Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: 2

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt gegen den ablehnenden Bescheid des Landkreises Bad Doberan zum Antrag auf Herausnahme des Satzungsgebietes der Außenbereichssatzung Willershagen aus dem Landschaftsschutzgebietes Widerspruch einzulegen.

Der Widerspruch wird wie folgt begründet:

Die untere Naturschutzbehörde hatte auf den Antrag der Gemeinde vom 22.06.2007 mit Schreiben vom 24.07.2007 mitgeteilt, dass eine Herausnahme des Satzungsgebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet „Rostocker Heide und Wallbach“ derzeitig nicht in Aussicht gestellt werden kann. Begründet wurde die Entscheidung in der Hauptsache damit, dass der Satzungsentwurf öffentlichen Belangen entgegensteht. Als entgegenstehender öffentlicher Belang wurde der Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung angeführt.

Eine wesensfremde Nutzung des Außenbereichs liegt jedoch erst dann vor, wenn ein Vorhaben einem schutzbedürftigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (BVerwG, DVBl. 1969, 261). Die natürliche Eigenart der Landschaft kann auch beeinträchtigt werden, wenn ein Außenbereichsvorhaben vom herkömmlichen Baustil krass abweicht (BVerwG, BRS 33, 159).

 

Im Entwurf der Außenbereichssatzung sind über § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB folgende nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Neubauvorhaben getroffen worden:

- ein Vollgeschoss

- Firsthöhe 9,00 m über der angrenzenden Straße

- symmetrische Dachneigungen zwischen 38° und 50° zur Waagerechten

- Dachdeckungen als Rohrdächer oder mit Dachziegeln / Dachpfannen in den Farben Rot, Braun, und

  Grau bis Anthrazit

 

Diese Festsetzungen, die ausschließlich dem Ziel dienen, Neubauvorhaben harmonisch in das Landschaftsbild einzufügen, sind durch die untere Naturschutzbehörde in keiner Weise gewürdigt worden. Weder im Beteiligungsverfahren zur Außenbereichssatzung noch in Ihrem ablehnenden Bescheid hat sich die Untere Naturschutzbehörde mit diesen Belangen auseinandergesetzt. Die Begründung des ablehnenden Bescheids bedeutet letztendlich, dass selbst Bauvorhaben, die die o.g. Festsetzungen der Außenbereichssatzung einhalten, für das Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sind oder vom herkömmlichen Baustil krass abweichen. Dieser Auffassung kann sich die Gemeinde Gelbensande, angesichts des in der Region vorherrschenden Baustils, nicht anschließen.

Die Gemeinde hat sich auch mit den Belangen des Landschaftsschutzgebietes Rostocker Heide und Wallbach im Rahmen der Aufstellung der Außenbereichssatzung intensiv auseinandergesetzt. Der in § 3 Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung definierte Schutzzweck des LSG wird durch die Außenbereichssatzung in keiner Weise beeinträchtigt: „Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines der größten, zusammenhängenden Waldgebiete Mecklenburg-Vorpommerns einschließlich der natürlichen Fließgewässer. Die zahlreichen kleinen Offenstandorte der Waldgebiete weisen einen z.T. bedeutenden faunistischen Artenreichtum auf, der durch gezielte Maßnahmen, einvernehmlich mit der Forst, zu erhalten ist“

Durch die Außenbereichssatzung werden weder Waldflächen noch natürliche Fließgewässer in Anspruch genommen.

Das Landschaftsschutzgebiet dient u.a. auch „der Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes, das durch natürliche und historische Einflüsse, vor allem durch die Landwirtschaft, geprägt wurde“.  

Landschaftsbild ist das gesamte vom Menschen wahrnehmbare Erscheinungsbild einer Landschaft. Es wird sowohl durch Natur wie auch durch Kultur geprägt. Die einzelnen Elemente des Landschaftsbildes können weitgehend natürlichen Ursprungs sein, durch menschliche Tätigkeit beeinflusst, oder komplett anthropogen, wie Windmühlen oder Scheunen.

Der Bereich der Außenbereichssatzung umfasst ausschließlich Flächen, die historisch nachweisbar bereits bebaut waren, das Landschaftsbild also seit jeher prägten. Eine Neubebauung der ursprünglichen Siedlungsfläche in dem durch Satzung vorgegebenen Rahmen würde das ursprüngliche Landschaftsbild wiederherstellen und nicht das Landschaftsbild beeinträchtigen. Auch die Möglichkeit der Wiederherstellung vorhandener ruinöser Bausubstanz würde diesem Ziel dienen. 

 

Die Gemeinde ist äußerst befremdet darüber, dass sich die unteren Naturschutzbehörde bisher in keiner Weise mit den von der Gemeinde vorgetragenen Belangen auseinandergesetzt hat. Das zeigen die in dieser Angelegenheit eingegangenen Stellungnahmen deutlich.

 

Der Bürgermeister erläutert die Beschlussvorlage. Er hat in der Historie den Vermerk „nachweislich Landesvermessungsamt M-V Wiebekingsche Karte von 1786, Blatt 6 Ribnitz“ gefunden.  Dieser ist dem Beschluss beizufügen.