Sitzung: 07.10.2008 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Mönchhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde/Bauverwaltung nach § 36 BauGB, hinsichtlich des
Widerspruchs zur Ablehnung der beantragten Nutzungsänderung der Kellerräume und
Garage in Aufenthaltsraum, Werkstatt, Lagerraum und zum Antrag auf Befreiung
von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 2 „Ibenhorst“ hinsichtlich der Überschreitung
der GRZ von zulässigen 0,25 auf 0,52 auf dem Grundstück, Flurstücke 135/88 und
135/89 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen bei ihrer ablehnenden Stellungnahme zu
bleiben.
Die Gemeinde Mönchhagen
lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, den
Antrag auf Nutzungsänderung der Kellerräume und Garage in Aufenthaltsraum,
Werkstatt und Lagerraum sowie ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des B-Planes Nr. 2 „Ibenhorst“ hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen
Grundflächenzahl von 0,25 auf 0,52 auf dem Grundstück, Flurstücke 135/88,
135/89 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht ab.
Das Vorhaben liegt
innerhalb eines allgemeines Wohngebietes.
Zulässig sind
-
Wohngebäude
-
die der
Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die ausnahmsweise
Zulässigkeit von sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe wurde
ausgeschlossen.
Bei der beantragte
Nutzungsänderung handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung und widerspricht
damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden
berührt.
Ein Tatbestand für eine
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist planungsrechtlich nicht gegeben.
Eine Zustimmung zur
Überschreitungen der GRZ bis 0,39 die mit einer Wohnnutzung im direkten
Zusammenhang steht, stellt die Gemeinde in Aussicht.
Die Überschreitungen der
GRZ wegen gewerblicher Nutzung lehnt die Gemeinde ab, da wie bereits oben
beschrieben, die Grundzüge der Planung berührt werden