Sitzung: 19.02.2008 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: -, Enthaltung: -
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die Satzung
über die Erhebung einer Hundesteuer im Gemeindegebiet Mönchhagen lt. Anlage.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2008 in
Kraft.
Satzung der Gemeinde Mönchhagen über die Erhebung einer Hundesteuer
Auf der Grundlage des § 5
der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung und der §§ 1
bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung Mönchhagen am 19.02.2008 folgende Satzung
erlassen:
§ 1 Steuergegenstand
Gegenstand
der Steuer ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im
Gemeindegebiet Mönchhagen.
§ 2 Steuerschuldner
(1)
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines
Hundes.
(2) Halterin oder Halter
eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt
gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder
Genossenschaften. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund
in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle in einem Haushalt,
Wirtschaftsbetrieb, in einer Gesellschaft, in einem Verein oder einer
Genossenschaft aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam
gehalten.
(4) Halten mehrere Personen
gemeinsam einen oder mehrere Hunde in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, einer
Gesellschaft, einem Verein oder einer Genossen-
schaft,
so sind sie Gesamtschuldner.
§
3 Haftung
Ist
die Halterin oder der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer des Hundes, so haftet die
Eigentümerin oder der Eigentümer neben der Steuerschuldnerin oder dem
Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 4 Beginn und Ende der
Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht
am 1. Januar des
Kalenderjahres oder im Laufe
des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die
Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund
das Alter von vier Monaten erreicht hat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Hundehaltung
endet.
(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen
nur in weniger als drei
aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten erfüllt werden.
(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerschuld
nur einmal, wenn an die
Stelle eines verendeten oder
getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei derselben Halterin
oder demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
(5) Wurde das Halten eines
Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer
anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die
erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser
Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze
entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund 18,00 EUR
für den zweiten Hund 60,00 EUR
für den dritten Hund und
jeden weiteren Hund 90,00
EUR
für jeden gefährlichen Hund 180,00 EUR
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten
Hunde gemäß § 2
Hundehalter-Verordnung
(HundeHVO) M-V in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Hunde, für die eine
Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der
Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die
Steuer nach § 7 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen
Kalenderjahres, so ermäßigt
sich die Steuer auf den der
Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§ 6 Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
1. Blindenbegleithunde,
2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder,
gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.
Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses der
Hundehalterin oder des Hunde-halters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben benötigt
werden.
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten
Sanitäts- oder Zivilschutz-
einrichtungen gehalten werden.
5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend
in Tierheimen o.ä.
Einrichtungen
untergebracht worden sind.
6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden
oder die von
Berufsjägern
zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
(2) Die Steuerbefreiung nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle 2 Jahre unter Vorlage eines
gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
§ 7 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer nach § 5 dieser Satzung wird auf Antrag um
die Hälfte ermäßigt für
Hunde, die
1. zur Bewachung von Gebäuden
benötigt werden, welche von dem nächsten
bewohnten Grundstück mehr als 300 m
entfernt liegen.
2. von
Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich
oder
überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten
werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur
Ausübung
der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die
Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit
von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung mit
Erfolg abgelegt haben.
3. ständig an Bord von
Binnenschiffen gehalten werden.
4. von zugelassenen
Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufs-
mäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des
Wachdienstes benötigt werden.
5. zur Bewachung von
landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
6. von Artisten oder
Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen sind
alle zwei Jahre in
geeigneter Weise glaubhaft zu
machen.
§ 8 Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die
mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter,
darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser
Rasse auf Antrag in der Form der Züchtersteuer erhoben.
§ 9 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt
für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes
nach § 5.
(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei
aufeinanderfolgenden
Kalenderjahren Hunde nicht
gezüchtet worden sind.
(4) Vor Gewährung der Vergünstigung ist von der Züchterin
oder dem Züchter
folgende Verpflichtung bzw.
folgender Nachweis vorzulegen:
1.
Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes
entsprechenden, Unterkünften untergebracht.
2.
Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die
Veräußerung der Hunde geführt.
3.
Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der
Gemeinde schriftlich angezeigt.
4.
Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift der Erwerberin
oder des Erwerbers der Gemeinde
unverzüglich mitgeteilt.
5.
Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VDH).
(5) Wird ein Punkt der
Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
§ 9 Steuerermäßigung für
den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig
mit Hunden handeln und dieses Gewerbe der zuständigen Behörde angemeldet haben,
haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10 Allgemeine
Bestimmungen für die Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung
(Steuerbefreiung oder
Steuerermäßigung) sind die
Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Absatz 1 die
Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.
(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder
Ermäßigungsgrund nur für
jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1.
Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den
angegebenen Verwendungszweck nicht
geeignet sind,
2.
die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen
Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden
ist.
(4) Die Steuervergünstigungen nach §§ 7, 8 und 9 werden
nicht für gefährliche
Hunde gemäß § 5 Absatz 2
dieser Satzung gewährt.
§ 11 Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als
Jahressteuer festgesetzt und
ist zum 1. Juli fällig.
(2) Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des
Kalenderjahres, so wird die anteilige
Steuer für den Rest des
Kalenderjahres festgesetzt. In diesem Fall ist die Steuer
einen Monat nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der
Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte
Steuer wird erstattet.
§ 12 Anzeigepflicht,
Auskunftspflicht
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde Mönchhagen einen über vier
Monate alten
Hund hält, hat dieses der
Gemeinde innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder
nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, unter Angabe der
Hunderasse, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung
in der Gemeinde Mönchhagen bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen
für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14
Kalendertagen mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach
Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die
Hundehaltung vor dem
Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
Wird ein Hund veräußert oder
verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift der
neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben.
(4) Die Hundehalter, die Grundstückseigentümer, die
Haushalts- und
Betriebsvorstände und deren
Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Mönchhagen auf
Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen
Hunde und deren Halterin oder Halter wahrheitsgemäß, nach bestem Wissen und
Gewissen, Auskunft zu erteilen.
§ 13 Steuermarken
(1) Jede Hundehalterin oder
jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid
und eine Steuermarke. Bei Festsetzung einer Züchtersteuer sowie der Steuer nach
§ 9 dieser Satzung erhält die Hundehalterin oder der Hundehalter zwei
Steuermarken.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des
umfriedeten Grundbesitzes
mit einer gültigen und
sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein.
Bei Verlust der Steuermarke
wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen
eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
Steuermarken sind jeweils
unbefristet gültig.
(3) Die Hundehalterin oder
der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Mönchhagen eine
gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Bei Abmeldung eines
Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde
Mönchhagen zurückzugeben.
§ 14 Übergangsregelung
Hundehalter, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund im
Sinne des § 5 Absatz 2 halten, haben dieses innerhalb von vier Wochen nach
Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich bei der Gemeinde Mönchhagen
anzuzeigen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die
in §§ 12, 13 sowie § 14 dieser Satzung bestimmten Anzeige- und
Nachweispflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und können
mit einer Geldbuße geahndet
werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt
rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Mit gleichem Datum tritt die
Satzung der Gemeinde Mönchhagen über die Erhebung einer Hundesteuer vom
10.01.2003 außer Kraft.
Mönchhagen, den 19.02.2008 .........................................................
Helga Westland
Bürgermeisterin