtverhältnisses
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses gehen die Grundstücke und die
darauf befindlichen baulichen Anlagen wieder in den unmittelbaren Besitz der
Gemeinde über. Der Pächter ist verpflichtet, dass Pachtobjekt in einem
ordnungsgemäßen Zustand an die Gemeinde zurückzugeben.
Mit dem Ende des Pachtverhältnisses gehen sämtliche im wirtschaftlichen
Eigentum des Pächters stehende von ihm errichtete Objekte vollständig in das wirtschaftlichen
Eigentum des Verpächters über. Für die Übertragung des wirtschaftlichen
Eigentums zahlt der Verpächter dem Pächter eine Restwertvergütung, welche sich
wie folgt berechnet:
Die vom Pächter errichteten Objekte werden so behandelt, als unterlägen
sie einer linearen Abschreibung ihres Herstellungswertes über einen Zeitraum
von 20 Jahren. Die Höhe der Restwertvergütung bestimmt sich nach dem zum
Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses noch nicht abgeschriebenen Teil
des Herstellungswertes. Von dem so ermittelten Betrag werden etwa von der
Gemeinde für die Errichtung des Objektes gewährte Zuschüsse in Abzug gebracht.
§ 16 Sonstiges
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein oder werden, soll der Bestand der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, an
einer Vereinbarung mitzuwirken, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem
ursprünglichen Parteiwillen so weit wie möglich entspricht.
Außer den in diesem Vertrag festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine
Nebenabreden getroffen worden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der
Vertragsanlagen und die Vertragsaufhebung bedürfen der Schriftform. Diese
Klausel kann auch nicht mündlich abgeändert
werden.
§ 17 Vertragsausfertigungen
Verpächter
und Pächter erhalten jeweils eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Bentwisch,
den _______________
Gemeinde Bentwisch FSV
Bentwisch e.V.
______________________ ________________________
Schwaß Lau
Bürgermeister Vorsitzender
______________________ ________________________
2. stellv. Bürgermeister stellv.
Vorsitzender
Stand 07.05.2009
Vereinbarung
über eine Kostenbeteiligung
zwischen
der
Gemeinde Bentwisch
im
Amt „Rostocker Heide“
Eichenallee
20, 18182 Gelbensande
vertreten durch den Bürgermeister
Herrn Schwaß
und
den stellv. Bürgermeister Herrn
-
nachstehend „Gemeinde“ genannt -
und
dem
FSV Bentwisch e.V.
Am
Sportplatz 13, 18182 Bentwisch
vertreten
durch den Vorsitzenden Herrn Lau und stellvertretenden Vorsitzenden,
Herrn
-
nachstehend „FSV“ genannt -
Vorbemerkung
Mit Sportanlagen-Pachtvertrag vom _____ hat die Gemeinde dem FSV Sportanlagen der Gemeinde langfristig verpachtet. Nach dem Inhalt dieses Vertrages hat der FSV die Kosten der laufenden Unterhaltung, insbesondere die Betriebskosten, sowie die Kosten für Wartungsarbeiten und für Schönheitsreparaturen der gepachteten Sportanlagen zu tragen.
Zur Unterstützung des FSV als dem sozialen gemeinnützig ausgerichteter Sportverein mit erheblicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung und Gestaltung des sportlich-kulturellen Lebens in der Gemeinde Bentwisch will die Gemeinde sich an den vorgenannten Kosten durch Zahlung eines pauschalierten Zuschusses beteiligen.
Dazu treffen die Gemeinde und der FSV nachfolgende Vereinbarungen.
§ 1 Zuschuss
Für die von dem FSV nach den Regelungen der §§ 8 und 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Sportanlagen-Pachtvertrages vom ________ zu tragenden Nebenkosten und Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung sowie für mit dem Betrieb der Sportanlage im Zusammenhang stehende Personalkosten zahlt die Gemeinde an den FSV jährlich einen Zuschuss.
Die Zahlung des Zuschusses durch die Gemeinde erfolgt in 4 gleichen Raten; die Raten sind jeweils zahlbar bis zum 3. Werktag eines Quartals für das Quartal im Voraus auf ein vom FSV schriftlich anzuzeigendes Konto.
§ 2 Zuschusshöhe,
Beantragung
Die Höhe des Zuschusses beträgt für das Jahr 2009 EUR 50.000,00.
Für das Folgejahr wird der FSV bis zum 31.08. des laufenden Jahres unter Nachweis der voraussichtlich für den Betrieb der Sportanlage anfallenden Bewirtschaftungskosten schriftlich einen Antrag auf Zuschussgewährung stellen.
Über diesen Antrag wird die Gemeinde im Rahmen ihrer Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft bis zum Ablauf des 30.11. entscheiden.
§ 3 Nachschuss
Übersteigen jeweils im laufenden Jahr die
· Kosten für die Wartung der Heizungsanlage den Betrag von EUR 1.000,00,
· Kosten für Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen am Pachtobjekt den Betrag von EUR 6.000,00 oder
· Die Gesamtbewirtschaftungskosten (einschließlich der vorgenannten Kosten) den Betrag von EUR 57.000,00,
kann der FSV unter Vorlage der Kostennachweise bei der Gemeinde einen Nachschuss in Höhe der Kostenüberschreitung beantragen.
Über diesen Antrag wird die Gemeinde im Rahmen ihrer Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft binnen 8 Wochen entscheiden.
§ 4
Mittelverwendung
Der Zuschuss ist im jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan des FSV auszuweisen. Es ist dem FSV freigestellt, den Zuschuss zur Deckung von Sach- oder/ und Personalkosten, die zur Unter- und Erhaltung der Baulichkeiten und Anlagen im Bereich des Pachtobjektes erforderlich sind, zu verwenden.
Der Gemeinde ist die
Mittelverwendung bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich nachzuweisen.
Die Zahlung eines
Zuschusses in den Folgejahren erfolgt
nur dann, wenn der Mittelverwendungsnachweis inhaltlich vollständig und
termingerecht der Gemeinde vorgelegt ist.
Der Gemeinde steht das Recht zu, in den jährlichen
Wirtschaftsplan und in die nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erstellte
Einnahmen-/Überschussrechnung des FSV Einsicht zu erhalten.
§ 5 Laufzeit
Diese Vereinbarung beginnt rückwirkend zum 01.01.2009 und endet am 31.12.2009. Sollten auf entsprechenden Antrag des FSV mehr oder weniger finanzielle Mittel für das Folgejahr durch die Gemeinde Bentwisch bereitgestellt werden, so sind sich die Vertragsparteien einig, dass der Vertrag grundsätzlich bestehen bleibt und nur die § 2 und 3 des Vertrages entsprechend angepasst werden müssen.
§ 6 Sonstiges
Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, an einer Vereinbarung mitzuwirken, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Parteiwillen so weit wie möglich entspricht.
Außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine Nebenabreden getroffen worden.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich etwaiger Anlagen und die Vertragsaufhebung bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann auch nicht mündlich abgeändert werden.
§ 7 Vertragsausfertigungen
Verpächter und Pächter erhalten jeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
Bentwisch,
den _______________
Gemeinde Bentwisch FSV
Bentwisch e.V.
______________________ ________________________
Schwaß Lau
Bürgermeister Vorsitzender
______________________ ________________________
2. stellv. Bürgermeister stellv.
Vorsitzender