Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen bestätigt die Satzung des Beirates der Gemeindevertretung für die Kindertagesstätte Rövershagen.

 

 

Anlagen 1:

 

Satzung des Beirates der Kindertagesstätte Rövershagen

 

§1

Definition  des Beirates

(1) Der Beirat  ist ein beratendes Gremium der Gemeindevertretung.   Er sichert der Gemeinde das Mitspracherecht bei wichtigen, die Trägerschaft betreffenden Aufgabengebieten und ist zugleich Bindeglied zum Träger der Kindertagesstätte.

(2) Der Beirat ist nur der Gemeindevertretung gegenüber verantwortlich. Er übt dieses Amt im Auftrag der Gemeindevertretung unter Beachtung ihrer Beschlüsse aus.

 

§2

Mitglieder des Beirates

(1) Der Beirat setzt sich aus

·        dem Bürgermeister

·        dem Vorsitzenden des Ausschusses für Schule, Jugend, Kultur und Sport

·        dem Vorsitzenden des Bauausschusses und

·        dem Vorsitzenden des Elternrates

zusammen.

(2) Die Mitglieder des Beirates wählen einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer.

 

§3

Arbeitsweise des Beirates

Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Über die Beratungen sind Ergebnisprotokolle  anzufertigen. Der Vorsitzende des Beirates hat die Mitglieder mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

 

§4

Rechte und Pflichten des Beirates

1. Einführung und laufende Unterrichtung durch den Träger der Einrichtung:

Der Beirat ist alsbald nach der Bestellung in den entsprechenden Aufgabenbereich einzuführen und mit der Einrichtung bekannt zu machen.

Er ist über bedeutsame Entscheidungen der Einrichtung fortlaufend zu informieren, soweit nicht besondere Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Insbesondere ist er von bedeutsamen Planungen und wichtigen Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch den Geschäftsführer des Trägers oder eine von ihm beauftragte Person.

2. Weitere Aufgaben des Beirates:

a) Er hat sich über die Einrichtung fortlaufend zu informieren. Er soll die Einrichtung mindestens einmal jährlich besuchen und sich von ihrem sachgemäßen Zustand überzeugen.

b) Der Beirat hat das Recht, sich über wichtige, die Trägerschaft betreffende Vorhaben   zu unterrichten.

Dies betrifft insbesondere

·        das Mitspracherecht bei Personalentscheidungen über Führungskräfte der Einrichtung (keine Zustimmungspflicht.);

·        Empfehlungen für Instandhaltungsmaßnahmen, die durch den Träger durchzuführen sind;

·        Empfehlungen für Investitionen, die durch die Gemeinde durchzuführen sind und die Eingang in den Haushalt der Gemeinde finden sollen und

·        Veränderungen oder Ergänzungen des Konzeptes des Trägers

c) Hält der Beirat unter Beachtung  der Beschlüsse der Gemeindevertretung Maßnahmen zur Förderung einer Angelegenheit oder zur Abstellung von Missständen oder  Beschwerden für geboten, so gibt er gegenüber dem Träger entsprechende Anregungen.

 

Die Satzung tritt mit dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.04.06 in Kraft.

 

 

Dr. Verena Schöne

Bürgermeisterin.