Sitzung: 17.03.2008 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Rövershagen beschließt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im
Gemeindegebiet Rövershagen lt. Anlage.
Die Satzung tritt rückwirkend
zum 01. Januar 2008 in Kraft.
Anlagen:
Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung einer Hundesteuer
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Rövershagen am 17.03.2008 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im
Gemeindegebiet Rövershagen.
§ 2 Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines
Hundes.
(2) Halterin oder Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, in einer
Gesellschaft, in einem Verein oder einer Genossenschaft aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, einer Gesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Haftung
Ist die Halterin oder der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer des Hundes, so haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des
Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von vier Monaten erreicht hat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung
endet.
(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerschuld nur einmal, wenn an die
Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei derselben Halterin oder demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
(5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund 30,00 EUR
für den zweiten Hund 36,00 EUR
für den dritten Hund 42,00 EUR
für den vierten Hund und jeden weiteren Hund 48,00 EUR
für jeden gefährlichen Hund 300,00 EUR
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde gemäß § 2
Hundehalter-Verordnung (HundeHVO) M-V in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt
sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§ 6 Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Blindenbegleithunde,
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses der Hundehalterin oder des Hunde-halters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt
werden.
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutz-
einrichtungen gehalten werden.
5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä.
Einrichtungen untergebracht worden sind.
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von
Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle 2 Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
§ 7 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer nach § 5 dieser Satzung wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für
Hunde, die
1. zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten
bewohnten Grundstück mehr als 300 m entfernt liegen.
2. von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich
oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur
Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt haben.
3. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
4. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufs-
mäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
5. zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
6. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen sind alle zwei Jahre in
geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
§ 8 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form der Züchtersteuer erhoben.
§ 9 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.
(4) Vor Gewährung der Vergünstigung ist von der Züchterin oder dem Züchter
folgende Verpflichtung bzw. folgender Nachweis vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes
entsprechenden, Unterkünften untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die
Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der
Gemeinde schriftlich angezeigt.
4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift der Erwerberin
oder des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.
5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VDH).
(5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
§ 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung
und
Steuerermäßigung
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung
(Steuerbefreiung oder
Steuerermäßigung) sind die
Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Absatz 1 die
Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für
jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den
angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen
Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
(4)
Die Steuervergünstigungen nach §§ 7, 8 und 9
werden nicht für gefährliche
Hunde gemäß § 5 Absatz 2 dieser Satzung gewährt.
§ 11 Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und
ist zum 1. Juli fällig.
(2) Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige
Steuer für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In diesem Fall ist die Steuer
einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte
Steuer wird erstattet.
§ 12 Anzeigepflicht, Auskunftspflicht
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde Rövershagen einen über vier Monate alten
Hund hält, hat dieses der Gemeinde innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, unter Angabe der Hunderasse, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung in der Gemeinde Rövershagen bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben.
(4) Die Hundehalter, die Grundstückseigentümer, die Haushalts- und
Betriebsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Rövershagen auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halterin oder Halter wahrheitsgemäß, nach bestem Wissen und Gewissen, Auskunft zu erteilen.
§ 13 Steuermarken
(1) Jede Hundehalterin oder jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung einer Züchtersteuer sowie der Steuer nach § 9 dieser Satzung erhält die Hundehalterin oder der Hundehalter zwei Steuermarken.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes
mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein.
Bei Verlust der Steuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
Steuermarken sind jeweils unbefristet gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Rövershagen eine gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde
Rövershagen zurückzugeben.
§ 14 Übergangsregelung
Hundehalter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund im Sinne des § 5 Absatz 2 halten, haben dieses innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich bei der Gemeinde Rövershagen anzuzeigen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die in §§ 12, 13 sowie § 14 dieser Satzung bestimmten Anzeige- und Nachweispflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und können
mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Mit gleichem Datum tritt die Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Erhebung einer Hundesteuer vom 10.01.2003 außer Kraft.
Rövershagen, den 17.03.2008 .........................................................
Dr. Verena Schöne
Bürgermeisterin