Sitzung: 10.04.2008 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: -, Enthaltungen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Gelbensande beschließt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im
Gemeindegebiet Gelbensande lt. Anlage.
Die Satzung tritt rückwirkend
zum 01. Januar 2008 in Kraft.
Satzung der Gemeinde
Gelbensande über die Erhebung einer Hundesteuer
Auf der Grundlage des § 5
der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung und der §§ 1
bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung Gelbensande am 10.04.2008 folgende Satzung
erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand
der Steuer ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im
Gemeindegebiet Gelbensande.
§ 2 Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines
Hundes.
(2) Halterin oder Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt,
Wirtschaftsbetrieb, in einer Gesellschaft, in einem Verein oder einer
Genossenschaft aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam
gehalten.
(4) Halten mehrere Personen
gemeinsam einen oder mehrere Hunde in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, einer
Gesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft, so sind sie
Gesamtschuldner.
§ 3 Haftung
Ist die Halterin oder der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer des Hundes, so haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1)
Die
Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des
Kalenderjahres
oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht
wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.
(2)
Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung
endet.
(3)
Die
Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei
aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten erfüllt werden.
(4)
Für
das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerschuld nur einmal, wenn an die
Stelle
eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits
besteht, bei derselben Halterin oder demselben Halter ein anderer
steuerpflichtiger Hund tritt.
(5) Wurde
das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres
bereits in einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik Deutschland
besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das
Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die
durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den
ersten Hund
24,00 EUR
für den
zweiten Hund
36,00
EUR
für den
dritten Hund und jeden weiteren Hund 96,00
EUR
für jeden gefährlichen Hund 480,00 EUR
(2)
Als
gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde gemäß § 2
Hundehalter-Verordnung
(HundeHVO) M-V in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Hunde,
für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(5)
Besteht
die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt
sich die
Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§ 6 Steuerbefreiung
(1)
Steuerbefreiung
wird auf Antrag gewährt für
1.
Blindenbegleithunde,
2.
Hunde,
die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger
hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses der Hundehalterin oder des Hundehalters abhängig
gemacht.
3.
Diensthunde,
die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt
werden.
4.
Sanitäts-
oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutz-
einrichtungen gehalten werden.
5.
Hunde,
die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä.
Einrichtungen untergebracht worden sind.
6.
Hunde,
die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von
Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
(2) Die
Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle 2 Jahre
unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu
zu beantragen.
§ 7 Steuerermäßigungen
(1)
Die
Steuer nach § 5 dieser Satzung wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für
Hunde, die
1. zur
Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten
bewohnten Grundstück mehr als 300 m
entfernt liegen.
2. von
Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich
oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und
Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
Für Hunde, die zur
Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die
Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der
Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in
Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt
haben.
3. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
4. von
zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufs-
mäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des
Wachdienstes benötigt werden.
5. zur
Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
6. von
Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
(2)
Die
Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen sind alle zwei Jahre in
geeigneter
Weise glaubhaft zu machen.
§ 8 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form der Züchtersteuer erhoben.
§ 9 bleibt unberührt.
(2) Die
Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die
Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
(3)
Die
Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren
Hunde nicht gezüchtet worden sind.
(4)
Vor
Gewährung der Vergünstigung ist von der Züchterin oder dem Züchter
folgende
Verpflichtung bzw. folgender Nachweis vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des
Tierschutzes
entsprechenden, Unterkünften untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den
Erwerb und die
Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14
Kalendertagen der
Gemeinde
schriftlich angezeigt.
4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die
Anschrift der Erwerberin
oder des Erwerbers
der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.
5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VDH).
(5) Wird
ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
§ 9
Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen,
die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe der zuständigen Behörde
angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung
und
Steuerermäßigung
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder
Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Absatz 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2)
In
den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für
jeweils
einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3)
Die
Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden
ist, für den
angegebenen Verwendungszweck nicht
geeignet sind,
2. die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten
fünf Jahren wegen
Tierquälerei
rechtskräftig bestraft worden ist.
(4)
Die
Steuervergünstigungen nach §§ 7, 8 und 9 werden nicht für gefährliche
Hunde gemäß § 5 Absatz 2 dieser Satzung gewährt.
§ 11 Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 1. Juli fällig.
(2)
Beginnt
die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige
Steuer für
den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In diesem Fall ist die Steuer
einen Monat
nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3)
Die
für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte
Steuer wird
erstattet.
§ 12 Anzeigepflicht, Auskunftspflicht
(1)
Wer
im Gebiet der Gemeinde Gelbensande einen über vier Monate alten
Hund hält,
hat dieses der Gemeinde innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des
Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, unter
Angabe der Hunderasse, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung in der Gemeinde Gelbensande bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
(3) Eine
Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
Hundehaltung
vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben.
(4)
Die
Hundehalter, die Grundstückseigentümer, die Haushalts- und
Betriebsvorstände
und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde
Gelbensande auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb
gehaltenen Hunde und deren Halterin oder Halter wahrheitsgemäß, nach bestem
Wissen und Gewissen, Auskunft zu erteilen.
§ 13 Steuermarken
(1) Jede
Hundehalterin oder jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes
einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung einer Züchtersteuer
sowie der Steuer nach § 9 dieser Satzung erhält die Hundehalterin oder der
Hundehalter zwei Steuermarken.
(2)
Die
Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes
mit einer
gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein.
Bei Verlust
der Steuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine
Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
Steuermarken
sind jeweils unbefristet gültig.
(3) Die Hundehalterin oder
der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Gelbensande
eine gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Bei
Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde
Gelbensande
zurückzugeben.
§ 14
Übergangsregelung
Hundehalter,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen
Hund im Sinne des § 5 Absatz 2 halten, haben dieses innerhalb von vier Wochen
nach Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich bei der Gemeinde Gelbensande
anzuzeigen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen
gegen die in §§ 12, 13 sowie § 14 dieser Satzung bestimmten Anzeige- und
Nachweispflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und können
mit einer
Geldbuße geahndet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Mit
gleichem Datum tritt die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung
einer Hundesteuer vom 10.01.2003 außer Kraft.
Gelbensande, den 10.04.2008 .........................................................
Lutz Koppenhöle
Bürgermeister