Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: -

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde/Bauverwaltung nach § 36 BauGB, hinsichtlich des Widerspruchs zur Ablehnung der beantragten Nutzungsänderung der Kellerräume und Garage in Aufenthaltsraum, Werkstatt, Lagerraum und zum Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 2 „Ibenhorst“ hinsichtlich der Überschreitung der GRZ von zulässigen 0,25 auf 0,52 auf dem Grundstück, Flurstücke 135/88 und 135/89 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen bei ihrer ablehnenden Stellungnahme zu bleiben.

Die Gemeinde Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, den Antrag auf Nutzungsänderung der Kellerräume und Garage in Aufenthaltsraum, Werkstatt und Lagerraum sowie ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 2 „Ibenhorst“ hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl von 0,25 auf 0,52 auf dem Grundstück, Flurstücke 135/88, 135/89 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht ab.

Das Vorhaben liegt innerhalb eines allgemeines Wohngebietes.

Zulässig sind

-          Wohngebäude

-          die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke

Die ausnahmsweise Zulässigkeit von sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe wurde ausgeschlossen.

Bei der beantragte Nutzungsänderung handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung und widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden berührt.

Ein Tatbestand für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist planungsrechtlich nicht gegeben.

 

Eine Zustimmung zur Überschreitungen der GRZ bis 0,39 die mit einer Wohnnutzung im direkten Zusammenhang steht, stellt die Gemeinde in Aussicht.

Die Überschreitungen der GRZ wegen gewerblicher Nutzung lehnt die Gemeinde ab, da wie bereits oben beschrieben, die Grundzüge der Planung berührt werden