Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel- und Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten (Vergnügungssteuersatzung) rückwirkend zum 1. Januar 2004 mit der Änderung im § 6(2)Pkt. 6, auf 1000,-- € zu erhöhen.  

 

Anlagen:

 

 

Satzung

der Gemeinde Bentwisch über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten

( Vergnügungssteuersatzung )

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung und Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205) zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V, S. 91) und der §§ 1 – 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes  des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung und Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Bentwisch vom 30.08.2007 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Steuergegenstand

 

Steuergegenstand ist das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen und Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen im Gebiet der Gemeinde Bentwisch gegen Entgelt.

 

 

§ 2

Steuerbefreiungen

 

(1)Von der Besteuerung ausgenommen ist das Betreiben von Spielgeräten

 

  1. mit  und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen

 

  2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind ( z.B. mechanische Schaukeltiere)

   

    3. die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern  ( z.B. Tischfußball, Billardtische, Dart)

 

   4. Musikautomaten

 

(2)  Steuerfrei ist das Betreiben von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

 

 

§ 3

Entstehen der Steuerschuld

 

Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Aufstellung eines Spielgerätes an einem der im § 1 genannten Orte.

Bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht die Steuerschuld mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung.

 

    

S 4

Steuerschuldner und Haftung

 

(1)      Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist der  Betreiber oder die Betreiberin des Spielgerätes, zu dessen/deren finanziellen Vorteil das Gerät aufgestellt ist. Mehrere Betreiber oder Betreiberinnen sind Gesamtschuldner.

 

(2)   Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist auch

 

1. der Besitzer oder die Besitzerin der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i.S. von § 1 dieser Satzung aufgestellt sind, wenn er oder sie für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder sonstigen Vorteil erhält,

    

2. der wirtschaftliche Eigentümer oder Eigentümerin der Spielgeräte i. S. § 1 dieser    Satzung.

 

(2)      Für die Steuerschuld haftet Jeder / Jede zur Anzeige oder zur Meldung nach § 8 dieser Satzung  Verpflichtete.

 

 

§ 5

Erhebungsform / Erhebungszeitraum / Bemessungsgrundlage

 

(1)  Die Steuer wird als Spielgerätesteuer erhoben.

 

(2)  Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.

 

(3)  Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das Einspielergebnis.

 

(4) Das Einspielergebnis bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk ist die Bruttokasse.

Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse ( incl. Der Veränderung der Röhreninhalte) abzüglich Nachfüllungen, Prüftestgeld, Falschgeld und Fehlgeld.

 

(5) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, wie Hersteller, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, Aufstellort, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.

 

(6) Als Einspielergebnis bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gilt das gesamte Entgelt, dass für die Benutzung der Spielgeräte aufgewandt wurde.

 

(7) Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtung, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltlich bespielt werden können, gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.

 

(8) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervor gehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren.

 

 

§ 6

Steuersatz

 

(1) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät 7 v. H. vom Einspielergebnis.

 

(2) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät 7 v.H. vom Einspielergebnis, jedoch mindestens für jeden  angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät oder vergleichbare Spielsysteme

 

a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung   25,00 €

 

b) an anderen Aufstellungsorten                                                                                              25,00 €

 

c) mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel- oder

    Wertmarken                                                                                                                          25,00 €

       

d) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit                                          1000,00 €

     - Darstellung die Würde des Menschen verletzenden Handlungen  

     - Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder

     - Darstellung sexueller Handlungen und/oder

     - Kriegsspiel im Spielprogramm (Gewaltspiel)

 

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

 

(3)      Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token o.ä.) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

 

                                                                     § 7

                     Entstehen des Steueranspruches / Steuererklärung / Steuerfestsetzung

 

(1) Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes.

 

(2) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat innerhalb von 10 Tagen   nach Ablauf des Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Erhebungszeitraum selbst zu berechnen hat.

Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht z.B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben, im Laufe eines Kalendermonats endet.

 

(3) Bei der Steuererklärung handelt es sich um eine Steueranmeldung i.S. des § 150

     Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung.

 

(4)      Gibt der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin die Anmeldung nicht, nicht richtig berechnet, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so wird die Steuer durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Dabei kann die Gemeinde Mönchhagen von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen.

 

(5)      Die Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder der Steuerschuldnerin eigenhändig unterschrieben sein.

 

(6)      Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des Erhebungszeitraumes als Auslesetag der Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt ( Tag und Uhrzeit des Ausdrucks ) des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen.

       Der Steuererklärung nach § 7 Abs. 2  dieser Satzung sind bei diesen

       Spielgeräten alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend

       § 5 Abs. 5 für den jeweiligen Erhebungszeitraum einzureichen.

 

 

                                                                     § 8

                                                Melde – und Anzeigepflichten

 

(1) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen.

Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellungsort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer enthalten.

 

(2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten.

 

(3) Werden die Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach den Vorschriften der Abgabenordnung festgesetzt werden.

 

 

 

                                                                       § 9

                                                                  Fälligkeit

 

(1) Mit der Abgabe der Steuererklärung hat der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin  die selbst errechnete Steuer innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes an die Amtskasse Rostocker Heide zu entrichten.

 

(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

 

 

                                                                      § 10

                                                           Sicherheitsleistungen

 

Die Gemeinde Bentwisch kann die Leistung einer Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruches gefährdet erscheint.

 

 

                                                                       § 11

                                       Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

 

(1) Die Gemeinde Bentwisch ist, auch ohne vorherige Ankündigung, berechtigt, zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs-, Veranstaltungs- bzw. Aufstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen, wie z.B. Zählwerkausdrucke einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind.

 

(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Gemeinde Bentwisch zu erfolgen.

Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 Abgabenordnung aufzubewahren.

 

(3) Die Gemeinde Bentwisch ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193 ff der Abgabenordnung durchzuführen.

 

(4) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung den Beauftragten der Gemeinde Bentwisch ungehinderten und kostenfreien Zutritt zu den Betriebs-, Veranstaltungs- und Aufstellräumen zu gewähren, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten, Zählwerkausdrucke, Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.

 

 

                                                                      § 12

                                                 Straf- und Bußgeldvorschriften

 

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung zu

               a)  der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung nach § 7              

               b)  der Anzeigepflicht nach § 8

 

 

können gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit  verfolgt und mit einer  Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

 

                                                                    § 13

                                                             Inkrafttreten

 

Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten tritt rückwirkend zum  1.01.2004 in Kraft. Die Satzung vom 1.01.2002 tritt außer Kraft.

 

 

 

Bentwisch,……………………………….                                       Joachim Schwaß

                                                                                                           Bürgermeister