Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: -

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide stimmt auf seiner Sitzung am 06.05.2009 der Fusion der Ämter Amt Carbäk und  Amt Rostocker Heide zu.

Der Amtsauschuss beschließt den vorgelegten Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Zusammenlegung der Ämter Amt Carbäk und Amt Rostocker Heide in der Fassung vom 24.04.2009.

Die Amtsvorsteherin und ihr Stellvertreter werden beauftragt den Vertrag zu unterzeichnen.

 

 

 

                                                                                                                                             Entwurf Stand 24.04.2009  

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

zur Zusammenlegung der Ämter Carbäk und Rostocker Heide

 

 

Präambel

 

Die Amtsausschüsse der Ämter Carbäk und Rostocker Heide haben sich zur Stärkung der Verwaltungskraft, zur Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung ihrer Gemeinden und zur Sicherung der Zukunft der ländlichen Verwaltungsstruktur zur Zusammenlegung entschlossen.

 

Alle Mitgliedsgemeinden beider Ämter und der Landkreis Bad Doberan wurden angehört.

Der Amtsausschuss des Amtes Carbäk hat am ……………., sowie der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide am ……………  diesem Zusammenschluss zugestimmt.

 

In Durchführung dieser übereinstimmenden Entscheidungen schließen

 

das Amt Carbäk

 

vertreten durch den Amtsvorsteher, Herrn Jens Quaas,

 

und

 

das Amt Rostocker Heide

 

vertreten durch die Amtsvorsteherin, Frau Helga Westland,

 

folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:

 

                                                            § 1 Zusammenlegung

 

(1)     Die Ämter Carbäk und Rostocker Heide fusionieren zum 31.12.2009 und bekunden ihren Willen zum 01.01.2010 in einem gemeinsamen Amt aufzugehen.

 

(2)     Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird gebeten, nach § 125 Abs. 6 KV M-V die Landesverordnung zur Bildung der Ämter nach den Vorgaben dieses Vertrages zu ändern.

 

(3)     Die vertragsschließenden Ämter verzichten nach § 125 Abs. 6 Satz 3 KV M-V insoweit auf eine weitere Anhörung im Rahmen der Vorbereitung dieser Verordnungsänderung.                                     

 

                                                            § 2 Name und Sitz

 

(1)     Der Name des neuen Amtes lautet „Amt Rostocker Land“

 

(2)     Das „Amt Rostocker Land“ hat seinen Sitz in Broderstorf.

 

 (3)   Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass in Gelbensande ein

          Verwaltungsstandort, der den Bürgern alle Dienstleistungen ermöglicht, dauerhaft

          bestehen bleibt.

 

                                                             § 3 Rechtsnachfolge

 

 (1)    Das neue Amt ist Rechtsnachfolger der fusionierenden Ämter Carbäk und Rostocker Heide für das Vermögen beider vertragsschließenden Parteien.

 

(2)      Der Stand der Verbindlichkeiten des Amtes Carbäk ist in der Anlage 1 dargestellt.

 

Die Finanzierung für die Kindertageseinrichtung „Kinderland Broderstorf“ wird durch die Gemeinden Broderstorf, Roggentin, Steinfeld und Thulendorf über eine Sonderumlage über die Gesamtlaufzeit vom 01.01.2003 bis 01.01.2022 getragen.

 

Die Verbindlichkeiten für das Amtsgebäude in Broderstorf werden gegenwärtig über die Amtsumlage durch die Gemeinden Broderstorf, Kussewitz, Mandelshagen, Poppendorf, Roggentin, Steinfeld und Thulendorf refinanziert.

Bis zur endgültigen Tilgung werden diese Verbindlichkeiten weiterhin durch eine Sonderumlage durch die Gemeinden Broderstorf, Kussewitz, Mandelshagen, Poppendorf, Roggentin, Steinfeld und Thulendorf finanziert.

Für den gleichen Zeitraum werden die notwendigen Investitionen am Verwaltungsstandort Gelbensande von den Mitgliedern des Amtsauschusses der Gemeinden Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen und Rövershagen beschlossen und  durch eine Sonderumlage von den

Gemeinden Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen und Rövershagen finanziert.

 

                                                        § 4 Organe

 

(1)     Der Amtsausschuss des neuen Amtes tritt spätestens am 31.01.2010 unter Beachtung der Festlegungen des § 132 KV M-V zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Seine Zusammensetzung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

         Der Amtsvorsteher ist gemäß § 137 KV M-V zu wählen.

 

(2)     Gemäß § 125 (7) der KV M-V wird bis zur Konstituierung des Amtsausschusses durch die Rechtsaufsicht ein Amtsvorsteher bestellt.

         Die Bestellung einer Amtsvorsteherin/ eines Amtsvorstehers zwischen der Fusionierung der Ämter und der Konstituierung des neuen Amtsausschusses veranlasst die untere Rechtsaufsichtsbehörde. Hier sollte eine Abstimmung mit der Rechtsaufsicht DBR erfolgen. Durch die beiden Amtsausschüsse sind entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

                                                        § 5 Verwaltungsstruktur

 

(1)     Die Verwaltung ist unter dem Gesichtspunkt einer leistungsfähigen, sparsamen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung an den Standorten Broderstorf und Gelbensande zu bilden.

 

(2)     Die Verwaltung hat in ihrer Struktur freiwillige Aufgaben im eigenen Wirkungskreis und Pflichtaufgaben im übertragenen und eigenen Wirkungskreis zu erledigen. Entsprechend ist die Verwaltung durch den neu gewählten Amtsvorsteher in Zusammenwirken mit dem Amtsausschuss  zu strukturieren.

 Dazu ist nach Unterzeichnung des Vertrages bis zur Konstituierung des neuen  

 Amtsausschusses durch beide Amtsausschüsse gemeinsam ein Personalkonzept und der 

 Stellenplan mit den neuen Strukturen zu erstellen. Dieser soll dann vom neuen

 Amtsausschuss beraten  werden.

 

                                                      § 6 Personal                                                        

 

(1)     Das neue Amt ist auch in Bezug auf alle Arbeitsverhältnisse einschließlich Berufsbildungsverhältnisse, Angestelltenverhältnisse im Rahmen von Arbeitsfördermaßnahmen etc. Rechtsnachfolger der bisherigen Ämter. Die bestehenden Rechtbeziehungen gehen damit kraft Gesetzes auf den Nachfolger über und werden von diesem in ihrem bisherigen Bestand fortgeführt.

         Das gilt auch für bestehende tarifliche, außertarifliche oder sonstige individualvertragliche Abreden ( wie Altersteilzeit; Abstellung ARGE, Arbeitszeit, Befristung, Qualifizierung etc.)

 

(2)     Der Amtsausschuss des neuen Amtes bestellt auf der konstituierenden Sitzung den Leitenden Verwaltungsbeamten.

 

(3)     Betriebsbedingte Kündigungen einschließlich betriebsbedingte Änderungskündigungen aus Gründen der Fusion der Ämter und der Zusammenführung der Verwaltungen sollen nicht erfolgen. Eine Reduzierung des Personals auf eine Stellenplanobergrenze erfolgt durch die Nichtwiederbesetzung von freiwerdenden Stellen. Die Ausübung des Direktionsrechts sowie die tariflichen Bestimmungen bleiben unberührt..

 

(4)    Grundsätzlich sollen alle Beschäftigten auch künftig gemäß den bestehenden Arbeitsverträgen beschäftigt und vergütet werden.

Soweit im Ausnahmefall auch unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Direktionsrechtes keine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages möglich ist, prüft  das künftige Amt Möglichkeiten der Qualifizierung, Weiterbildung, Anreicherung der Arbeitsaufgabe etc.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass wenigstens für die Dauer von 3 Jahren jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet wird, wenigstens das bisher erzielte Einkommen einschließlich etwaiger Zulagen etc. zu realisieren.

Bei unvermeidbaren Eingriffen ist die bisherige Vergütung längstens für die Dauer von 3 Jahren im Sinne einer Besitzstandswahrung weiterzuzahlen.

 

(5)    Die in diesem Vertrag als Anlage beigefügten Stellenpläne für das Haushaltsjahr 2009 mit den ausgewiesenen amtsumlagefähigen Stellen, bilden die Grundlage für eine gemeinsame Verwaltung des neuen Amtes.

Das neue Amt bildet eine Stellenbewertungskommission, welche alle Eingruppierungen überprüft und dem Amt ggf. notwendige Maßnahmen vorschlägt.

 

 

(6)    Die Besetzung der leitenden Dienstpositionen erfolgt aus dem Kreis der bisherigen Amtsleiter. Leitende Dienstpositionen sind gemäß dem Stellenplan die Abteilungs- und Sachgebietsleiter sowie die Stellvertretenden Amtsleiter. Als Auswahlkriterien dienen die bisherigen Arbeitsaufgaben und die fachliche Qualifikation des Einzelnen.

 

(7)    

Die Personalräte der Ämter Carbäk und Rostocker Heide sind im Rahmen des Personalvertretungsrechtes vor der Beschlussfassung dieses Vertrages angehört worden.

Sämtliche bestehenden Beratungs-, Unterrichtungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungsorgane werden rechtzeitig und vollumfassend beachtet und ggf. erforderliche Maßnahmen mit dem Ziel einer gütlichen und raschen Einigung beraten und verhandelt.

Grundsätzlich ist das neue Amt auch im Hinblick auf die kollektivrechtliche Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen etc. Rechtsnachfolger.

Soweit derartige kollektivrechtliche Reglungen der Anpassung, Neufassung etc. bedürfen, werden sich die Vertragsparteien kurzfristig ebenfalls mit dem Ziel einer raschen und einvernehmlichen Reglung in Verbindung setzen.

  

                                                         § 7 Ortsrecht 

                                                                                                         

Die gültigen Verordnungen der beiden Ämter Carbäk und Rostocker Heide über die öffentliche Sicherheit und Ordnung der vertragsschließenden Parteien gelten übergangsweise bis zum 31.12.2010 im jeweiligen Gebiet weiter.

Sie treten am 01.01.2011 ersatzlos außer Kraft, wenn der Amtsvorsteher des neuen Amtes bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachfolgeregelung erlassen hat.

 

                                                        § 8 Haushalt

 

         Ab 01.01.2010 führt das neue Amt einen Haushalt.

 

                                                     § 9 Regelungen zur Amtsschule

                                                „Schule an der Carbäk“ Broderstorf

 

Schulträger der Grundschule „Schule an der Carbäk“, eine volle Halbtagsschule, ist gegenwärtig das Amt Carbäk. Die Gemeinden Broderstorf Roggentin und Thulendorf haben auf der Grundlage des § 127 KV M-V die Angelegenheiten der Schule auf das Amt übertragen. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Amtshaushaltes über eine Schulumlage (Sonderumlage). Dem Schulausschuss, als beschließender Ausschuss, gehören Mitglieder des Amtsausschusses der Gemeinden Broderstorf, Roggentin und Thulendorf an. Dieser Ausschuss bleibt bestehen. Neuer Schulträger wird das neue „Amt Rostocker Land“.

 

                                                    § 10  Regelungen zum Bauhof Broderstorf

 

Die Gemeinden Broderstorf und Roggentin haben die Aufgaben der Unterhaltung der gemeindlichen Anlagen nach § 127 KV M-V auf das Amt Carbäk übertragen. Das Amt Carbäk hat die Struktur eines Bauhofes geschaffen. Alle Kosten, einschließlich der Personalkosten, werden komplett durch beide Gemeinden Broderstorf und Roggentin im Rahmen einer Bauhofumlage (Sonderumlage) finanziert.

Dem Bauhofausschuss, als beschließendem Ausschuss, gehören die Mitglieder des Amtsausschusses der Gemeinden Broderstorf und Roggentin paritätisch an. Dieser Ausschuss bleibt bestehen.

 

                                                      § 11 Salvatorische Klausel                                           

 

Sollte eine der vorgesehenen Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtsmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Vertragsparteien entspricht oder zu mindest nahe kommt.

 

 

Broderstorf,………………………..                            Gelbensande, …………………………

 

…………………………………….                            …………………………………………

Jens Quaas                                                                Helga Westland

Amtsvorsteher des Amtes Carbäk                               Amtsvorsteherin des Amtes Rostocker Heide

 

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Monika Elgeti                                                             Joachim Schwaß

1. Stellv. Amtsvorsteher des                                        1. Stellv. Amtsvorsteher des

Amtes Carbäk                                                            Amtes Rostocker Heide

 

 

 

(Siegel)                                                                      (Siegel)