Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: -, Enthaltungen: -

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt auf Grund neuer richterlicher Rechtssprechung den § 5 (2) 4.der Straßenbaubeitragssatzung vom 06.11.2000 der Gemeinde Bentwisch im Rahmen der 1. Änderung wie folgt zu ändern:

 

 

§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1)        gilt unverändert

 

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

 

  1. gilt unverändert
  2. gilt unverändert
  3. gilt unverändert

 

 

  1. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt.

Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere für land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt.

 

5.   gilt unverändert

 

(3) gilt unverändert

(4) gilt unverändert

(5) gilt unverändert

(6) gilt unverändert

 

 

Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

bisheriger Satzungstext

neuer Satzungstext

 

Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB)

wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem

Vervielfältiger 5 berücksichtigt;

höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt.

Für unbebaute gewerblich oder

industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem

Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt.

Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt.

Für alle anderen unbebauten

Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder

forstwirtschaftlich genutzte, wird

die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

Für bebaute Grundstücke im Außen-

bereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten

Teil die mit Gebäuden überbaute

Fläche mit dem Vervielfältiger 5

berücksichtigt; höchstens wird die

tatsächliche Grundstücksgröße

berücksichtigt. Für unbebaute

gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird

die so genutzte Grundstücksfläche

mit dem Vervielfältiger 1,0 berück-

sichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem

Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt.

Für alle anderen unbebauten

Grundstücke im Außenbereich,

insbesondere land- oder forstwirt-

schaftlich genutzte, wird die Grund-

stücksfläche mit dem Verviel-

fältiger 0,03 angesetzt.