Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

 

B-Plan Nr. 9

„Biogasanlage Oberhagen“

südlich der Kreisstraße K 17

und östlich der Stallgebäude der Gut Tier- und Pflanzenproduktions GmbH

in Oberhagen

 

Aufstellungsbeschluss

 

Für eine geplante Biogasanlage auf dem Betriebsgelände der Gut Tier- und Pflanzenproduktions GmbH in Oberhagen soll der Bebauungsplan Nr. 9 „Biogasanlage Oberhagen“ aufgestellt werden.

 

Das Plangebiet wird begrenzt:

 

im Norden                   : durch vorhandene Güllebehälter

im Süden und Osten   : durch Betriebsflächen des Landwirtschaftsbetriebes

im Westen                  : durch ein Stallgebäude

 

Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem Beschluss als Anlage beigefügt. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2 ha.

 

städtebauliche Zielstellung

 

- geplant ist die Errichtung einer Biogasanlage mit einer elektrischen Leistung von 2x 630 kW  

  zur energetischen Nutzung von Biogas aus Gülle und nachwachsenden Rohstoffen

- Die erzeugte Elektroenergie wird in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Die anfallende

  Wärme wird für die Biogasanlage selbst und zur Beheizung der Stallgebäude genutzt.

-          Hauptbestandteil der Anlage sind:

- Fermenter mit Foliendach

- Nachgärer

- Gärreststofflager

- Güllezwischenspeicher

- Biomassedosierung

- Mischbehälter

- Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Gasmotor im Container, Notfackel, Technikcontainer und

  Trafostation

- die maximalen Behälterhöhen einschließlich Foliendach betragen ca. 11,0 m

- als Inputstoffe für den Betrieb der Biogasanlage werden Gülle und nachwachsende Rohstoffe

  (Getreide, Maissilage) eingesetzt.

- der Gärreststoff wird auf den umliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht 

 

Der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist ortsüblich bekanntzumachen.

(§ 2 Abs. 1 BauGB)

 

 

Die Gemeinde stimmt der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 nur unter der Voraussetzung zu, dass der Planer durch den Investor selbst beauftragt wird und der Gemeinde somit keine Kosten entstehen.

Die Gemeinde verpflichtet sich in Gegenzug, die notwendigen Beschlüsse zu fassen.