Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: -, Enthaltungen: -

Beschluss :

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten. Es werden die Änderungen vorgenommen, wie im Hauptausschuss am 26.05.08 empfohlen.

 

Die Vergnügungssteuersatzung vom 11.10.2007 (Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.06.2007) wird wie folgt geändert:

 

§ 1: Der Vergnügungssteuer unterliegen  Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen und Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen im Gebiet der Gemeinde Rövershagen  zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

 

§ 5 (4) Das Einspielergebnis bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk ist die  Nettokasse.  Die Nettokasse  errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderung der Röhreninhalte) abzüglich Nachfüllungen, Prüftestgeld, Falschgeld, Fehlgeld  und der Umsatzsteuer. Dieses Einspielergebnis beinhaltet den nach § 6 dieser Satzung festgelegten Steuersatz.

 

§ 6 (1) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät 9 v. H. des Einspielergebnisses.

Abweichend vom Satz 1 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat 99 v. H. vom Einspielergebnis für jedes Spielgerät oder vergleichbare Spielsysteme an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten mit

 

- Darstellung der die Würde des Menschen verletzenden Handlungen und / oder

- Darstellung sexueller Handlungen und /oder

- Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel),

 

welche in der öffentlichen Liste indizierter Trägermedien, die jugendgefährdend sind und bestimmten Verbreitungsverboten des § 15 Jugendschutzgesetz unterliegen sowie in der öffentlichen Liste der Trägermedien, für die nach Einschätzung der Bundesprüfungsstelle für jugendgefährdende Schriften die weitergehenden Verbreitungsverbote des Strafgesetzbuches gelten, eingetragen sind sowie für die Trägermedien, für die bereits ein Beschlagnahme- Entziehungsbeschluss vorliegt.

Der Vergnügungssteuer unterliegt nicht die Nutzung des Internets sowie Sportgeräte (Billard, Kicker, Dart).

 

 

§ 6 (2)d wird entsprechend § 6(1) Satz 2 angepasst:

Die Melde- und Anzeigepflichten sollen aus Praktikabilitätsgründen bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats erfolgen.

 

§ 9 Fälligkeit

(1) Mit der Abgabe der Steuererklärung hat der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin die selbst errechnete Steuer innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes an die Amtskasse Rostocker Heide zu entrichten.

 

3. Die jeweiligen Kosten dieses Vergleiches tragen die jeweiligen Parteien selbst.

 

Die Satzung vom 11.10.2007 wird aufgehoben.

 

Die geänderte Satzung tritt zum 01.Juni 2008  in Kraft.