Sitzung: 30.08.2007 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-
und Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten (Vergnügungssteuersatzung)
rückwirkend zum 1. Januar 2004 mit der Änderung im § 6(2)Pkt. 6, auf 1000,-- €
zu erhöhen.
Anlagen:
Satzung
der
( Vergnügungssteuersatzung )
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung und Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S.
205) zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 14. März
2005 (GVOBl. M-V, S. 91) und der §§ 1 – 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V)
in der Fassung und Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) wird
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bentwisch vom 30.08.2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Steuergegenstand
ist das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der
Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen und Wettannahmestellen, Vereins- und
ähnlichen Räumen im Gebiet der
§ 2
Steuerbefreiungen
(1)Von der Besteuerung ausgenommen ist das Betreiben von
Spielgeräten
1. mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten,
Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
2. ohne
Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch
Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind ( z.B. mechanische Schaukeltiere)
3. die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine
individuelle körperliche Betätigung erfordern
( z.B. Tischfußball, Billardtische, Dart)
4.
Musikautomaten
(2) Steuerfrei
ist das Betreiben von
Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 3
Entstehen der Steuerschuld
Die
Steuerschuld entsteht mit Beginn der Aufstellung eines Spielgerätes an einem
der im § 1 genannten Orte.
Bei
bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht die Steuerschuld mit dem
In-Kraft-Treten dieser Satzung.
S 4
Steuerschuldner und Haftung
(1)
Steuerschuldner
oder Steuerschuldnerin ist der Betreiber
oder die Betreiberin des Spielgerätes, zu dessen/deren finanziellen Vorteil das
Gerät aufgestellt ist. Mehrere Betreiber oder Betreiberinnen sind Gesamtschuldner.
(2) Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist
auch
1. der Besitzer oder die Besitzerin der
Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i.S. von § 1 dieser Satzung
aufgestellt sind, wenn er oder sie für die Gestattung der Aufstellung ein
Entgelt oder sonstigen Vorteil erhält,
2. der wirtschaftliche Eigentümer oder Eigentümerin
der Spielgeräte i. S. § 1 dieser
Satzung.
(2)
Für die
Steuerschuld haftet Jeder / Jede zur Anzeige oder zur Meldung nach § 8 dieser
Satzung Verpflichtete.
§ 5
Erhebungsform / Erhebungszeitraum /
Bemessungsgrundlage
(1) Die Steuer wird als Spielgerätesteuer
erhoben.
(2) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.
(3) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das
Einspielergebnis.
(4)
Das Einspielergebnis bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und
manipulationssicherem Zählwerk ist die Bruttokasse.
Die
Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse ( incl. Der
Veränderung der Röhreninhalte) abzüglich Nachfüllungen, Prüftestgeld,
Falschgeld und Fehlgeld.
(5)
Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software
manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und
fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen
Bemessungsgrundlage nötig sind, wie Hersteller, Geräteart, Gerätetyp,
Gerätenummer, Zulassungsnummer, Aufstellort, fortlaufende Nummer des jeweiligen
Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse,
Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit
am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.
(6)
Als Einspielergebnis bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gilt das gesamte
Entgelt, dass für die Benutzung der Spielgeräte aufgewandt wurde.
(7)
Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spiel-, Geschicklichkeits- oder
Unterhaltungseinrichtung, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder
teilweise nebeneinander entgeltlich bespielt werden können, gilt jede dieser
Einrichtungen als ein Spielgerät.
(8)
Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat alle Unterlagen, aus denen
die Bemessungsgrundlagen hervor gehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147
der Abgabenordnung aufzubewahren.
§ 6
Steuersatz
(1) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat
für jedes Spielgerät 7 v. H. vom
Einspielergebnis.
(2)
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät 7 v.H. vom Einspielergebnis, jedoch
mindestens für jeden angefangenen
Kalendermonat und für jedes Gerät oder vergleichbare Spielsysteme
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne
des § 33 i der Gewerbeordnung 25,00 €
b) an anderen Aufstellungsorten 25,00 €
c) mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen
Spiel- oder
Wertmarken
25,00 €
d) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für
Spielgeräte mit 1000,00 €
-
Darstellung die Würde des Menschen verletzenden Handlungen
-
Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder
-
Darstellung sexueller Handlungen und/oder
-
Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel)
Tritt
im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein
gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte
Spielgerät als weitergeführt.
(3)
Spielgeräte, an
denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in
Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die
Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token o.ä.) steht einer
Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
§
7
Entstehen des
Steueranspruches / Steuererklärung / Steuerfestsetzung
(1) Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des
jeweiligen Erhebungszeitraumes.
(2) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat
innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des
Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er
die Steuer für den Erhebungszeitraum selbst zu berechnen hat.
Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,
wenn die Steuerpflicht z.B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch
Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe
modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben, im Laufe eines
Kalendermonats endet.
(3) Bei der Steuererklärung handelt es sich um eine
Steueranmeldung i.S. des § 150
Abs. 1 Satz
3 der Abgabenordnung.
(4)
Gibt der
Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin die Anmeldung nicht, nicht richtig
berechnet, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so wird die Steuer
durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Dabei kann die Gemeinde Mönchhagen
von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung
von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch
machen.
(5)
Die
Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder der Steuerschuldnerin eigenhändig
unterschrieben sein.
(6)
Bei Spielgeräten
mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des Erhebungszeitraumes als Auslesetag
der Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den
Auslesezeitpunkt ( Tag und Uhrzeit des Ausdrucks ) des Auslesetages des
vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen.
Der
Steuererklärung nach § 7 Abs. 2 dieser
Satzung sind bei diesen
Spielgeräten alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern
entsprechend
§ 5 Abs.
5 für den jeweiligen Erhebungszeitraum einzureichen.
§
8
Melde – und Anzeigepflichten
(1) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat
die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich
Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 10. Tag des
folgenden Kalendermonats anzuzeigen.
Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes
(Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellungsort, den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die
Zulassungsnummer enthalten.
(2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten bei jeder
den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von
Spielgeräten.
(3) Werden die Anzeigepflichten versäumt, so können
Verspätungszuschläge nach den Vorschriften der Abgabenordnung festgesetzt
werden.
§ 9
Fälligkeit
(1) Mit der Abgabe der Steuererklärung hat der
Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin
die selbst errechnete Steuer innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des
Erhebungszeitraumes an die Amtskasse Rostocker Heide zu entrichten.
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter
Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu
entrichten.
§ 10
Sicherheitsleistungen
Die
§ 11
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Die
(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der
Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147
Abgabenordnung aufzubewahren.
(3) Die
(4) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin ist
verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung den Beauftragten der
§ 12
Straf- und Bußgeldvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Satzung zu
a) der Pflicht zur Einreichung
der Steuererklärung nach § 7
b) der Anzeigepflicht nach § 8
können gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg – Vorpommern als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten tritt
rückwirkend zum 1.01.2004 in Kraft. Die
Satzung vom 1.01.2002 tritt außer Kraft.
Bentwisch,………………………………. Joachim
Schwaß
Bürgermeister