Sitzung: 10.05.2007 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: -, Enthaltungen: -
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung Bentwisch beschließt auf Grund neuer richterlicher
Rechtssprechung den § 5 (2) 4.der Straßenbaubeitragssatzung vom 06.11.2000 der
Gemeinde Bentwisch im Rahmen der 1. Änderung wie folgt zu ändern:
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) gilt unverändert
(2) Für die Ermittlung der
Grundstücksfläche gilt:
- gilt unverändert
- gilt unverändert
- gilt unverändert
- Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35
BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden
überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird
die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich
oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte
Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. der jeweils
übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt.
Für
alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere für land-
oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem
Vervielfältiger 0,03 angesetzt.
5. gilt unverändert
(3) gilt unverändert
(4) gilt unverändert
(5) gilt unverändert
(6) gilt unverändert
Die Änderung der Satzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
bisheriger Satzungstext |
neuer Satzungstext |
Für bebaute Grundstücke im
Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche
für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5
berücksichtigt; höchstens wird die
tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich
oder industriell genutzte
Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0
berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der
Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten
Grundstücke im
Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich
genutzte, wird die Grundstücksfläche mit
dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt. |
Für bebaute Grundstücke im
Außen- bereich (§ 35 BauGB) wird
als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden
überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger
5 berücksichtigt; höchstens
wird die tatsächliche
Grundstücksgröße berücksichtigt. Für
unbebaute gewerblich oder industriell
genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte
Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0
berück- sichtigt. Der jeweils
übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten
Grundstücke im
Außenbereich, insbesondere land- oder
forstwirt- schaftlich genutzte, wird
die Grund- stücksfläche mit dem
Verviel- fältiger 0,03 angesetzt. |