Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: -

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Flurstück 8/1 der Flur 2 Gemarkung Bentwisch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) LBauO M-V ab.

Die beantragte Anlage liegt außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bentwisch. Es handelt sich nicht um eine gem. § 10 (3) LBauO M-V zulässige Anlage. Die Werbeanlage wirkt in die freie Landschaft.