Sitzung: 06.05.2009 Amtsausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: -
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
stimmt auf seiner Sitzung am 06.05.2009 der Fusion der Ämter Amt Carbäk
und Amt Rostocker Heide zu.
Der
Amtsauschuss beschließt den vorgelegten Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur
Zusammenlegung der Ämter Amt Carbäk und Amt Rostocker Heide in der Fassung vom
24.04.2009.
Die Amtsvorsteherin und ihr Stellvertreter
werden beauftragt den Vertrag zu unterzeichnen.
Entwurf
Stand 24.04.2009
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zur Zusammenlegung der Ämter Carbäk und
Rostocker Heide
Präambel
Die
Amtsausschüsse der Ämter Carbäk und Rostocker Heide haben sich zur Stärkung der
Verwaltungskraft, zur Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung ihrer Gemeinden
und zur Sicherung der Zukunft der ländlichen Verwaltungsstruktur zur
Zusammenlegung entschlossen.
Alle
Mitgliedsgemeinden beider Ämter und der Landkreis Bad Doberan wurden angehört.
Der
Amtsausschuss des Amtes Carbäk hat am ……………., sowie der Amtsausschuss des Amtes
Rostocker Heide am …………… diesem
Zusammenschluss zugestimmt.
In
Durchführung dieser übereinstimmenden Entscheidungen schließen
das Amt
Carbäk
vertreten durch den Amtsvorsteher, Herrn Jens Quaas,
und
das Amt
Rostocker Heide
vertreten durch die Amtsvorsteherin, Frau
folgenden
öffentlich-rechtlichen Vertrag:
§ 1 Zusammenlegung
(1) Die Ämter Carbäk und Rostocker Heide fusionieren zum 31.12.2009
und bekunden ihren Willen zum 01.01.2010 in einem gemeinsamen Amt
aufzugehen.
(2) Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird gebeten, nach § 125 Abs. 6 KV M-V die Landesverordnung zur Bildung der Ämter nach den Vorgaben dieses Vertrages zu ändern.
(3) Die vertragsschließenden Ämter verzichten nach § 125
Abs. 6 Satz 3 KV M-V insoweit auf eine weitere
Anhörung im Rahmen der Vorbereitung dieser Verordnungsänderung.
§ 2 Name und Sitz
(1) Der Name des neuen Amtes
lautet „Amt Rostocker Land“
(2) Das „Amt Rostocker Land“
hat seinen Sitz in Broderstorf.
(3)
Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass in
Gelbensande ein
Verwaltungsstandort, der den Bürgern
alle Dienstleistungen ermöglicht, dauerhaft
bestehen bleibt.
§ 3 Rechtsnachfolge
(1) Das
neue Amt ist Rechtsnachfolger der fusionierenden Ämter Carbäk und Rostocker
Heide für das Vermögen beider vertragsschließenden Parteien.
(2) Der Stand der Verbindlichkeiten des Amtes Carbäk ist
in der Anlage 1 dargestellt.
Die
Finanzierung für die Kindertageseinrichtung „Kinderland Broderstorf“ wird durch
die Gemeinden Broderstorf, Roggentin, Steinfeld und Thulendorf über eine
Sonderumlage über die Gesamtlaufzeit vom 01.01.2003 bis 01.01.2022 getragen.
Die
Verbindlichkeiten für das Amtsgebäude in Broderstorf werden gegenwärtig über
die Amtsumlage durch die Gemeinden Broderstorf, Kussewitz, Mandelshagen,
Poppendorf, Roggentin, Steinfeld und Thulendorf refinanziert.
Bis
zur endgültigen Tilgung werden diese Verbindlichkeiten weiterhin durch eine
Sonderumlage durch die Gemeinden Broderstorf, Kussewitz, Mandelshagen,
Poppendorf, Roggentin, Steinfeld und Thulendorf finanziert.
Für
den gleichen Zeitraum werden die notwendigen Investitionen am
Verwaltungsstandort Gelbensande von den Mitgliedern des Amtsauschusses der
Gemeinden Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen und Rövershagen
beschlossen und durch eine Sonderumlage
von den
Gemeinden
Bentwisch, Blankenhagen, Gelbensande, Mönchhagen und Rövershagen finanziert.
§ 4 Organe
(1) Der Amtsausschuss des neuen Amtes tritt spätestens am
31.01.2010 unter Beachtung der Festlegungen des § 132 KV M-V zu einer
konstituierenden Sitzung zusammen. Seine Zusammensetzung richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Der Amtsvorsteher ist
gemäß § 137 KV M-V zu wählen.
(2) Gemäß § 125 (7) der KV M-V wird bis zur Konstituierung des Amtsausschusses durch die Rechtsaufsicht ein Amtsvorsteher bestellt.
Die Bestellung einer Amtsvorsteherin/ eines Amtsvorstehers zwischen der Fusionierung der Ämter und der Konstituierung des neuen Amtsausschusses veranlasst die untere Rechtsaufsichtsbehörde. Hier sollte eine Abstimmung mit der Rechtsaufsicht DBR erfolgen. Durch die beiden Amtsausschüsse sind entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
§ 5 Verwaltungsstruktur
(1) Die Verwaltung ist unter dem Gesichtspunkt einer
leistungsfähigen, sparsamen, wirtschaftlichen und bürgernahen Verwaltung an den
Standorten Broderstorf und Gelbensande zu bilden.
(2) Die Verwaltung hat in ihrer Struktur freiwillige Aufgaben im
eigenen Wirkungskreis und Pflichtaufgaben im übertragenen und eigenen
Wirkungskreis zu erledigen. Entsprechend ist die Verwaltung durch den neu
gewählten Amtsvorsteher in Zusammenwirken mit dem Amtsausschuss zu strukturieren.
Dazu ist nach Unterzeichnung des Vertrages bis
zur Konstituierung des neuen
Amtsausschusses durch beide Amtsausschüsse
gemeinsam ein Personalkonzept und der
Stellenplan mit den neuen Strukturen zu
erstellen. Dieser soll dann vom neuen
Amtsausschuss beraten werden.
§ 6 Personal
(1) Das neue Amt ist auch in Bezug auf alle
Arbeitsverhältnisse einschließlich Berufsbildungsverhältnisse,
Angestelltenverhältnisse im Rahmen von Arbeitsfördermaßnahmen etc.
Rechtsnachfolger der bisherigen Ämter. Die bestehenden Rechtbeziehungen gehen
damit kraft Gesetzes auf den Nachfolger über und werden von diesem in ihrem
bisherigen Bestand fortgeführt.
Das
gilt auch für bestehende tarifliche, außertarifliche oder sonstige
individualvertragliche Abreden ( wie Altersteilzeit; Abstellung ARGE,
Arbeitszeit, Befristung, Qualifizierung etc.)
(2) Der Amtsausschuss des neuen Amtes bestellt auf der
konstituierenden Sitzung den Leitenden Verwaltungsbeamten.
(3) Betriebsbedingte Kündigungen einschließlich betriebsbedingte Änderungskündigungen aus Gründen der Fusion der Ämter und der Zusammenführung der Verwaltungen sollen nicht erfolgen. Eine Reduzierung des Personals auf eine Stellenplanobergrenze erfolgt durch die Nichtwiederbesetzung von freiwerdenden Stellen. Die Ausübung des Direktionsrechts sowie die tariflichen Bestimmungen bleiben unberührt..
(4) Grundsätzlich sollen alle Beschäftigten auch künftig
gemäß den bestehenden Arbeitsverträgen beschäftigt und vergütet werden.
Soweit im Ausnahmefall auch unter Ausschöpfung der
Möglichkeiten des Direktionsrechtes keine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen
Bedingungen des Arbeitsvertrages möglich ist, prüft das künftige Amt Möglichkeiten der
Qualifizierung, Weiterbildung, Anreicherung der Arbeitsaufgabe etc.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass wenigstens
für die Dauer von 3 Jahren jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet wird,
wenigstens das bisher erzielte Einkommen einschließlich etwaiger Zulagen etc.
zu realisieren.
Bei unvermeidbaren Eingriffen ist die bisherige Vergütung längstens für die Dauer von 3 Jahren im Sinne einer Besitzstandswahrung weiterzuzahlen.
(5) Die in diesem Vertrag als Anlage beigefügten
Stellenpläne für das Haushaltsjahr 2009 mit den ausgewiesenen amtsumlagefähigen
Stellen, bilden die Grundlage für eine gemeinsame Verwaltung des neuen Amtes.
Das neue Amt bildet eine Stellenbewertungskommission, welche alle Eingruppierungen überprüft und dem Amt ggf. notwendige Maßnahmen vorschlägt.
(6) Die Besetzung der leitenden Dienstpositionen erfolgt
aus dem Kreis der bisherigen Amtsleiter. Leitende Dienstpositionen sind gemäß
dem Stellenplan die Abteilungs- und Sachgebietsleiter sowie die
Stellvertretenden Amtsleiter. Als Auswahlkriterien dienen die bisherigen
Arbeitsaufgaben und die fachliche Qualifikation des Einzelnen.
(7)
Die Personalräte der Ämter Carbäk und Rostocker Heide
sind im Rahmen des Personalvertretungsrechtes vor der Beschlussfassung dieses
Vertrages angehört worden.
Sämtliche bestehenden Beratungs-, Unterrichtungs-,
Informations- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretungsorgane werden
rechtzeitig und vollumfassend beachtet und ggf. erforderliche Maßnahmen mit dem
Ziel einer gütlichen und raschen Einigung beraten und verhandelt.
Grundsätzlich ist das neue Amt auch im Hinblick auf
die kollektivrechtliche Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen etc.
Rechtsnachfolger.
Soweit derartige kollektivrechtliche Reglungen der Anpassung, Neufassung etc. bedürfen, werden sich die Vertragsparteien kurzfristig ebenfalls mit dem Ziel einer raschen und einvernehmlichen Reglung in Verbindung setzen.
§ 7 Ortsrecht
Die gültigen Verordnungen der beiden Ämter Carbäk und
Rostocker Heide über die öffentliche Sicherheit und Ordnung der
vertragsschließenden Parteien gelten übergangsweise bis zum 31.12.2010 im
jeweiligen Gebiet weiter.
Sie treten am 01.01.2011 ersatzlos außer Kraft, wenn der Amtsvorsteher des neuen Amtes bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachfolgeregelung erlassen hat.
§ 8 Haushalt
Ab 01.01.2010 führt das neue
Amt einen Haushalt.
§ 9 Regelungen zur Amtsschule
„Schule an der Carbäk“ Broderstorf
Schulträger der Grundschule „Schule an der Carbäk“, eine volle Halbtagsschule, ist gegenwärtig das Amt Carbäk. Die Gemeinden Broderstorf Roggentin und Thulendorf haben auf der Grundlage des § 127 KV M-V die Angelegenheiten der Schule auf das Amt übertragen. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen des Amtshaushaltes über eine Schulumlage (Sonderumlage). Dem Schulausschuss, als beschließender Ausschuss, gehören Mitglieder des Amtsausschusses der Gemeinden Broderstorf, Roggentin und Thulendorf an. Dieser Ausschuss bleibt bestehen. Neuer Schulträger wird das neue „Amt Rostocker Land“.
§ 10 Regelungen zum Bauhof Broderstorf
Die Gemeinden Broderstorf und Roggentin haben die Aufgaben der Unterhaltung der gemeindlichen Anlagen nach § 127 KV M-V auf das Amt Carbäk übertragen. Das Amt Carbäk hat die Struktur eines Bauhofes geschaffen. Alle Kosten, einschließlich der Personalkosten, werden komplett durch beide Gemeinden Broderstorf und Roggentin im Rahmen einer Bauhofumlage (Sonderumlage) finanziert.
Dem
Bauhofausschuss, als beschließendem Ausschuss, gehören die Mitglieder des
Amtsausschusses der Gemeinden Broderstorf und Roggentin paritätisch an. Dieser
Ausschuss bleibt bestehen.
§
11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgesehenen Regelungen dem derzeit oder künftig geltenden Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtsmäßige Regelung ersetzt werden, die dem Willen der Vertragsparteien entspricht oder zu mindest nahe kommt.
Broderstorf,……………………….. Gelbensande, …………………………
……………………………………. …………………………………………
Jens Quaas
Amtsvorsteher des Amtes
Carbäk Amtsvorsteherin
des Amtes Rostocker Heide
……………………………………. …………………………………………
Monika Elgeti Joachim
Schwaß
1. Stellv. Amtsvorsteher
des 1.
Stellv. Amtsvorsteher des
Amtes Carbäk Amtes
Rostocker Heide
(Siegel) (Siegel)