Sitzung: 05.06.2008 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: -, Enthaltungen: -, Befangen: 2
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Gelbensande beschließt gegen den ablehnenden Bescheid des Landkreises Bad
Doberan zum Antrag auf Herausnahme des Satzungsgebietes der Außenbereichssatzung
Willershagen aus dem Landschaftsschutzgebietes Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch wird wie
folgt begründet:
Die untere Naturschutzbehörde hatte auf den Antrag der Gemeinde vom 22.06.2007 mit Schreiben vom 24.07.2007 mitgeteilt, dass eine Herausnahme des Satzungsgebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet „Rostocker Heide und Wallbach“ derzeitig nicht in Aussicht gestellt werden kann. Begründet wurde die Entscheidung in der Hauptsache damit, dass der Satzungsentwurf öffentlichen Belangen entgegensteht. Als entgegenstehender öffentlicher Belang wurde der Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung angeführt.
Eine wesensfremde Nutzung
des Außenbereichs liegt jedoch erst dann vor, wenn ein Vorhaben einem
schutzbedürftigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen
ist (BVerwG, DVBl. 1969, 261). Die natürliche Eigenart der Landschaft kann auch
beeinträchtigt werden, wenn ein Außenbereichsvorhaben vom herkömmlichen Baustil
krass abweicht (BVerwG, BRS 33, 159).
Im Entwurf der Außenbereichssatzung sind über § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB folgende nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Neubauvorhaben getroffen worden:
- ein Vollgeschoss
- Firsthöhe 9,00 m über der angrenzenden Straße
- symmetrische Dachneigungen zwischen 38° und 50° zur Waagerechten
- Dachdeckungen als Rohrdächer oder mit Dachziegeln / Dachpfannen in den Farben Rot, Braun, und
Grau bis Anthrazit
Diese Festsetzungen, die
ausschließlich dem Ziel dienen, Neubauvorhaben harmonisch in das Landschaftsbild
einzufügen, sind durch die untere Naturschutzbehörde in keiner Weise gewürdigt
worden. Weder im Beteiligungsverfahren zur Außenbereichssatzung noch in Ihrem
ablehnenden Bescheid hat sich die Untere Naturschutzbehörde mit diesen Belangen
auseinandergesetzt. Die Begründung des ablehnenden Bescheids bedeutet
letztendlich, dass selbst Bauvorhaben, die die o.g. Festsetzungen der
Außenbereichssatzung einhalten, für das Landschaftsbild in ästhetischer
Hinsicht grob unangemessen sind oder vom herkömmlichen Baustil krass abweichen.
Dieser Auffassung kann sich die Gemeinde Gelbensande, angesichts des in der
Region vorherrschenden Baustils, nicht anschließen.
Die Gemeinde hat sich auch mit den Belangen des
Landschaftsschutzgebietes Rostocker Heide und Wallbach im Rahmen der
Aufstellung der Außenbereichssatzung intensiv auseinandergesetzt. Der in § 3
Abs. 2 der Schutzgebietsverordnung definierte Schutzzweck des LSG wird durch
die Außenbereichssatzung in keiner Weise beeinträchtigt: „Schutzzweck ist
die Erhaltung und Entwicklung eines der größten, zusammenhängenden Waldgebiete
Mecklenburg-Vorpommerns einschließlich der natürlichen Fließgewässer. Die
zahlreichen kleinen Offenstandorte der Waldgebiete weisen einen z.T.
bedeutenden faunistischen Artenreichtum auf, der durch gezielte Maßnahmen,
einvernehmlich mit der Forst, zu erhalten ist“
Durch die
Außenbereichssatzung werden weder Waldflächen noch natürliche Fließgewässer in
Anspruch genommen.
Das Landschaftsschutzgebiet dient u.a. auch „der
Erhaltung des für die Region typischen Landschaftsbildes, das durch natürliche
und historische Einflüsse, vor allem durch die Landwirtschaft, geprägt
wurde“.
Landschaftsbild ist das
gesamte vom Menschen wahrnehmbare Erscheinungsbild einer Landschaft. Es wird
sowohl durch Natur wie auch durch Kultur geprägt. Die einzelnen Elemente des
Landschaftsbildes können weitgehend natürlichen Ursprungs sein, durch
menschliche Tätigkeit beeinflusst, oder komplett anthropogen, wie Windmühlen
oder Scheunen.
Der Bereich der Außenbereichssatzung umfasst ausschließlich
Flächen, die historisch nachweisbar bereits bebaut waren, das Landschaftsbild
also seit jeher prägten. Eine Neubebauung der ursprünglichen Siedlungsfläche in
dem durch Satzung vorgegebenen Rahmen würde das ursprüngliche Landschaftsbild
wiederherstellen und nicht das Landschaftsbild beeinträchtigen. Auch die
Möglichkeit der Wiederherstellung vorhandener ruinöser Bausubstanz würde diesem
Ziel dienen.
Die Gemeinde ist äußerst
befremdet darüber, dass sich die unteren Naturschutzbehörde bisher in keiner
Weise mit den von der Gemeinde vorgetragenen Belangen auseinandergesetzt hat.
Das zeigen die in dieser Angelegenheit eingegangenen Stellungnahmen deutlich.
Der Bürgermeister
erläutert die Beschlussvorlage. Er hat in der Historie den Vermerk „nachweislich
Landesvermessungsamt M-V Wiebekingsche Karte von 1786, Blatt 6 Ribnitz“ gefunden. Dieser ist dem Beschluss beizufügen.