Sitzung: 09.06.2008 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: -, Enthaltungen: -
Beschluss :
Die Gemeindevertretung
Rövershagen beschließt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten. Es
werden die Änderungen vorgenommen, wie im Hauptausschuss am 26.05.08 empfohlen.
Die
Vergnügungssteuersatzung vom 11.10.2007 (Beschluss der Gemeindevertretung vom
11.06.2007) wird wie folgt geändert:
§ 1: Der
Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und
Unterhaltungsgeräte, die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des
§ 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen und Wettannahmestellen,
Vereins- und ähnlichen Räumen im Gebiet der Gemeinde Rövershagen zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten
werden.
§ 5 (4) Das
Einspielergebnis bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und
manipulationssicherem Zählwerk ist die Nettokasse. Die Nettokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten
Kasse (inklusive der Veränderung der Röhreninhalte) abzüglich Nachfüllungen,
Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld und der Umsatzsteuer. Dieses Einspielergebnis
beinhaltet den nach § 6 dieser Satzung festgelegten Steuersatz.
§ 6 (1) Für Spielgeräte
mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für
jedes Spielgerät 9 v. H. des Einspielergebnisses.
Abweichend vom Satz 1
beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat 99 v. H. vom Einspielergebnis
für jedes Spielgerät oder vergleichbare Spielsysteme an allen in § 1 Abs. 1
genannten Orten mit
- Darstellung der die
Würde des Menschen verletzenden Handlungen und / oder
- Darstellung sexueller
Handlungen und /oder
- Kriegsspiel im
Spielprogramm (Gewaltspiel),
welche in der
öffentlichen Liste indizierter Trägermedien, die jugendgefährdend sind und
bestimmten Verbreitungsverboten des § 15 Jugendschutzgesetz unterliegen sowie
in der öffentlichen Liste der Trägermedien, für die nach Einschätzung der
Bundesprüfungsstelle für jugendgefährdende Schriften die weitergehenden
Verbreitungsverbote des Strafgesetzbuches gelten, eingetragen sind sowie für
die Trägermedien, für die bereits ein Beschlagnahme- Entziehungsbeschluss
vorliegt.
Der Vergnügungssteuer
unterliegt nicht die Nutzung des Internets sowie Sportgeräte (Billard, Kicker,
Dart).
§ 6 (2)d wird
entsprechend § 6(1) Satz 2 angepasst:
Die Melde- und
Anzeigepflichten sollen aus Praktikabilitätsgründen bis zum 20. Tag des
folgenden Kalendermonats erfolgen.
§ 9 Fälligkeit
(1) Mit der Abgabe der
Steuererklärung hat der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin die selbst
errechnete Steuer innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des
Erhebungszeitraumes an die Amtskasse Rostocker Heide zu entrichten.
3. Die jeweiligen Kosten
dieses Vergleiches tragen die jeweiligen Parteien selbst.
Die Satzung vom
11.10.2007 wird aufgehoben.
Die geänderte Satzung
tritt zum 01.Juni 2008 in Kraft.