Sitzung: 17.06.2008 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeinde Mönchhagen
lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, den
Antrag auf Nutzungsänderung der Kellerräume und Garage in Aufenthaltsraum,
Werkstatt und Lagerraum sowie ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
des B-Planes Nr. 2 „Ibenhorst“ hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen
Grundflächenzahl von 0,25 auf 0,52 auf dem Grundstück, Flurstücke 135/88, 135/89
der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht ab.
Das Vorhaben liegt
innerhalb eines allgemeines Wohngebietes.
Zulässig sind
-
Wohngebäude
-
die der
Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke
Die ausnahmsweise
Zulässigkeit von sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe wurde
ausgeschlossen.
Bei der beantragte
Nutzungsänderung handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung und widerspricht
damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Grundzüge der Planung werden
berührt. Ein Tatbestand für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist
planungsrechtlich nicht gegeben.
Eine Zustimmung zur
Überschreitungen der GRZ bis 0,39 die mit einer Wohnnutzung im direkten
Zusammenhang steht, stellt die Gemeinde in Aussicht.
Die Überschreitungen der
GRZ wegen gewerblicher Nutzung lehnt die Gemeinde ab, da wie bereits oben
beschrieben, die Grundzüge der Planung berührt werden.