Sitzung: 07.08.2007 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: -, Enthaltungen: -
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die
Satzung über die Erhebung e4iner Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-
und Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten (Vergnügungssteuersatzung)
rückwirkend zum 1. Januar 2004.
Satzung
der Gemeinde Mönchhagen über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits-
und Unterhaltungsgeräten
( Vergnügungssteuersatzung )
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung und Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S.
205) zuletzt geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 14. März
2005 (GVOBl. M-V, S. 91) und der §§ 1 – 3, 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V)
in der Fassung und Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146) wird
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mönchhagen vom 7.08.2007 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Steuergegenstand
ist das Betreiben von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten
(Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der
Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen und Wettannahmestellen, Vereins- und
ähnlichen Räumen im Gebiet der Gemeinde Mönchhagen gegen Entgelt.
§ 2
Steuerbefreiungen
(1)
Von der Besteuerung ausgenommen ist das
Betreiben von Spielgeräten
1. mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten,
Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen
2. ohne
Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch
Kleinkinder bestimmt oder geeignet sind ( z.B. mechanische Schaukeltiere)
3. die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine
individuelle körperliche Betätigung erfordern ( z.B. Tischfußball,
Billardtische, Dart)
4. Musikautomaten
(2) Steuerfrei
ist das Betreiben von
Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 3
Entstehen der Steuerschuld
Die
Steuerschuld entsteht mit Beginn der Aufstellung eines Spielgerätes an einem
der im § 1 genannten Orte.
Bei
bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht die Steuerschuld mit dem
In-Kraft-Treten dieser Satzung.
§ 4
Steuerschuldner und Haftung
(1)
Steuerschuldner
oder Steuerschuldnerin ist der Betreiber
oder die Betreiberin des Spielgerätes, zu dessen/deren finanziellen Vorteil das
Gerät aufgestellt ist. Mehrere Betreiber oder Betreiberinnen sind Gesamtschuldner.
(2) Steuerschuldner oder Steuerschuldnerin ist
auch
1. der Besitzer oder die Besitzerin der
Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i.S. von § 1 dieser Satzung
aufgestellt sind, wenn er oder sie für die Gestattung der Aufstellung ein
Entgelt oder sonstigen Vorteil erhält,
2. der wirtschaftliche Eigentümer oder Eigentümerin
der Spielgeräte i. S. § 1 dieser
Satzung.
(2)
Für die
Steuerschuld haftet Jeder / Jede zur Anzeige oder zur Meldung nach § 8 dieser
Satzung Verpflichtete.
§ 5
Erhebungsform / Erhebungszeitraum /
Bemessungsgrundlage
(1) Die Steuer wird als Spielgerätesteuer
erhoben.
(2) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat.
(3) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das
Einspielergebnis.
(4)
Das Einspielergebnis bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und
manipulationssicherem Zählwerk ist die Bruttokasse.
Die
Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse ( incl. Der
Veränderung der Röhreninhalte) abzüglich Nachfüllungen, Prüftestgeld,
Falschgeld und Fehlgeld.
(5) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken
sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind,
die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der
umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, wie Hersteller, Geräteart,
Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, Aufstellort, fortlaufende Nummer des
jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte
Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche
Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.
(6)
Als Einspielergebnis bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit gilt das gesamte
Entgelt, dass für die Benutzung der Spielgeräte aufgewandt wurde.
(7)
Bei Spielgeräten mit mehr als einer
Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtung, die unabhängig
voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltlich
bespielt werden können, gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät.
(8)
Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat alle Unterlagen, aus denen
die Bemessungsgrundlagen hervor gehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147
der Abgabenordnung aufzubewahren.
§ 6
Steuersatz
(1) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen
Kalendermonat für jedes Spielgerät 7 v.
H. vom Einspielergebnis.
(2)
Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät 7 v.H. vom Einspielergebnis, jedoch
mindestens für jeden angefangenen
Kalendermonat und für jedes Gerät oder vergleichbare Spielsysteme
a) in Spielhallen
und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 25,00
€
b) an anderen Aufstellungsorten
25,00 €
c) mit
Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel- oder
Wertmarken
25,00 €
d) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für
Spielgeräte mit 5.000,00 €
-
Darstellung die Würde des Menschen verletzenden Handlungen
-
Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder
-
Darstellung sexueller Handlungen und/oder
- Kriegsspiel
im Spielprogramm (Gewaltspiel)
Tritt
im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein
gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte
Spielgerät als weitergeführt.
(3)
Spielgeräte, an
denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in
Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die
Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token o.ä.) steht einer
Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
§
7
Entstehen des
Steueranspruches / Steuererklärung / Steuerfestsetzung
(1) Der Steueranspruch entsteht mit Ablauf des
jeweiligen Erhebungszeitraumes.
(2) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat
innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des
Erhebungszeitraumes eine Steuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck
getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er
die Steuer für den Erhebungszeitraum selbst zu berechnen hat.
Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,
wenn die Steuerpflicht z.B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch
Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe
modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben, im Laufe eines
Kalendermonats endet.
(3) Bei der
Steuererklärung handelt es sich um eine Steueranmeldung i.S. des § 150 Abs. 1
Satz 3 der
Abgabenordnung.
(4)
Gibt der
Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin die Anmeldung nicht, nicht richtig
berechnet, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ab, so wird die Steuer
durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Dabei kann die Gemeinde Mönchhagen
von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung
von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch
machen.
(5)
Die
Steueranmeldung muss vom Steuerschuldner oder der Steuerschuldnerin eigenhändig
unterschrieben sein.
(6) Bei
Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des Erhebungszeitraumes
als Auslesetag der Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist
lückenlos an den Auslesezeitpunkt ( Tag und Uhrzeit des Ausdrucks ) des
Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen.
Der Steuererklärung nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung sind bei diesen Spielgeräten
alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 5 Abs. 5 für
den jeweiligen Erhebungszeitraum einzureichen.
§ 8
Melde – und Anzeigepflichten
(1) Der Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin hat
die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich
Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 10. Tag des
folgenden Kalendermonats anzuzeigen.
Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes
(Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellungsort, den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die
Zulassungsnummer enthalten.
(2) Die
Anzeigepflichten nach Abs. 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden
Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten.
(3) Werden die Anzeigepflichten versäumt, so können
Verspätungszuschläge nach den Vorschriften der Abgabenordnung festgesetzt
werden.
§ 9
Fälligkeit
(1) Mit der Abgabe der Steuererklärung hat der
Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin
die selbst errechnete Steuer innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des
Erhebungszeitraumes an die Amtskasse Rostocker Heide zu entrichten.
(2) Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter
Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu
entrichten.
§ 10
Sicherheitsleistungen
Die Gemeinde Mönchhagen kann die Leistung einer
Sicherheit in Höhe der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn
die Durchsetzung des Steueranspruches gefährdet erscheint.
§ 11
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Die Gemeinde Mönchhagen ist, auch ohne vorherige
Ankündigung, berechtigt, zur Nachprüfung der Steuererklärung und zur
Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs-, Veranstaltungs- bzw.
Aufstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen, wie z.B. Zählwerkausdrucke
einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung
maßgeblich sind.
(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der Gemeinde Mönchhagen zu
erfolgen.
Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147
Abgabenordnung aufzubewahren.
(3) Die Gemeinde Mönchhagen ist berechtigt,
Außenprüfungen nach den §§ 193 ff der Abgabenordnung durchzuführen.
(4) Der
Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, bei der
Überprüfung und der Außenprüfung den Beauftragten der Gemeinde Mönchhagen
ungehinderten und kostenfreien Zutritt zu den Betriebs-, Veranstaltungs- und
Aufstellräumen zu gewähren, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu
erteilen sowie Räumlichkeiten, Zählwerkausdrucke, Geschäftsunterlagen, die für
die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
§ 12
Straf- und Bußgeldvorschriften
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser
Satzung zu
a) der Pflicht zur Einreichung
der Steuererklärung nach § 7
b) der Anzeigepflicht nach § 8
können gemäß §§ 16 und 17 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg – Vorpommern als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten tritt
rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft. Die
Satzung vom 1.01.2002 tritt außer Kraft.
Mönchhagen,………………………………. Helga
Kentzler
Bürgermeisterin