Sitzung: 07.05.2007 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: -, Enthaltungen: -
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt auf Grund neuer richterlicher
Rechtssprechung den § 5 (2) 4.der Straßenbaubeitragssatzung vom 17.09.2001 der
Gemeinde Blankenhagen im Rahmen der 1. Änderung wie folgt zu ändern:
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) gilt unverändert
(2) Für die Ermittlung der
Grundstücksfläche gilt:
- gilt unverändert
- gilt unverändert
- gilt unverändert
- Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35
BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden
überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird
die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich
oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte
Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils
übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt.
Für
alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere für land-
oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem
Vervielfältiger 0,03 angesetzt.
5. gilt unverändert
(3) gilt unverändert
(4) gilt unverändert
(5) gilt unverändert
(6) gilt unverändert
Die Änderung der Satzung
tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
bisheriger Satzungstext |
neuer Satzungstext |
Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB)
wird als Grundstücksfläche für
den bebauten Teil die mit
Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5
berücksichtigt; höchstens wird die
tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich
oder industriell genutzte
Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche
mit dem Vervielfältiger 1,0
berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der
Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im
Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirt-schaftlich genutzte, wird die
Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05
angesetzt. |
Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB)
wird als Grundstücksfläche für
den bebauten Teil die mit Gebäuden
überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt;
höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich
oder industriell genutzte
Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem
Verviel- fältiger 1,0
berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der
Grundstücksfläche wird mit dem
Vervielfältiger 0,03 berücksichtigt. Für alle
anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere
land- oder forstwirtschaftlich
genutzte, wird die Grundstücksfläche
mit dem Vervielfältiger 0,03 angesetzt. |