Sitzung: 04.02.2008 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: -, Enthaltungen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt den
beiliegenden Mietvertrag.
Im Mietvertrag ist die Namensnennung (Herr Moldenhauer)
durch „Beauftragten der Gemeinde“ zu ersetzen.
Mietvertrag
Feierhalle Graal-Müritzer-Str. 1 Rövershagen
(kurzfristige Vergabe)
zwischen der
Gemeinde Rövershagen (Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, Tel.: 038201/5000) als
Träger der Feierhalle Rövershagen, vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau
Dr. Schöne
im Vertrag Vermieter genannt
und ..........................................................................................................................
..........................................................................................................................
im Vertrag Mieter genannt
über die Nutzung der
Feierhalle Graal-Müritzer-Str. 1, Rövershagen.
§ 1 Vertragsobjekt
1.
Der Vermieter
überlässt dem Mieter die Feierhalle für folgende Veranstaltung zur Nutzung:
Veranstaltung: |
||
vom |
|
Uhr
|
bis |
|
Uhr |
2.
Das Mietverhältnis
umfasst die Feierhalle und die sanitäre Einrichtung.
3.
Der Mieter ist
berechtigt, die gemieteten Räume während der Mietzeit mit folgenden
Einrichtungen, Gegenständen auszustatten:
|
|
Die Ausstattung muss nach
Ablauf der Mietzeit vom Veranstalter unverzüglich (bis ......................
Uhr) beseitigt werden.
4.
Die
gemieteten Räume werden vom Beauftragten der Gemeinde Rövershagen mit Beginn
der Mietzeit an den Mieter bzw. seinen Beauftragten
.......................................................... übergeben.
5.
Der Vermieter
behält sich vor, vor Übergabe der vermieteten Räume einseitig vom Mietvertrag
zurückzutreten, wenn zu befürchten ist, dass sich aus der Veranstaltung
unzumutbare Unzuträglichkeiten ergeben oder die öffentliche Sicherheit und
Ordnung gestört oder gefährdet wird. Dem Vermieter sind anlässlich des
Abschlusses des Mietvertrages entstandene Unkosten vom Mieter zu erstatten.
§ 2 Zahlungspflicht des Mieters
1)
Der Mietzins
beträgt
|
a) |
für
gemeinnützige Vereine |
0,00 € |
pro Veranstaltung/pro Tag |
|
b) |
für private Personen und deren Zusammenschlüsse |
100,00 € |
pro Veranstaltung/pro Tag |
|
c) |
Bestattungsinstitute |
150,00 € |
pro Veranstaltung/pro Tag |
|
d) |
sonstige gewerbliche Nutzung |
200,00 € |
pro Veranstaltung/pro Tag |
Mit diesem Mietzins sind alle
Mietnebenkosten abgegolten.
2. Die Zahlung des Mietzinses erfolgt nach Abschluss des
Mietvertrages nach Rechnungslegung durch das Amt.
3.
Der Mietvertrag
kann durch den Mieter bis zu 7 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei gekündigt
werden. Kündigt der Mieter nicht innerhalb dieser Frist, ist der volle Mietzins
zu zahlen.
§ 3 Hausrecht
Die Bürgermeisterin und mit
deren Vollmacht der Beauftragte der Gemeinde üben im Auftrag der Gemeinde
gegenüber dem Mieter und den Besuchern das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist
Folge zu leisten.
§ 4 Haftung
1.
Der Mieter
verpflichtet sich, die Mietsache pfleglich zu behandeln und in unversehrtem
Zustand zurückzugeben. Er haftet für jeden Schaden, der an der Mietsache
während der Dauer des Mietverhältnisses entsteht.
2.
Der Mieter
verpflichtet sich, den Vermieter von allen Ansprüchen aus Schäden freizuhalten
und freizustellen, die ihm, seinem Beauftragten oder Besuchern entstehen.
§ 5 Übergabe der Mietsache
1.
Die Anmeldung für
die Nutzung der Feierhalle Rövershagen erfolgt maximal 6 Monate im voraus bei dem
Beauftragten der Gemeinde.
2.
Die Übergabe der
Feierhalle Rövershagen und der Schlüssel an den Mieter erfolgt durch den
Beauftragten der Gemeinde mit Übergabeprotokoll.
3.
Die Abnahme der
Feierhalle Rövershagen erfolgt am Tag nach der Veranstaltung mit
Übergabeprotokoll und Rückgabe der Schlüssel.
§ 6 Besondere Bestimmungen und Auflagen
1.
Von diesem Vertrag
erhalten der Vermieter und der Mieter je eine Ausfertigung.
2.
Nebenabreden sind
nur wirksam, wenn sie als Ergänzung dieses Vertrages schriftlich zwischen dem
Vermieter und Mieter vereinbart werden.
3.
Die Reinigung
erfolgt durch den Vermieter.
4.
Sanitär- und
Verbrauchsmaterial wird von der Gemeinde gestellt.
5.
Die
Versorgungsmedien Wasser, Strom, Heizung und Entwässerung stellt die Gemeinde
bereit.
6.
Die zumutbare
Lärmbelästigung darf zum Schutz der Nachbarschaft nicht überschritten werden.
§ 7 Zuwiderhandlungen
Die
Gemeinde behält sich das Recht vor, bei unsachgemäßer Behandlung der Mietsache
die Nutzung zu versagen.
Rövershagen, den |
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Vermieter |
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Mieter |