Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: 1

Beschluss:

Die Gemeinde Bentwisch beschließt dem Abschluss des vorgelegten Pachtvertrages und der Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung mit dem FSV Bentwisch e.V. .

Die Kostenbeteiligung der Gemeinde an den Bewirtschaftungskosten wird auf 50.000,- € festgelegt.

Der Bürgermeister und der 2. stellv. Bürgermeister werden beauftragt, die Verträge zu unterzeichnen.

 

                                                                                              Stand 07.05.2009

 

Sportanlagen-Pachtvertrag 

 

zwischen

 

                   der Gemeinde Bentwisch

                   im Amt „Rostocker Heide“

                   Eichenallee 20

                   18182 Gelbensande

       - vertreten durch den Bürgermeister Herrn Schwaß und den
         2. stellv. Bürgermeister Herrn Strübing -

 

                                                                                                     - als Verpächter -

 

und

                   dem FSV Bentwisch e.V.

                   Am Sportplatz 13

                   18182 Bentwisch

       - vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Lau und den stellv.
        Vorsitzenden Herrn Klünder -

 

                                                                                                          - als Pächter -

 

wird der nachstehende Pachtvertrag abgeschlossen:

 

 

 

Vorbemerkung

 

Die Gemeinde Bentwisch als Verpächter und der FSV Bentwisch e.V. als Pächter haben am 12.07.2001 über Grundstücke der Gemeinde im Bereich der Sportanlagen der Gemeinde Bentwisch einen langfristigen Pachtvertrag abgeschlossen. Zur Konkretisierung des Vertragsinhaltes und Anpassung der Vertragssituation an die tatsächlichen Verhältnisse soll unter Aufhebung des bestehenden Pachtvertrages das Folgende vereinbart werden:

 

 

I. Vertragsaufhebung

 

Die Parteien heben einvernehmlich den zwischen ihnen am 12.07.2001 geschlossenen „Pachtvertrag über ein Grundstück“ auf.

 

 

II. Pachtvertrag

 

 

§ 1 Pachtobjekt

 

Verpachtet werden eine ca. 8.000 m² große Teilfläche des Flurstückes 79/2 und eine ca. 10.000 m² große Teilfläche des Flurstücks 79/6, beides Flur 1, Gemarkung Bentwisch.

Das Pachtobjekt steht im Eigentum des Verpächters und ist auf dem diesem Vertrag als Vertragsbestandteil (Anlage 1)  beigefügten Lageplan rot umrandet dargestellt.

 

Auf den o. g. Flächen befinden sich folgende Baulichkeiten und Anlagen, welche im Lageplan (Anlage 1) nummeriert dargestellt sind:

 

                   - Nr.1: Vereinshaus mit Aufenthalts- und Umkleideräumen

                   - Nr.2: Baulichkeit mit Umkleiden und Abstellräumen

                   - Nr.3: Geräteschuppen

                   - Nr.4: Großfeld Fußball

                   - Nr.5: Trainingsplatz Fußball

                   - Nr.6: Großfeld Fußball Kunstrasen mit Flutlichtbeleuchtung

                   - Nr.7: Containerbau mit Umkleiden und Funktionsräumen (2-stöckig)

                   - Nr.8: Containerbau mit WC-Bereichen und Umkleiden (1-stöckig)

 

Das Pachtobjekt ist mit Wegebefestigungen und Zaunanlagen ausgestattet.

 

Der Containerbau mit Umkleiden und Funktionsräumen (Nr.7) und der Containerbau mit WC-Bereichen und Umkleiden (Nr.8) sind im Jahre 2008 vom Pächter auf dem Pachtgrundstück errichtet worden und befinden sich im wirtschaftlichen Eigentum des Pächters.

Das Pachtobjekt ist dem Pächter hinreichend bekannt. Es wird in seinem gegenwärtigen Zustand so wie es steht und liegt als vertragsgerecht übernommen.                                                                  

 

 

§ 2 Vertragszweck

 

Der Pächter verpflichtet sich, das Pachtobjekt ausschließlich für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Sportvereins und damit im direkten Zusammenhang stehende Zwecke wie u.a. die Unterhaltung einer Vereinsgaststätte oder eines Fan- oder Sportshops zu nutzen.

Jede andere, von dieser Zweckbindung abweichende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verpächters.

 

 

§ 3 Werbeanlagen

 

Dem Pächter steht das Recht zu, Dritten das Aufstellen von Werbeanlagen und Firmenbeschilderungen auf dem Pachtobjekt entgeltlich und unentgeltlich zu gestatten.

 
Soweit die Werbeanlagen bauliche Anlagen Im Sinne der LBauO darstellen, ist vorab die Zustimmung des Verpächters einzuholen. Die Beantragung der dafür ggf. erforderlichen Genehmigungen und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften ist alleinige Sache des Pächters. Dieser hat den Verpächter von allen damit in Zusammenhang stehenden Kosten freizustellen.

 

Im Übrigen verpflichtet sich der Pächter jegliche Art von Werbung im Bereich des Pachtobjektes zu unterlassen bzw. zu unterbinden, die gegen Frieden und Menschlichkeit sowie die demokratische Grundordnung gerichtet ist, Krieg und Gewalt verherrlicht und die gegen die Würde des Menschen, insbesondere von Frauen verstößt. Werbung für politische Parteien und  politisch tätige Vereinigungen ist unzulässig.

Die Einhaltung der behördlichen Vorschriften und Auflagen bei der Anbringung von Firmenbeschriftungen obliegt dem Pächter.

 

Entgelte aus der  Gestattung zur Aufstellung von Werbeanlagen verbleiben ausschließlich beim Pächter. Sie sind ausschließlich für die in § 2 des Vertrages bezeichneten Zwecke zu verwenden. Auf Verlangen des Verpächters hat der Pächter einen schriftlichen Verwendungsnachweis vorzulegen.

 

Nach Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter die angebrachten Beschilderungen und Werbeanlagen auf seine Kosten rückstandslos zu entfernen.

 

 

 

 

§ 4 Gewährleistung, Verkehrssicherung, Haftung

 

Die so genannte „Garantiehaftung“ des Verpächters wegen anfänglicher Mängel des Pachtobjektes für Schadensersatzansprüche des Pächters wird ausgeschlossen.

Der Verpächter versichert, dass ihm keine Sachmängel am Pachtobjekt bekannt sind.

 

Der Pächter übernimmt die Verkehrssicherungspflicht auf dem Pachtobjekt. Ihm obliegen in diesem Zusammenhang die Pflichten des Grundstückseigentümers, wie z.B. die Wegereinigung und der Winterdienst im Bereich des Pachtobjektes. Die entsprechende Verpflichtung und Haftung für die an das Pachtobjekt angrenzenden öffentlichen Wege und Parkplätze verbleibt beim Verpächter.

Der Pächter stellt den Verpächter im Innenverhältnis von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Verpächter wegen Verletzung der vorgenannten Verkehrssicherungspflicht im Bereich des Pachtobjektes geltend gemacht werden.

 

 

 

 

§ 5 Versicherungen

 

Der Pächter verpflichtet sich, die nachfolgend  aufgeführten Versicherungen abzuschließen und diese auf Anforderung des Verpächters nachzuweisen:

 

·        Haftpflichtversicherung ohne Grundstückseigentümer-Haftpflicht für Personenschäden bis EUR 2.000.000,00 und Sachschäden bis EUR 1.000.000,00

·        Feuerversicherung, Sturmversicherung, Leitungswasserversicherung und Ein­bruchsdiebstahlversicherung für das mitverpachtete und eigene Inventar des Pachtobjektes bis EUR 100.000

 

Sämtliche übrigen notwendigen Versicherungen, insbesondere die Versicherung der Gebäude gegen Feuer-, Gewitter-, Sturm- einschließlich Hagel- sowie Leitungswasserschäden und die Grundstückseigentümer-Haftpflichtversicherung obliegen dem Verpächter.

 

Der Nachweis der Versicherungsabschlüsse sowie der ordnungsgemäßen Prämien-Zahlung für diese Versicherungen, ist dem Vertragspartner auf Anforderung zu erbringen.

 

Der Eintritt eines Schadens ist dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen.

 

 

 

§ 6 Pachtdauer, Pachtjahr

 

Das Pachtverhältnis wird für einen Zeitraum von 25 Jahren fest abgeschlossen. Er beginnt rückwirkend am 01.01.2009 und endet am 31.12.2033.

Das Pachtjahr läuft jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.

 

 

§ 7 Pachtzins

 

Der Pachtzins beträgt 120,00 € pro Jahr. Er ist jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.

Den Parteien ist bewusst, dass es sich bei dem vereinbarten Pachtzins um einen symbolischen Betrag handelt, welcher den tatsächlichen Wert des Pachtobjektes weit unterschreitet. Ziel des Verpächters ist es, mit dieser Vertragsgestaltung die gemeinnützige und jugendfördernde Ausrichtung des Vereins und dessen Freizeit- und Erholungsfunktion für die Gemeindebevölkerung im Rahmen der gemeindlichen freiwilligen Selbstverwal-tungsaufgaben nachhaltig zu unterstützen.

Im Lichte dieser Intention werden die Parteien jeweils nach Ablauf von 5 Jahren die Höhe des Pachtzinses neu verhandeln.

 

 

§ 8 Nebenkosten

 

Die das Pachtobjekt betreffenden öffentlichen Steuern und Abgaben, wie Grundsteuer, Anlieger- und Erschließungsbeiträge etc. trägt der Verpächter.

 

Den betriebsbedingten Strom bezieht der Pächter unmittelbar von dem zuständigen Versorgungsträger. Etwa noch erforderliche Trafos und Zähler beantragt der Pächter auf seine Kosten, der Pächter trägt auch etwas anfallende Anschlusskosten.

Soweit im Übrigen ein Direktvertrag zwischen Pächter und Versorgungsträger möglich ist, hinsichtlich Gas, Wasser, Abwasser und Müllabfuhr etc., verpflichtet sich der Pächter zu dessen Abschluss. Sollte der Direktbezug scheitern, erfolgt die Lieferung über den Verpächter, die entstehenden Kosten trägt der Pächter. Schornsteinfegergebühren trägt der Pächter.

 

 

§ 9 Unterhaltung, Instandhaltung

 

Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und zu bewirtschaften.

 

Er übernimmt dazu auf eigene Kosten folgende Verpflichtungen:

 

·        Anschaffung von Bewirtschaftungsgeräten und –mitteln, wie z.B. Saatgut und Markierungskreide

·        Anschaffung von Reinigungsgeräten und -mitteln

·        Anschaffung von Verbrauchsmaterialien

·        Anschaffung von Verschleißteilen, wie z.B. Leuchtmittel, Tornetze etc.

·        Wartung der Heizungsanlage durch Beauftragung einer Fachfirma

·        Durchführung der erforderlichen Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen

 

Soweit zur Erhaltung des Pachtobjektes nach Auffassung des Pächters Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, wird der Pächter diese dem Verpächter jeweils bis zum 30.09. eines Jahres für das folgende Jahr schriftlich anzeigen.

Die Kosten der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen trägt der Verpächter. Der Verpächter wird unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Gesamtsituation die dafür erforderlichen finanziellen Mittel einplanen und für die Ausführung der Instandhaltungsmaßnahmen im Folgejahr freigeben. Die Entscheidung darüber obliegt allein dem Verpächter.

 

 

§ 10 Um-, Aus- und Erweiterungsbaumaßnahmen

 

Der Pächter darf Um-, Aus- und Erweiterungsbaumaßnahmen durchführen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Nutzung und Bewirtschaftung zweckmäßig sind. Voraussetzung ist, dass der Pächter dem Verpächter die Durchführung und die dafür aufzuwendenden Kosten (voraussichtlicher Herstellungswert) vorher schriftlich angezeigt und der Verpächter diesem schriftlich zugestimmt hat. Die Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen zu den von ihm geplanten Umbauten und Verbesserungen ist Sache des Pächters.

 

Mit Fertigstellung der Baumaßnahme wird der Verpächter zivilrechtlicher Eigentümer des neu hergestellten Objektes, der Pächter bleibt dessen wirtschaftlicher Eigentümer.

 

 

§ 11 Unterverpachtung

 

Der Pächter darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verpächters die Nutzung des Pachtobjektes einem anderen überlassen, insbesondere das Grundstück unterverpachten.

 

 

§ 12 Zutrittsrecht

 

Der Verpächter oder die von ihm Beauftragten dürfen das Pachtobjekt zur Prüfung seines Zustandes jederzeit betreten, soweit der Sportbetrieb dadurch nicht eingeschränkt wird.

 

 

§ 13 Haftung

 

Für Schäden am Pachtobjekt haftet der Pächter nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

§ 14 Kündigung

 

Der Pächter kann den Vertrag zum Ende eines Pachtjahres mit einer Frist von 6 Monaten kündigen, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, die die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für den Pächter unzumutbar machen, z.B., wenn die Gemeinde ihre Zuschüsse für die Sportanlagenbewirtschaftung kürzt oder einstellt.

 

Der Verpächter kann das Pachtverhältnis vorzeitig fristlos kündigen,

 

·        wenn der Pächter den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt;

 

·        wenn der Pächter sich auflöst, oder über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

Darüberhinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

§ 15 Beendigung des Pachtverhältnisses

 

Bei Beendigung des Pachtverhältnisses gehen die Grundstücke und die darauf befindlichen baulichen Anlagen wieder in den unmittelbaren Besitz der Gemeinde über. Der Pächter ist verpflichtet, dass Pachtobjekt in einem ordnungsgemäßen Zustand an die Gemeinde zurückzugeben.

 

Mit dem Ende des Pachtverhältnisses gehen sämtliche im wirtschaftlichen Eigentum des Pächters stehende von ihm errichtete Objekte vollständig in das wirtschaftlichen Eigentum des Verpächters über. Für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zahlt der Verpächter dem Pächter eine Restwertvergütung, welche sich wie folgt berechnet:

 

Die vom Pächter errichteten Objekte werden so behandelt, als unterlägen sie einer linearen Abschreibung ihres Herstellungswertes über einen Zeitraum von 20 Jahren. Die Höhe der Restwertvergütung bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses noch nicht abgeschriebenen Teil des Herstellungswertes. Von dem so ermittelten Betrag werden etwa von der Gemeinde für die Errichtung des Objektes gewährte Zuschüsse in Abzug gebracht.

 

 

 

§ 16 Sonstiges

 

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, an einer Vereinbarung mitzuwirken, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Parteiwillen so weit wie möglich entspricht.

 

Außer den in diesem Vertrag festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine Nebenabreden getroffen worden.

 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Vertragsanlagen und die Vertragsaufhebung bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann auch nicht mündlich abgeändert werden. 

 

 

§ 17 Vertragsausfertigungen

 

Verpächter und Pächter erhalten jeweils eine Ausfertigung dieses Vertrages.

 

 

 

 

Bentwisch, den _______________

 

 

 

 

Gemeinde Bentwisch                                                         FSV Bentwisch e.V.

 

 

 

______________________                                                  ________________________

Schwaß                                                                                 Lau

Bürgermeister                                                                         Vorsitzender

 

 

______________________                                                  ________________________

Strübing                                                                                  Klünder

2. stellv. Bürgermeister                                                stellv. Vorsitzender

 

 

 

 

 

                                                                                                          Stand 07.05.2009

 

Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung

 

 

zwischen

 

                   der Gemeinde Bentwisch

                   im Amt „Rostocker Heide“

       Eichenallee 20, 18182 Gelbensande
       vertreten durch den Bürgermeister Herrn Schwaß

                   und den stellv. Bürgermeister Herrn Strübing

 

                   - nachstehend „Gemeinde“ genannt -

und

 

                   dem FSV Bentwisch e.V.

                   Am Sportplatz 13, 18182 Bentwisch

                   vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Lau und stellvertretenden Vorsitzenden,

                   Herrn Klünder

 

                   - nachstehend „FSV“ genannt -

 

 

 

Vorbemerkung

 

Mit Sportanlagen-Pachtvertrag vom _____ hat die Gemeinde dem FSV Sportanlagen der Gemeinde langfristig verpachtet. Nach dem Inhalt dieses Vertrages hat der FSV die Kosten der laufenden Unterhaltung, insbesondere die Betriebskosten, sowie die Kosten für Wartungsarbeiten und für Schönheitsreparaturen der gepachteten Sportanlagen zu tragen.

 

Zur Unterstützung des FSV als dem sozialen gemeinnützig ausgerichteter Sportverein mit erheblicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung und Gestaltung des sportlich-kulturellen Lebens in der Gemeinde Bentwisch will die Gemeinde sich an den vorgenannten Kosten durch Zahlung eines pauschalierten Zuschusses beteiligen.

Dazu treffen die Gemeinde und der FSV nachfolgende Vereinbarungen.

 

 

 

 

§ 1 Zuschuss

 

Für die von dem FSV nach den Regelungen der §§ 8 und 9 des zwischen den Parteien geschlossenen Sportanlagen-Pachtvertrages vom ________ zu tragenden Nebenkosten und Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung sowie für mit dem Betrieb der Sportanlage im Zusammenhang stehende Personalkosten zahlt die Gemeinde an den FSV jährlich einen Zuschuss.

 

Die Zahlung des Zuschusses durch die Gemeinde erfolgt in 4 gleichen Raten; die Raten sind jeweils zahlbar bis zum 3. Werktag eines Quartals für das Quartal im Voraus auf ein vom FSV schriftlich anzuzeigendes Konto.

 

 

§ 2 Zuschusshöhe, Beantragung

 

Die Höhe des Zuschusses beträgt für das Jahr 2009 EUR 50.000,00.

 

Für das Folgejahr wird der FSV bis zum 31.08. des laufenden Jahres unter Nachweis der voraussichtlich für den Betrieb der Sportanlage anfallenden Bewirtschaftungskosten schriftlich einen Antrag auf Zuschussgewährung stellen.

Über diesen Antrag wird die Gemeinde im Rahmen ihrer Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft bis zum Ablauf des 30.11. entscheiden.

 

 

§ 3 Nachschuss

 

Übersteigen jeweils im laufenden Jahr die

 

·        Kosten für die Wartung der Heizungsanlage den Betrag von EUR 1.000,00,

·        Kosten für Wartungsarbeiten und Schönheitsreparaturen am Pachtobjekt den Betrag von EUR 6.000,00  oder

·        Die Gesamtbewirtschaftungskosten (einschließlich der vorgenannten Kosten) den Betrag von EUR 57.000,00,

 

kann der FSV unter Vorlage der Kostennachweise bei der Gemeinde einen Nachschuss in Höhe der Kostenüberschreitung beantragen.

Über diesen Antrag wird die Gemeinde im Rahmen ihrer Haushaltsplanung und unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft binnen 8 Wochen entscheiden.

 

 

§ 4 Mittelverwendung

 

Der Zuschuss ist im jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan des FSV auszuweisen. Es ist dem FSV freigestellt, den Zuschuss zur Deckung von Sach- oder/ und Personalkosten, die zur Unter- und Erhaltung der Baulichkeiten und Anlagen im Bereich des Pachtobjektes erforderlich sind, zu verwenden.

Der Gemeinde ist die Mittelverwendung bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich nachzuweisen.

Die Zahlung eines Zuschusses  in den Folgejahren erfolgt nur dann, wenn der Mittelverwendungsnachweis inhaltlich vollständig und termingerecht der Gemeinde vorgelegt ist.

Der Gemeinde steht das Recht zu, in den jährlichen Wirtschaftsplan und in die nach Abschluss des Wirtschaftsjahres erstellte Einnahmen-/Überschussrechnung des FSV Einsicht zu erhalten.

 

 

§ 5 Laufzeit

 

Diese Vereinbarung beginnt rückwirkend zum 01.01.2009 und endet am 31.12.2009. Sollten auf entsprechenden Antrag des FSV mehr oder weniger finanzielle Mittel für das Folgejahr durch die Gemeinde Bentwisch bereitgestellt werden, so sind sich die Vertragsparteien einig, dass der Vertrag grundsätzlich bestehen bleibt und nur die § 2 und 3 des Vertrages entsprechend angepasst werden müssen.

 

 

§ 6 Sonstiges

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, soll der Bestand der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, an einer Vereinbarung mitzuwirken, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglichen Parteiwillen so weit wie möglich entspricht.

 

Außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine Nebenabreden getroffen worden.

 

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung einschließlich etwaiger Anlagen und die Vertragsaufhebung bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann auch nicht mündlich abgeändert werden. 

 

 

§ 7 Vertragsausfertigungen

 

Verpächter und Pächter erhalten jeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.

 

 

Bentwisch, den _______________

 

 

Gemeinde Bentwisch                                                         FSV Bentwisch e.V.

 

 

______________________                                                  ________________________

Schwaß                                                                                 Lau

Bürgermeister                                                                         Vorsitzender

 

______________________                                                  ________________________

Strübing                                                                                  Klünder

2. stellv. Bürgermeister                                                stellv. Vorsitzender