Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: -, Enthaltungen: -

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt auf Grund neuer richterlicher Rechtssprechung den § 5 (2) 4.der Straßenbaubeitragssatzung vom 17.09.2001 der Gemeinde Blankenhagen im Rahmen der 1. Änderung wie folgt zu ändern:

 

 

§ 5

Beitragsmaßstab

 

(1)        gilt unverändert

 

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

 

  1. gilt unverändert
  2. gilt unverändert
  3. gilt unverändert

 

 

  1. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt.

Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere für land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt.

 

5.   gilt unverändert

 

(3) gilt unverändert

(4) gilt unverändert

(5) gilt unverändert

(6) gilt unverändert

 

 

Die Änderung der Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

bisheriger

Satzungstext

neuer

Satzungstext

 

Für bebaute Grundstücke im

Außenbereich (§ 35 BauGB) wird

als Grundstücksfläche für den

bebauten Teil die mit Gebäuden

überbaute Fläche mit dem

Vervielfältiger 5 berücksichtigt;

höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt.

Für unbebaute gewerblich oder

industriell genutzte Grundstücke

im Außenbereich wird die so

genutzte Grundstücksfläche mit

dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt.

Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt.

Für alle anderen unbebauten

Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirt-schaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem

Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

Für bebaute Grundstücke im

Außenbereich (§ 35 BauGB) wird

als Grundstücksfläche für den bebauten

Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche

mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt.

Für unbebaute gewerblich oder

industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Verviel-

fältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils

übrige Teil der Grundstücksfläche

wird mit dem Vervielfältiger 0,03

berücksichtigt. Für alle anderen

unbebauten Grundstücke im

Außenbereich, insbesondere land-

oder forstwirtschaftlich genutzte,

wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt.