Sitzung: 06.11.2008 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: -, Enthaltungen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Gelbensande beschließt die Satzung über die Erhebung einer
Vergnügungssteuersatzung für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräten (Vergnügungssteuersatzung) zum 01.10.1998 laut Anlage. Die
Satzung vom 20.07.2004 tritt außer Kraft.
Satzung
der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung einer
Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräten
( Vergnügungssteuersatzung )
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung und Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205) zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V, S. 91) und der §§ 1 – 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung und Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Gelbensande vom 06.11.2008 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Der
Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräte, die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des
§ 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen und Wettannahmestellen,
Vereins- und ähnlichen Räumen im Gebiet der Gemeinde Gelbensande zur Benutzung
gegen Entgelt bereitgehalten werden. Die Vergnügungssteuer wird als indirekte
Steuer von den in § 4 dieser Satzung benannten Steuerschuldner erhoben.
§ 2
Steuerbefreiungen
(1)
Von der
Besteuerung ausgenommen ist das Betreiben von Spielgeräten
1. mit und ohne
Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen
Veranstaltungen
2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer
Bauart ausschließlich zur Benutzung durch
Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind
(z.B. mechanische Schaukeltiere)
3. die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine
individuelle körperliche Betätigung erfordern
(Sportgeräte, z.B. Tischfußball, Billardtische, Dart)
4.
Musikautomaten
5. Nutzung des Internets
(2) Steuerfrei ist das Betreiben von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 3
Entstehen der Steuerschuld
Die
Steuerschuld entsteht mit Beginn der Aufstellung eines Spielgerätes an einem
der im § 1
dieser
Satzung genannten Orte. Bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht die
Steuerschuld
mit
dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 4
Steuerschuldner und Haftung
(1)
Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist der Betreiber oder die Betreiberin
des Spielgerätes, zu dessen/deren finanziellen Vorteil das Gerät aufgestellt
ist. Mehrere Betreiber oder Betreiberinnen sind Gesamtschuldner.
(2)
Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist auch
1.
der Besitzer oder
die Besitzerin der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i.S. von § 1 dieser
Satzung aufgestellt sind, wenn er oder sie für die Gestattung der Aufstellung
ein Entgelt oder sonstigen Vorteil erhält,
2. der wirtschaftliche Eigentümer oder
Eigentümerin der Spielgeräte i. S. § 1 dieser
Satzung.
(3) Für die Steuerschuld haftet Jeder / Jede zur Anzeige oder zur Meldung nach § 8 dieser Satzung Verpflichtete.
§ 5
Erhebungsform / Erhebungszeitraum /
Bemessungsgrundlage
(1) Die Steuer wird als Spielgerätesteuer
erhoben.
(2) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.
(3) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das
Einspielergebnis.
(4) Das Einspielergebnis bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk ist die Nettokasse. Die Nettokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderung der Röhreninhalte) abzüglich Nachfüllungen, Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld und der Umsatzsteuer. Dieses Einspielergebnis beinhaltet den nach § 6 dieser Satzung festgelegten Steuersatz.
(5)
Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software
manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und
fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen
Bemessungsgrundlage nötig sind, wie
Hersteller, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, Aufstellort,
fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung,
elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche
Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen
Spiele, Freispiele usw..
(6)
Als Einspielergebnis bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gilt das gesamte
Entgelt, dass für die Benutzung der Spielgeräte aufgewandt wurde.
(7)
Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spiel-, Geschicklichkeits- oder
Unterhaltungseinrichtung, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder
teilweise nebeneinander entgeltlich bespielt werden können, gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Spielgerät.
(8) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervor gehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren.
§ 6
Steuersatz
(1)
Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen
Kalender-monat für jedes Spielgerät 9 v.H. des Einspielergebnisses.
(2)
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen
Kalender-monat für jedes Spielgerät 9 v.H. des Einspielergebnisses.
(3)
Abweichend von Absatz 1 und 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat
99 v.H. des Einspielergebnisses für jedes Spielgerät oder vergleichbare
Spielssysteme mit oder ohne Gewinnmöglichkeit an allen in § 1 dieser Satzung
genannten Orten mit
-
Darstellung der die Würde des Menschen verletzenden Handlungen und / oder
-
Darstellung sexueller Handlungen und / oder
-
Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel),
welche
in der öffentlichen Liste indizierter Trägermedien, die jugendgefährdend sind
und bestimmten Verbreitungsgeboten des § 15 Jugendschutzgesetz unterliegen
sowie in der öffentlichen Liste der Trägermedien, für die nach Einschätzung der
Bundesrüfstelle für jugendgefährdende Schriften die weitergehenden
Verbreitungsverbote des Strafgesetzbuches gelten, eingetragen sind sowie für
die Trägermedien, für die bereits ein Beschlagnahme-Entziehungsbeschluss
vorliegt.
(4)
Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als
Spiel-geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen
Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine
Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht
werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token
o.ä.) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
(5) Tritt im Laufe eines
Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges
Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als
weitergeführt.
§ 7
Entstehen des Steueranspruches / Steuererklärung /
Steuerfestsetzung
(1) Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes.
(2)
Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat innerhalb von 20 Tagen nach
Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen
Vordruck (Anlage) getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit
abzugeben, in der er die Steuer für den Erhebungszeitraum selbst zu berechnen
hat.
Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht z.B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben, im Laufe eines Kalendermonats endet.
(3)
Bei der Steuererklärung handelt es sich um eine Steueranmeldung i.S. des § 150
Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung.
(4)
Gibt der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin die Anmeldung nicht, nicht
richtig berechnet, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so wird die
Steuer durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Dabei kann die Gemeinde
Gelbensande von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der
Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung
Gebrauch machen.
(5) Die Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder der Steuerschuldnerin eigenhändig unterschrieben sein.
(6)
Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des
Erhebungszeitraumes als Auslesetag der Nettokasse zugrunde zu legen. Für
den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des
Ausdrucks) des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen.
Der Steuererklärung nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung sind bei diesen Spielgeräten alle Zähl-werksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 5 Abs. 5 für den jeweiligen Erhebungszeitraum einzureichen.
§ 8
Melde – und Anzeigepflichten
(1)
Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat die erstmalige Aufstellung
eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der
Spielgeräte an einem Auf-stellungsort bis zum 20. Tag des folgenden
Kalendermonats anzuzeigen.
Die
Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den
Aufstellungsort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit
Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.
(2)
Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden
Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten.
(3) Werden die Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach den Vorschriften der Abgabenordnung festgesetzt werden.
§ 9
Fälligkeit
(1)
Mit der Abgabe der Steuererklärung hat der Steuerschuldner oder die
Steuerschuldnerin die selbst errechnete Steuer innerhalb von 20 Tagen nach
Ablauf des Erhebungszeitraumes an die Amtskasse Rostocker Heide zu entrichten.
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
§ 10
Sicherheitsleistungen
Die
Gemeinde Gelbensande kann die Leistung einer Sicherheit in Höhe der
voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des
Steueranspruches gefährdet erscheint.
§ 11
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1)
Die Gemeinde Gelbensande ist, auch ohne vorherige Ankündigung, berechtigt, zur
Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die
Betriebs-, Veranstaltungs- bzw. Aufstellräume zu betreten und
Geschäftsunterlagen, wie z.B. Zählwerkausdrucke einzusehen, die für das Erheben
der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind.
(2)
Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Gemeinde Gelbensande zu erfolgen. Die
Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 Abgabenordnung aufzubewahren.
(3) Die
Gemeinde Gelbensande ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193 ff der
Abgabenordnung durchzuführen.
(4) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung den Beauftragten der Gemeinde Gelbensande ungehinderten und kostenfreien Zutritt zu den Betriebs-, Veranstaltungs- und Aufstellräumen zu gewähren, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten, Zählwerkausdrucke, Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
§ 12
Straf- und Bußgeldvorschriften
Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen dieser Satzung zu
a) der Pflicht zur Einreichung der
Steuererklärung nach § 7
b) der Anzeigepflicht nach § 8
können
gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg –
Vorpommern als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße
bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Die
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten tritt rückwirkend zum 1. Oktober
1998 in Kraft. Die Satzung vom 20.07.2004 tritt außer Kraft.
Gelbensande,………………………………. Lutz
Koppenhöle
Bürgermeister